RS OGH 2005/10/4 Bkv7/05

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Veröffentlicht am 04.10.2005
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Norm

RAPG §23

Rechtssatz

Mit Rücksicht darauf, dass bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit außer der Übersichtlichkeit, dem Stil, der Sprachgewandtheit, der Entwicklung der Argumentation etc., lediglich ein einziger Rechtsfall aus einem jeweils einzigen Rechtsgebiet den Prüfungsgegenstand bildet, während bei der mündlichen Prüfung die Antworten des Kandidaten in mehreren Prüfungsfächern jeweils zu zahlreichen Rechtsfragen, sei es theoretischer Art, sei es in mündlich vorgelegten Fallbeispielen, zu bewerten sind, kommt dem Ergebnis der mündlichen Prüfung ein bedeutend größeres Gewicht als jenem der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu.

Entscheidungstexte

  • Bkv 7/05
    Entscheidungstext OGH 04.10.2005 Bkv 7/05

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120474

Dokumentnummer

JJR_20051004_OGH0002_000BKV00007_0500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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