(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.(2)Absatz 2,Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt § 20 Abs. 1 Z 7a und 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2006 außer Kraft.Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7 a und 7 b in... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Österreichische Zahnärztekammer hat eine Einrichtung mit dem Unternehmensgegenstand der Qualitätssicherung in der Zahnmedizin mit der Durchführung der zahnärztlichen Qualitätssicherung zu beauftragen (Einrichtung für Qualitätssicherung). Diese hat organisatorisch und personell u... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im eigenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:1.Ziffer einsAbschluss und Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden)... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2026 § 0 gültig von 01.09.2025 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 2 erster Satz und Z 3 und § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 2 Abs. 2 Z 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 tritt mi... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Die Stabilitätsabgabe beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2, Die Stabilitätsabgabe beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 2,,1.Ziffer eins die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten,0... mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Die gemäß § 2 und § 3 errechnete Stabilitätsabgabe wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen begrenzt: Die gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, errechnete Stabilitätsabgabe wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen begrenzt:1.Ziffer einsDie Stabilitätsabgabe darf höchstens 35... mehr lesen...
(1)Absatz einsZusätzlich zur Abgabenschuld der Stabilitätsabgabe hat das Kreditinstitut (§ 1) für die Kalenderjahre 2025 und 2026 jeweils eine Sonderzahlung zu entrichten. Die Sonderzahlung wird nach Maßgabe folgender Bestimmungen errechnet:Zusätzlich zur Abgabenschuld der Stabilitätsabgabe hat d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für das Sport-Spartenprogramm gemäß § 4b hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde ein Angebotskonzept (§ 5a) erstmals bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 zu übermitteln. Bis zu diesem Zeitpunkt sowie bis zum Ablauf d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Titel und die Bestimmungen des § 20a, § 21 Abs. 1 Z 2, 3 und 5, § 22 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 23 Abs. 2 Z 2, 3 und 10, § 24, § 26, § 28, § 29b, § 30 Abs. 1 Z 2, § 44 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2001 treten mit 1. August 2001 in Kraft.Der Ti... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Stiftungsrat obliegt, abgesehen von den sonstigen ihm durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben,1.Ziffer einsdie Überwachung der Geschäftsführung;2.Ziffer 2die Bestellung und Abberufung des Generaldirektors;3.Ziffer 3die Festlegung der Zahl der Direktoren sowie der Geschäf... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001 § 0 gültig von 29.09.1984 bis 31.07.2001 [Anm.: Inhal... mehr lesen...
1. Richtlinien und Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1:1. Richtlinien und Verordnungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins :,a)Litera aRichtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl. Nr. L 95 vom 21.04.1993 S. 29, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 29. Dezember 2006 in Kraft.(2)Absatz 2,Z 1 des Anhangs in der Fassung des Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2014, tritt mit 13. Juni 2014 in Kraft.Ziffer eins, des Anhangs in der Fassung des Verbraucherrechte-Richtlinie-Um... mehr lesen...
Spezifische Grenzwerte für chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, bzw. in anderem Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werdenStoffCAS-NummerGrenzwertTCEP115-96-85 mg/kg (Gehaltsgrenzwert)TCPP13674-84... mehr lesen...
§ 17.Paragraph 17, Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 170 vom 30. Juni 2009 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/192, ABl. Nr. L 2026/192 vom 29. Jänner 2026, in österreichisches Recht umgesetzt. Durch diese Verordnung wird... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 20. Juli 2011 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994, geändert durch BGBl. II Nr. 245/2003, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 20. Juli 2011 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.(2)Absatz 2,Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 treten1.Ziffer einsder 7a. Abschnitt des 1. Hauptstücks, in § 51 Abs. 3 Z 1 der Ausdruck „§ 50a Abs. 2, § 50e Abs. 1 bis 4,“ und im Inhaltsverzeichnis der 7a. Abschnitt des 1. Hauptst... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat auf Antrag einer Gesellschaft oder Vorgesellschaft, die die Gründung einer Gruppenpraxis gemäß § 26a beabsichtigt, zur Wahrung der Zielsetzung derDer/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat auf Antrag einer Gesellschaft oder Vorgesellscha... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur zahnärztlichen Beratung oder Behandlung übernommene Person, insbesondere über1.Ziffer einsden zahnmedizinisch relevanten Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung (Anamnese),2.Z... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben die in ihre zahnärztliche Beratung und Behandlung übernommenen Personen oder deren gesetzliche Vertreter/Vertreterinnen insbesondere über1.Ziffer einsdie Diagnose,2.Ziffer 2den geplanten Behandlungsablauf,3.Ziffer 3die Risiken der zahnärzt... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der zahnärztliche Beruf darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.(2)Absatz 2,Auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.Auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs findet die Gewerbeordnung 1994, Bunde... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ab dem Jahr 2019 vermindern oder erhöhen sich der im Einleitungssatz des § 1 Abs. 2, in § 1 Abs. 2 Z 1, in § 1 Abs. 3 sowie der in § 2 Abs. 2 angeführte Betrag jeweils in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherp... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.(2)Absatz 2,Der Differenzbetrag, der sich für das Jahr 2012 zwischen der Berechnung der Fördermittel des Bundes nach der Regelung des § 2 Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Vorbehaltlich der in Abs. 3 getroffenen Anordnung treten § 1, § 3, § 6 Abs. 10, § 11 Abs. 1 und 6 sowie § 14 Abs. 1 mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt das Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, ... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet1.Ziffer eins„politische Partei“: jede Partei im Sinne des § 1, wobei dieser Begriff umfassend zu verstehen ist und alle territorialen und nicht-territorialen Gliederungen erfasst, unabhängig davon, ob einer Gliederung Rechtspersönlich... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt tritt das Transparenzdatenbankgesetz, BGBl. I Nr. 109/2010, außer Kraft.Mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt tritt das Transparenzdatenbankgesetz, Bundesgesetz... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur Erfüllung des Informationszwecks erhält der Leistungsempfänger (§ 13) über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der Person gemäß § 4 E-GovG die Leseberechtigung für folgende Daten (Transparenzportalabfrage):Zur Erfüllung des Informationszwecks e... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Abfrageberechtigte Stelle für eine Leistung ist jede Einrichtung,1.Ziffer einsdie an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (§ 13) oder einen Leistungsverpflichteten (§ 14) beteiligt ist,die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf einen Leistungse... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind1.Ziffer einsMitgliedsbeiträge,2.Ziffer 2Gesellschafterzuschüsse,3.Ziffer 3Spenden und Jubiläumsgelder,4.Ziffer 4direkte Förderungen,5.Ziffer 5Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter,6.Ziffer 6Entschädigungen und7.Ziffe... mehr lesen...