§ 5 StabAbgG Sonderzahlung

Stabilitätsabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZusätzlich zur Abgabenschuld der Stabilitätsabgabe hat das Kreditinstitut (§ 1) für die Kalenderjahre 2025 und 2026 jeweils eine Sonderzahlung zu entrichten. Die Sonderzahlung wird nach Maßgabe folgender Bestimmungen errechnet:Zusätzlich zur Abgabenschuld der Stabilitätsabgabe hat das Kreditinstitut (Paragraph eins,) für die Kalenderjahre 2025 und 2026 jeweils eine Sonderzahlung zu entrichten. Die Sonderzahlung wird nach Maßgabe folgender Bestimmungen errechnet:
    1. 1.Ziffer einsDie Bemessungsgrundlage bemisst sich nach § 2. Der Sonderzahlung ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme (§ 2) jenes Geschäftsjahres zugrunde zu legen, das im Jahr 2015 endet.Die Bemessungsgrundlage bemisst sich nach Paragraph 2, Der Sonderzahlung ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme (Paragraph 2,) jenes Geschäftsjahres zugrunde zu legen, das im Jahr 2015 endet.
    2. 2.Ziffer 2Die Sonderzahlung beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1,Die Sonderzahlung beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß Absatz eins,,
      1. a)Litera adie einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten 0,211%,
      2. b)Litera bdie einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten 0,258%.
      § 4 ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht anzuwenden. § 2 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 4, ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht anzuwenden. Paragraph 2, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.
    3. 3.Ziffer 3Die Abgabenschuld für die Sonderzahlung entsteht jeweils zu einem Viertel am 1. Jänner der Jahre 2017 bis 2020 und ist jeweils bis zum 31. März in den Jahren 2017 bis 2020 selbst zu berechnen und zu entrichten. Bis zum 31. März der Jahre 2017 bis 2020 hat das Kreditinstitut jeweils eine Voranmeldung beim Finanzamt für Großbetriebe einzureichen, in der die Bemessungsgrundlage und die Abgabenschuld für den Voranmeldungszeitraum selbst berechnet werden. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung.
    4. 4.Ziffer 4Die Abgabenschuld für die Sonderzahlung entsteht mit Beginn des letzten Kalendervierteljahres 2016, wenn ein Kreditinstitut die Sonderzahlung bis zum 31. Jänner 2017 selbst berechnet, mit einer Verrechnungsweisung (§ 214 Abs. 4 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) „Sonderzahlung Stabilitätsabgabe 2016“ auf das Abgabenkonto entrichtet und dies dem Finanzamt für Großbetriebe unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlage und der Abgabenschuld mitteilt. Diese Mitteilung gilt als Steuererklärung.Die Abgabenschuld für die Sonderzahlung entsteht mit Beginn des letzten Kalendervierteljahres 2016, wenn ein Kreditinstitut die Sonderzahlung bis zum 31. Jänner 2017 selbst berechnet, mit einer Verrechnungsweisung (Paragraph 214, Absatz 4, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,) „Sonderzahlung Stabilitätsabgabe 2016“ auf das Abgabenkonto entrichtet und dies dem Finanzamt für Großbetriebe unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlage und der Abgabenschuld mitteilt. Diese Mitteilung gilt als Steuererklärung.
    5. 1.Ziffer einsDie Sonderzahlung beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2, Die Sonderzahlung beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 2,,
      1. a)Litera adie einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten0,050%,
      2. b)Litera bdie einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten0,061%.
    6. 2.Ziffer 2§ 4 ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht anzuwenden.Paragraph 4, ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht anzuwenden.
    7. 3.Ziffer 3Auf die Sonderzahlung sind § 2 Abs. 5 sowie §§ 6, 7 und 8 sinngemäß anzuwenden. Abweichend von § 7 Abs. 2 ist die Sonderzahlung für das Kalenderjahr 2025 zur Gänze bis zum 31. Oktober 2025 zu entrichten (Fälligkeitstag).Auf die Sonderzahlung sind Paragraph 2, Absatz 5, sowie Paragraphen 6,, 7 und 8 sinngemäß anzuwenden. Abweichend von Paragraph 7, Absatz 2, ist die Sonderzahlung für das Kalenderjahr 2025 zur Gänze bis zum 31. Oktober 2025 zu entrichten (Fälligkeitstag).
  2. (2)Absatz 2Die Sonderzahlung ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsZusätzlich zur Abgabenschuld der Stabilitätsabgabe hat das Kreditinstitut (§ 1) für die Kalenderjahre 2025 und 2026 jeweils eine Sonderzahlung zu entrichten. Die Sonderzahlung wird nach Maßgabe folgender Bestimmungen errechnet:Zusätzlich zur Abgabenschuld der Stabilitätsabgabe hat das Kreditinstitut (Paragraph eins,) für die Kalenderjahre 2025 und 2026 jeweils eine Sonderzahlung zu entrichten. Die Sonderzahlung wird nach Maßgabe folgender Bestimmungen errechnet:
    1. 1.Ziffer einsDie Bemessungsgrundlage bemisst sich nach § 2. Der Sonderzahlung ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme (§ 2) jenes Geschäftsjahres zugrunde zu legen, das im Jahr 2015 endet.Die Bemessungsgrundlage bemisst sich nach Paragraph 2, Der Sonderzahlung ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme (Paragraph 2,) jenes Geschäftsjahres zugrunde zu legen, das im Jahr 2015 endet.
    2. 2.Ziffer 2Die Sonderzahlung beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1,Die Sonderzahlung beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß Absatz eins,,
      1. a)Litera adie einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten 0,211%,
      2. b)Litera bdie einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten 0,258%.
      § 4 ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht anzuwenden. § 2 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 4, ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht anzuwenden. Paragraph 2, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.
    3. 3.Ziffer 3Die Abgabenschuld für die Sonderzahlung entsteht jeweils zu einem Viertel am 1. Jänner der Jahre 2017 bis 2020 und ist jeweils bis zum 31. März in den Jahren 2017 bis 2020 selbst zu berechnen und zu entrichten. Bis zum 31. März der Jahre 2017 bis 2020 hat das Kreditinstitut jeweils eine Voranmeldung beim Finanzamt für Großbetriebe einzureichen, in der die Bemessungsgrundlage und die Abgabenschuld für den Voranmeldungszeitraum selbst berechnet werden. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung.
    4. 4.Ziffer 4Die Abgabenschuld für die Sonderzahlung entsteht mit Beginn des letzten Kalendervierteljahres 2016, wenn ein Kreditinstitut die Sonderzahlung bis zum 31. Jänner 2017 selbst berechnet, mit einer Verrechnungsweisung (§ 214 Abs. 4 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) „Sonderzahlung Stabilitätsabgabe 2016“ auf das Abgabenkonto entrichtet und dies dem Finanzamt für Großbetriebe unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlage und der Abgabenschuld mitteilt. Diese Mitteilung gilt als Steuererklärung.Die Abgabenschuld für die Sonderzahlung entsteht mit Beginn des letzten Kalendervierteljahres 2016, wenn ein Kreditinstitut die Sonderzahlung bis zum 31. Jänner 2017 selbst berechnet, mit einer Verrechnungsweisung (Paragraph 214, Absatz 4, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,) „Sonderzahlung Stabilitätsabgabe 2016“ auf das Abgabenkonto entrichtet und dies dem Finanzamt für Großbetriebe unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlage und der Abgabenschuld mitteilt. Diese Mitteilung gilt als Steuererklärung.
    5. 1.Ziffer einsDie Sonderzahlung beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2, Die Sonderzahlung beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 2,,
      1. a)Litera adie einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten0,050%,
      2. b)Litera bdie einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten0,061%.
    6. 2.Ziffer 2§ 4 ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht anzuwenden.Paragraph 4, ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht anzuwenden.
    7. 3.Ziffer 3Auf die Sonderzahlung sind § 2 Abs. 5 sowie §§ 6, 7 und 8 sinngemäß anzuwenden. Abweichend von § 7 Abs. 2 ist die Sonderzahlung für das Kalenderjahr 2025 zur Gänze bis zum 31. Oktober 2025 zu entrichten (Fälligkeitstag).Auf die Sonderzahlung sind Paragraph 2, Absatz 5, sowie Paragraphen 6,, 7 und 8 sinngemäß anzuwenden. Abweichend von Paragraph 7, Absatz 2, ist die Sonderzahlung für das Kalenderjahr 2025 zur Gänze bis zum 31. Oktober 2025 zu entrichten (Fälligkeitstag).
  2. (2)Absatz 2Die Sonderzahlung ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

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