§ 17 TDBG 2012 Abfrageberechtigte Stellen

Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.11.2019 bis 31.12.9999

Abfrageberechtigte Stelle für eine Leistung ist einejede Einrichtung, die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (§ 13) oder einen Leistungsverpflichteten (§ 14) beteiligt ist und für deren Aufgabe die Verarbeitung von aus dem Transparenzportal abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Leistung erforderlich ist. EineAbfrageberechtigt ist auch jede Einrichtung, die im Zuge der Leistungsangebotsermittlung (§ 21) als abfrageberechtigte oder als leistende Stelle liegt nur dann vor, wennbezeichnet worden ist.

1.

sie im Zuge der Leistungsangebotsermittlung (§ 21) als abfrageberechtigte oder als leistende Stelle bezeichnet worden ist oder

2.

sich die Berechtigung aus der Leistungskategorisierung (§ 22) ergibt.

Stand vor dem 06.11.2019

In Kraft vom 25.05.2018 bis 06.11.2019

Abfrageberechtigte Stelle für eine Leistung ist einejede Einrichtung, die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (§ 13) oder einen Leistungsverpflichteten (§ 14) beteiligt ist und für deren Aufgabe die Verarbeitung von aus dem Transparenzportal abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Leistung erforderlich ist. EineAbfrageberechtigt ist auch jede Einrichtung, die im Zuge der Leistungsangebotsermittlung (§ 21) als abfrageberechtigte oder als leistende Stelle liegt nur dann vor, wennbezeichnet worden ist.

1.

sie im Zuge der Leistungsangebotsermittlung (§ 21) als abfrageberechtigte oder als leistende Stelle bezeichnet worden ist oder

2.

sich die Berechtigung aus der Leistungskategorisierung (§ 22) ergibt.

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