Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.09.2026
(1)Absatz eins,Abfrageberechtigte Stelle für eine Leistung ist jede Einrichtung,
1.Ziffer einsdie an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (§ 13) oder einen Leistungsverpflichteten (§ 14) beteiligt ist,die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (Paragraph 13,) oder einen Leistungsverpflichteten (Paragraph 14,) beteiligt ist,
2.Ziffer 2für deren Aufgabe die Verarbeitung von aus dem Transparenzportal abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Leistung erforderlich ist und
3.Ziffer 3die im Zuge der Leistungsangebotsermittlung (§ 21) als abfrageberechtigte oder als leistende Stelle bezeichnet worden ist.die im Zuge der Leistungsangebotsermittlung (Paragraph 21,) als abfrageberechtigte oder als leistende Stelle bezeichnet worden ist.
(2)Absatz 2,Abfrageberechtigt ist auch jede Einrichtung, die im Rahmen der Abwicklung eines Förderprogrammes der Europäischen Union nach den jeweiligen unionsrechtlichen oder nationalen Rechtsvorschriften als Aufsichtsbehörde oder Koordinierungsstelle benannt wurde.
In Kraft seit 30.07.2026 bis 31.12.9999
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