§ 13b TNRSG Kennzeichnungspflicht

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Rauchverbote gemäß den §§ 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen, Einrichtungen und Einrichtungenauf den Freiflächen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.Rauchverbote gemäß den Paragraphen 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen, Einrichtungen und Einrichtungenauf den Freiflächen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.
  2. (2)Absatz 2,Anstatt des Rauchverbotshinweises gemäß Abs. 1 können die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.Anstatt des Rauchverbotshinweises gemäß Absatz eins, können die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Rauchverbotshinweise gemäß Abs. 1 oder die Rauchverbotssymbole gemäß Abs. 2 sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.Die Rauchverbotshinweise gemäß Absatz eins, oder die Rauchverbotssymbole gemäß Absatz 2, sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 2, BGBl. I Nr. 66/2019)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2019,)

  4. (3a)Absatz 3 a,Das Wegwerfverbot gemäß § 12 Abs. 7 ist durch einen deutlich wahrnehmbaren Hinweis zu kennzeichnen.Das Wegwerfverbot gemäß Paragraph 12, Absatz 7, ist durch einen deutlich wahrnehmbaren Hinweis zu kennzeichnen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 2, BGBl. I Nr. 66/2019)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2019,)

  5. (5)Absatz 5,Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend wird ermächtigt, Näheres über Inhalt, Art und Form der Kennzeichnung durch Verordnung festzulegen.

Stand vor dem 19.08.2026

In Kraft vom 01.11.2019 bis 19.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Rauchverbote gemäß den §§ 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen, Einrichtungen und Einrichtungenauf den Freiflächen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.Rauchverbote gemäß den Paragraphen 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen, Einrichtungen und Einrichtungenauf den Freiflächen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.
  2. (2)Absatz 2,Anstatt des Rauchverbotshinweises gemäß Abs. 1 können die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.Anstatt des Rauchverbotshinweises gemäß Absatz eins, können die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Rauchverbotshinweise gemäß Abs. 1 oder die Rauchverbotssymbole gemäß Abs. 2 sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.Die Rauchverbotshinweise gemäß Absatz eins, oder die Rauchverbotssymbole gemäß Absatz 2, sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 2, BGBl. I Nr. 66/2019)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2019,)

  4. (3a)Absatz 3 a,Das Wegwerfverbot gemäß § 12 Abs. 7 ist durch einen deutlich wahrnehmbaren Hinweis zu kennzeichnen.Das Wegwerfverbot gemäß Paragraph 12, Absatz 7, ist durch einen deutlich wahrnehmbaren Hinweis zu kennzeichnen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 2, BGBl. I Nr. 66/2019)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2019,)

  5. (5)Absatz 5,Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend wird ermächtigt, Näheres über Inhalt, Art und Form der Kennzeichnung durch Verordnung festzulegen.

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