§ 13b TNRSG Kennzeichnungspflicht

TNRSG - Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Rauchverbote gemäß den §§ 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen, Einrichtungen und auf den Freiflächen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.Rauchverbote gemäß den Paragraphen 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen, Einrichtungen und auf den Freiflächen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.
  2. (2)Absatz 2,Anstatt des Rauchverbotshinweises gemäß Abs. 1 können die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.Anstatt des Rauchverbotshinweises gemäß Absatz eins, können die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Rauchverbotshinweise gemäß Abs. 1 oder die Rauchverbotssymbole gemäß Abs. 2 sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.Die Rauchverbotshinweise gemäß Absatz eins, oder die Rauchverbotssymbole gemäß Absatz 2, sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.
  4. (3a)Absatz 3 a,Das Wegwerfverbot gemäß § 12 Abs. 7 ist durch einen deutlich wahrnehmbaren Hinweis zu kennzeichnen.Das Wegwerfverbot gemäß Paragraph 12, Absatz 7, ist durch einen deutlich wahrnehmbaren Hinweis zu kennzeichnen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 2, BGBl. I Nr. 66/2019)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2019,)

  5. (5)Absatz 5,Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend wird ermächtigt, Näheres über Inhalt, Art und Form der Kennzeichnung durch Verordnung festzulegen.
In Kraft seit 20.08.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13b TNRSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13b TNRSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

3 Entscheidungen zu § 13b TNRSG


Entscheidungen zu § 13b TNRSG


Entscheidungen zu § 13b Abs. 5 TNRSG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13b TNRSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13b TNRSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13a TNRSG
§ 13c TNRSG