§ 18 TNRSG

TNRSG - Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen bis 30. September 2003 vermarktet werden.Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der Paragraphen 4 a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen bis 30. September 2003 vermarktet werden.
  2. (2)Absatz 2,In Abweichung zu Abs. 1 dürfen von Zigaretten verschiedene Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, bis 30. September 2004 vermarktet werden.In Abweichung zu Absatz eins, dürfen von Zigaretten verschiedene Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der Paragraphen 4 a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, bis 30. September 2004 vermarktet werden.
  3. (3)Absatz 3,Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007 nicht entsprechen und vor Ablauf des 30. Juni 2008 vermarktet worden sind, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden.Tabakerzeugnisse, die dem Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2007, nicht entsprechen und vor Ablauf des 30. Juni 2008 vermarktet worden sind, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden.
  4. (4)Absatz 4,Tabakerzeugnisse, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2008 und dem 31. Dezember 2010 den Gegenstand einer nach § 14 Abs. 1 Z 1a strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen.Tabakerzeugnisse, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2008 und dem 31. Dezember 2010 den Gegenstand einer nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins a, strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen.
  5. (5)Absatz 5,Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 vermarktet und bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 in Verkehr gebracht werden.Tabakerzeugnisse, die dem Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 vermarktet und bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 in Verkehr gebracht werden.
  6. (6)Absatz 6,Auf
    1. 1.Ziffer einsBetriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der GewO,Betriebe des Gastgewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der GewO,
    2. 2.Ziffer 2Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO sowieBetriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO sowie
    3. 3.Ziffer 3Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewOBetriebe gemäß Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO
    sind die §§ 13a, 13b, 13c sowie 14 Abs. 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 sowie die Bestimmungen einer gemäß § 13b Abs. 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 erlassenen Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 7 erst ab dem 1. Juli 2010 anzuwenden.sind die Paragraphen 13 a, 13 b, 13 c, sowie 14 Absatz 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, sowie die Bestimmungen einer gemäß Paragraph 13 b, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, erlassenen Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 7, erst ab dem 1. Juli 2010 anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7,Voraussetzungen gemäß Abs. 6 sind:Voraussetzungen gemäß Absatz 6, sind:
    1. 1.Ziffer einsder Betrieb verfügt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste nur über einen Raum,der Betrieb verfügt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste nur über einen Raum,
    2. 2.Ziffer 2die Grundfläche des Raumes beträgt mindestens 50 m2,
    3. 3.Ziffer 3die vom Inhaber beabsichtigten baulichen Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im § 13a Abs. 2 genannten Zweck sind, einschließlich der allfällig erforderlichen Klärung bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlicher Vorfragen (§ 13a Abs. 3 Z 2), unverzüglich nach Ablauf des Tages, an dem dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 kundgemacht worden ist, in die Wege geleitet worden.die vom Inhaber beabsichtigten baulichen Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Paragraph 13 a, Absatz 2, genannten Zweck sind, einschließlich der allfällig erforderlichen Klärung bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlicher Vorfragen (Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer 2,), unverzüglich nach Ablauf des Tages, an dem dieses Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, kundgemacht worden ist, in die Wege geleitet worden.
  8. (8)Absatz 8,§ 2 Abs. 2 in der Fassung BGBl I Nr. 5/2015 tritt ab 1.1.2016 in KraftParagraph 2, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2015, tritt ab 1.1.2016 in Kraft

    (Anm.: Abs. 9 wurde nicht vergeben)Anmerkung, Absatz 9, wurde nicht vergeben)

  9. (10)Absatz 10,Für Tabakerzeugnisse mit charakteristischem Aroma iSd § 8b Abs. 1, die eine unionsweite Verkaufsmenge von 3 % oder mehr in einer Erzeugniskategorie darstellen, gilt § 8b ab 20. Mai 2020.Für Tabakerzeugnisse mit charakteristischem Aroma iSd Paragraph 8 b, Absatz eins,, die eine unionsweite Verkaufsmenge von 3 % oder mehr in einer Erzeugniskategorie darstellen, gilt Paragraph 8 b, ab 20. Mai 2020.
  10. (11)Absatz 11,Für jene Produkte, für die noch keine Meldungen iSd § 8 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2015 abzugeben waren, haben die Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 22/2016 die in § 8 Abs. 1 geforderten Daten und Unterlagen zu übermitteln. Bei bereits in Verkehr gebrachten Produkten hat die Meldung spätestens bis zum 20. November 2016 zu erfolgen.Für jene Produkte, für die noch keine Meldungen iSd Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2015, abzugeben waren, haben die Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2016, die in Paragraph 8, Absatz eins, geforderten Daten und Unterlagen zu übermitteln. Bei bereits in Verkehr gebrachten Produkten hat die Meldung spätestens bis zum 20. November 2016 zu erfolgen.
  11. (12)Absatz 12,Tabakerzeugnisse, die vor dem 20. Mai 2016 gemäß dem Tabakgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 hergestellt oder in Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden, dürfen:Tabakerzeugnisse, die vor dem 20. Mai 2016 gemäß dem Tabakgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, hergestellt oder in Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden, dürfen:
    1. 1.Ziffer einsvon Großhändler bis 31. August 2016 an Tabaktrafikanten abgegeben werden und
    2. 2.Ziffer 2von den Tabaktrafikanten bis 20. Mai 2017 verkauft werden.
  12. (13)Absatz 13,Das Inverkehrbringen von
    1. 1.Ziffer einsElektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern, die vor dem 20. November 2016 hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden, und
    2. 2.Ziffer 2pflanzlichen Raucherzeugnissen, die vor dem 20. Mai 2016 hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden,
    ist bis zum 20. Mai 2017 zulässig.
  13. (14)Absatz 14,Bei neuartigen Tabakerzeugnissen hat die Meldung zur Zulassung gemäß § 10a spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen zu erfolgen.Bei neuartigen Tabakerzeugnissen hat die Meldung zur Zulassung gemäß Paragraph 10 a, spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen zu erfolgen.
  14. (15)Absatz 15,§ 12 Abs. 1 Z 4 tritt mit 1. November 2019 in Kraft. § 13 a und § 13 b Abs. 4 treten mit 31. Oktober 2019 außer Kraft.Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, tritt mit 1. November 2019 in Kraft. Paragraph 13, a und Paragraph 13, b Absatz 4, treten mit 31. Oktober 2019 außer Kraft.
  15. (16)Absatz 16,§ 1 Z 13, § 5b Abs. 1 samt Überschrift, § 8b Abs. 6, § 18 Abs. 16 sowie § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Erhitzte Tabakerzeugnisse, die den §§ 5b Abs. 1 und 8b Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 36/2025 nicht entsprechen und bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Mai 2026 verkauft werden.Paragraph eins, Ziffer 13,, Paragraph 5 b, Absatz eins, samt Überschrift, Paragraph 8 b, Absatz 6,, Paragraph 18, Absatz 16, sowie Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Erhitzte Tabakerzeugnisse, die den Paragraphen 5 b, Absatz eins und 8 b Absatz 6, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2025, nicht entsprechen und bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Mai 2026 verkauft werden.
  16. (17)Absatz 17,§ 1 Z 1c und § 10a samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.Paragraph eins, Ziffer eins c und Paragraph 10 a, samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
  17. (18)Absatz 18,§ 1 Z 1b, 1e, Z 3, Z 6, Z 7, Z 7a, Z 10, Z 12, Z 14 und Z 15, § 2 Abs. 1 Z 1, Z 3, Z 4 und Abs. 2a, § 2a, § 2b, § 5 Abs. 4a, Abs. 4b und Abs. 8, § 5a Abs. 4 und Abs. 5, § 8d, § 9 Abs. 1, Abs. 8a, Abs 8b und Abs. 9, § 10 Abs. 1 Z 3 und Z 4, § 10a Abs. 6a, § 10b Abs. 7 Z 1 Z 1a und Z 1b,, Z 2, Z 3, Z 4, Z 5 und Abs. 8, § 10c Abs. 1, § 10g, § 10h, § 10i, § 11 Abs. 5 Z 1 und Abs. 8, § 12 Abs. 5 und Abs. 7, § 13 Abs. 4, § 13b Abs. 1 und Abs. 3a, § 14 Abs. 1 Z 3, Z 5, Z 7 und Z 8, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6, § 15, § 18 Abs. 18, § 19 sowie § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2026 treten mit 20. August 2026 in Kraft. § 11 Abs. 5 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2026 treten mit 31. Dezember 2026 in Kraft, § 11 Abs. 5 Z 3 tritt mit 1. März 2028 außer Kraft. Elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter, die den Bestimmungen der §§ 10b Abs. 7 Z 1 Z 1a und Z 1b,, Z 2, Z 3, Z 4, Z 5, Abs. 8 Z 1, 2 und § 10c Abs. 1 Z 1 nicht entsprechen und Packungen für Tabak zum Selbstdrehen, die den Bestimmungen des § 5 Abs. 4a und 4b nicht entsprechen sowie tabakfreie Nikotinerzeugnisse und tabakfreie Nikotinersatzerzeugnisse, die diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2026, nicht entsprechen, dürfen, soweit sie bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2026, hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden, von Herstellerinnen oder Herstellern oder Großhändlerinnen oder Großhändlern bis längstens 31. Dezember 2026 an Einzelhändlerinnen oder Einzelhändlern und von diesen bis längstens 30. Juni 2027 an Verbraucherinnen oder Verbraucher abgegeben werden. Tabakfreie Nikotinerzeugnisse und tabakfreie Nikotinersatzerzeugnisse, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2026, bereits erstmalig in Verkehr gebracht wurden, sind bis spätestens 31.12.2026 gemäß § 8d elektronisch zu melden. Elektronische Zigaretten, die Einwegprodukte sind, die diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2026, nicht entsprechen, dürfen, soweit sie bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2026, hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden, von Herstellerinnen oder Herstellern oder Großhändlerinnen oder Großhändlern bis längstens 31. August 2026 an Einzelhändlerinnen oder Einzelhändlern und von diesen bis längstens 31. Dezember 2026 an Verbraucherinnen oder Verbraucher abgegeben werden. Auf vertragliche Verpflichtungen in Bezug auf tabakfreie Nikotinerzeugnisse und tabakfreie Nikotinersatzerzeugnisse, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2026 rechtswirksam abgeschlossen wurden, ist § 11 bis 29. Februar 2028 nicht anwendbar. Paragraph eins, Ziffer eins b, eins e,, Ziffer 3,, Ziffer 6,, Ziffer 7,, Ziffer 7 a,, Ziffer 10,, Ziffer 12,, Ziffer 14 und Ziffer 15,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Absatz 2 a,, Paragraph 2 a,, Paragraph 2 b,, Paragraph 5, Absatz 4 a,, Absatz 4 b und Absatz 8,, Paragraph 5 a, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 8 d,, Paragraph 9, Absatz eins,, Absatz 8 a,, Absatz 8 b und Absatz 9,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4,, Paragraph 10 a, Absatz 6 a,, Paragraph 10 b, Absatz 7, Ziffer eins, Ziffer eins a und Ziffer eins b,,, Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 4,, Ziffer 5 und Absatz 8,, Paragraph 10 c, Absatz eins,, Paragraph 10 g,, Paragraph 10 h,, Paragraph 10 i,, Paragraph 11, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 8,, Paragraph 12, Absatz 5 und Absatz 7,, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 13 b, Absatz eins und Absatz 3 a,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 5,, Ziffer 7 und Ziffer 8,, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 6,, Paragraph 15,, Paragraph 18, Absatz 18,, Paragraph 19, sowie Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2026, treten mit 20. August 2026 in Kraft. Paragraph 11, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2026, treten mit 31. Dezember 2026 in Kraft, Paragraph 11, Absatz 5, Ziffer 3, tritt mit 1. März 2028 außer Kraft. Elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter, die den Bestimmungen der Paragraphen 10 b, Absatz 7, Ziffer eins, Ziffer eins a und Ziffer eins b,,, Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 4,, Ziffer 5,, Absatz 8, Ziffer eins, 2 und Paragraph 10 c, Absatz eins, Ziffer eins, nicht entsprechen und Packungen für Tabak zum Selbstdrehen, die den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 4 a und 4 b nicht entsprechen sowie tabakfreie Nikotinerzeugnisse und tabakfreie Nikotinersatzerzeugnisse, die diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2026,, nicht entsprechen, dürfen, soweit sie bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2026,, hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden, von Herstellerinnen oder Herstellern oder Großhändlerinnen oder Großhändlern bis längstens 31. Dezember 2026 an Einzelhändlerinnen oder Einzelhändlern und von diesen bis längstens 30. Juni 2027 an Verbraucherinnen oder Verbraucher abgegeben werden. Tabakfreie Nikotinerzeugnisse und tabakfreie Nikotinersatzerzeugnisse, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2026,, bereits erstmalig in Verkehr gebracht wurden, sind bis spätestens 31.12.2026 gemäß Paragraph 8 d, elektronisch zu melden. Elektronische Zigaretten, die Einwegprodukte sind, die diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2026,, nicht entsprechen, dürfen, soweit sie bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2026,, hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden, von Herstellerinnen oder Herstellern oder Großhändlerinnen oder Großhändlern bis längstens 31. August 2026 an Einzelhändlerinnen oder Einzelhändlern und von diesen bis längstens 31. Dezember 2026 an Verbraucherinnen oder Verbraucher abgegeben werden. Auf vertragliche Verpflichtungen in Bezug auf tabakfreie Nikotinerzeugnisse und tabakfreie Nikotinersatzerzeugnisse, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2026, rechtswirksam abgeschlossen wurden, ist Paragraph 11 bis 29, Februar 2028 nicht anwendbar.
In Kraft seit 20.08.2026 bis 31.12.9999
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