§ 8d TNRSG (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz), Meldung von Inhaltsstoffen tabakfreier Nikotinerzeugnisse und tabakfreier Nikotinersatzerzeugnisse - JUSLINE Österreich
§ 8d TNRSG Meldung von Inhaltsstoffen tabakfreier Nikotinerzeugnisse und tabakfreier Nikotinersatzerzeugnisse
TNRSG - Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
(1)Absatz eins,Die Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure von tabakfreien Nikotinerzeugnissen oder von tabakfreien Nikotinersatzerzeugnissen haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit jegliche derartige Erzeugnisse, die sie in Verkehr zu bringen beabsichtigen zu melden. Die Meldung muss in elektronischer Form mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen erfolgen. Das Produkt darf frühestens sechs Monate nach der Meldung in Verkehr gebracht werden.
(2)Absatz 2,Die Meldung gemäß Abs. 1 muss die folgenden Angaben enthalten:Die Meldung gemäß Absatz eins, muss die folgenden Angaben enthalten:
1.Ziffer einsden Namen und die Kontaktangaben der Herstellerin bzw. des Herstellers, einer verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person in der Europäischen Union und gegebenenfalls der Importeurin bzw. des Importeurs, die bzw. der das Erzeugnis in die Europäische Union einführt, um den zuständigen Behörden die Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Kontrollaufgaben zu ermöglichen,
2.Ziffer 2eine Liste aller Inhaltsstoffe, unter Angabe der Mengen, die in dem Erzeugnis enthalten sind,
3.Ziffer 3toxikologische Daten bezüglich der Inhaltsstoffe, insbesondere unter Bezugnahme auf ihre Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher bei Konsum und unter Berücksichtigung insbesondere aller etwaigen suchterzeugenden Wirkungen,
4.Ziffer 4bei nikotinhältigen Erzeugnissen Informationen über die Nikotindosis und -aufnahme bei Konsum unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen,
5.Ziffer 5eine Erklärung, dass die Herstellerin bzw. der Hersteller und die Importeurin bzw. der Importeur die volle Verantwortung für die Qualität und Sicherheit des Erzeugnisses tragen, wenn es in Verkehr gebracht und unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen gebraucht wird.
(3)Absatz 3,Werden Inhaltsstoffe oder deren Mengen verändert, ist dies von den Herstellerinnen bzw. Herstellern oder Importeurinnen bzw. Importeuren der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen des veränderten Erzeugnisses zu melden.
(4)Absatz 4,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit kann bei einer unvollständigen oder fehlerhaften Meldung gemäß Abs. 1 die fehlenden Unterlagen oder Richtigstellungen unter Setzung einer angemessenen Nachfrist verlangen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit kann bei einer unvollständigen oder fehlerhaften Meldung gemäß Absatz eins, die fehlenden Unterlagen oder Richtigstellungen unter Setzung einer angemessenen Nachfrist verlangen.
(5)Absatz 5,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat auf der Website des Bundesministeriums die gemäß Abs. 2 bis 4 erhaltenen Informationen zu Transparenzzwecken so zu veröffentlichen, dass Geschäftsgeheimnisse vertraulich bleiben.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat auf der Website des Bundesministeriums die gemäß Absatz 2 bis 4 erhaltenen Informationen zu Transparenzzwecken so zu veröffentlichen, dass Geschäftsgeheimnisse vertraulich bleiben.
(6)Absatz 6,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat die gemäß Abs. 1 oder 3 erhaltenen Daten auf der Website des Bundesministeriums unter Wahrung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse, welche von den Herstellerinnen bzw. Herstellern oder Importeurinnen bzw. Importeuren zu bezeichnen sind, zu veröffentlichen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat die gemäß Absatz eins, oder 3 erhaltenen Daten auf der Website des Bundesministeriums unter Wahrung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse, welche von den Herstellerinnen bzw. Herstellern oder Importeurinnen bzw. Importeuren zu bezeichnen sind, zu veröffentlichen.
(7)Absatz 7,§ 10a Abs. 6a und 7 gilt.Paragraph 10 a, Absatz 6 a und 7 gilt.
In Kraft seit 20.08.2026 bis 31.12.9999
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