§ 54 RStDG Gesamtbeurteilung

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsUmfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;
    2. 2.Ziffer 2die Fähigkeiten und die Auffassung;
    3. 3.Ziffer 3der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verläßlichkeit, Entschlußkraft und Zielstrebigkeit;
    4. 4.Ziffer 4die sozialen Fähigkeiten (§ 14 Abs. 2), die Kommunikationsfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr;die sozialen Fähigkeiten (Paragraph 14, Absatz 2,), die Kommunikationsfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr;
    5. 5.Ziffer 5die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von FremdsprachenFremd- und weiteren Amtssprachen;
    6. 6.Ziffer 6das sonstige Verhalten im Dienst, insbesondere gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten;
    7. 7.Ziffer 7bei Richtern, die auf eine leitende Planstelle ernannt sind oder bei denen die Ernennung auf eine solche Planstelle in Frage kommt, die Eignung hiefür;
    8. 8.Ziffer 8der Erfolg der Verwendung.
  2. (2)Absatz 2,Besondere, für die Dienstbeschreibung entscheidende Umstände sind ausdrücklich anzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Die Gesamtbeurteilung hat zu lauten:
    1. 1.Ziffer einsausgezeichnet, bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
    2. 2.Ziffer 2sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
    3. 3.Ziffer 3gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
    4. 4.Ziffer 4entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung ständig erreicht wird;
    5. 5.Ziffer 5nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.

Stand vor dem 29.07.2026

In Kraft vom 01.01.2009 bis 29.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsUmfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;
    2. 2.Ziffer 2die Fähigkeiten und die Auffassung;
    3. 3.Ziffer 3der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verläßlichkeit, Entschlußkraft und Zielstrebigkeit;
    4. 4.Ziffer 4die sozialen Fähigkeiten (§ 14 Abs. 2), die Kommunikationsfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr;die sozialen Fähigkeiten (Paragraph 14, Absatz 2,), die Kommunikationsfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr;
    5. 5.Ziffer 5die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von FremdsprachenFremd- und weiteren Amtssprachen;
    6. 6.Ziffer 6das sonstige Verhalten im Dienst, insbesondere gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten;
    7. 7.Ziffer 7bei Richtern, die auf eine leitende Planstelle ernannt sind oder bei denen die Ernennung auf eine solche Planstelle in Frage kommt, die Eignung hiefür;
    8. 8.Ziffer 8der Erfolg der Verwendung.
  2. (2)Absatz 2,Besondere, für die Dienstbeschreibung entscheidende Umstände sind ausdrücklich anzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Die Gesamtbeurteilung hat zu lauten:
    1. 1.Ziffer einsausgezeichnet, bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
    2. 2.Ziffer 2sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
    3. 3.Ziffer 3gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
    4. 4.Ziffer 4entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung ständig erreicht wird;
    5. 5.Ziffer 5nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.

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