§ 10 TNRSG Amtliche Untersuchung

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Gemäß § 9 entnommene Proben sind, soweit dies zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, insbesondere darauf zu untersuchen, obGemäß Paragraph 9, entnommene Proben sind, soweit dies zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, insbesondere darauf zu untersuchen, ob
    1. 1.Ziffer einssie den §§ 4 und 4a und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen,sie den Paragraphen 4 und 4a4 a und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen,
    2. 2.Ziffer 2bei der Herstellung der gemäß § 4b erlassenen Verordnung entsprochen wurde,bei der Herstellung der gemäß Paragraph 4 b, erlassenen Verordnung entsprochen wurde,
    3. 3.Ziffer 3den Anforderungen der §§ 8a bis 8c8d, sowie 10a bis 10f und 10h bis 10i entsprochen wurde, undden Anforderungen der Paragraphen 8 a bis 8c8 d, sowie 10a10 a bis 10f10 f und 10 h bis 10 i entsprochen wurde, und
    4. 4.Ziffer 4die Packungen der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse den Anforderungen der §§ 5 bis 6, 10c, 10f und 10h bis 10i entsprechen.die Packungen der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse den Anforderungen der Paragraphen 5 bis 6, 10 c, 10 f und 10 h bis 10 i entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit der Begutachtung und Untersuchung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen gemäß Abs. 1Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit der Begutachtung und Untersuchung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen gemäß Absatz eins,
    1. 1.Ziffer einsdie Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, oder
    2. 2.Ziffer 2vergleichbare inländische oder ausländische Einrichtungen, die jene Anforderungen erfüllen, die der ISO 17025:2005 entsprechen,
    zu beauftragen.
  3. (3)Absatz 3,Keine der in Abs. 2 genannten Einrichtungen darf im Besitz oder unter direkter oder indirekter Kontrolle der Tabakindustrie stehen.Keine der in Absatz 2, genannten Einrichtungen darf im Besitz oder unter direkter oder indirekter Kontrolle der Tabakindustrie stehen.

Stand vor dem 19.08.2026

In Kraft vom 20.05.2016 bis 19.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Gemäß § 9 entnommene Proben sind, soweit dies zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, insbesondere darauf zu untersuchen, obGemäß Paragraph 9, entnommene Proben sind, soweit dies zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, insbesondere darauf zu untersuchen, ob
    1. 1.Ziffer einssie den §§ 4 und 4a und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen,sie den Paragraphen 4 und 4a4 a und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen,
    2. 2.Ziffer 2bei der Herstellung der gemäß § 4b erlassenen Verordnung entsprochen wurde,bei der Herstellung der gemäß Paragraph 4 b, erlassenen Verordnung entsprochen wurde,
    3. 3.Ziffer 3den Anforderungen der §§ 8a bis 8c8d, sowie 10a bis 10f und 10h bis 10i entsprochen wurde, undden Anforderungen der Paragraphen 8 a bis 8c8 d, sowie 10a10 a bis 10f10 f und 10 h bis 10 i entsprochen wurde, und
    4. 4.Ziffer 4die Packungen der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse den Anforderungen der §§ 5 bis 6, 10c, 10f und 10h bis 10i entsprechen.die Packungen der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse den Anforderungen der Paragraphen 5 bis 6, 10 c, 10 f und 10 h bis 10 i entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit der Begutachtung und Untersuchung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen gemäß Abs. 1Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit der Begutachtung und Untersuchung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen gemäß Absatz eins,
    1. 1.Ziffer einsdie Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, oder
    2. 2.Ziffer 2vergleichbare inländische oder ausländische Einrichtungen, die jene Anforderungen erfüllen, die der ISO 17025:2005 entsprechen,
    zu beauftragen.
  3. (3)Absatz 3,Keine der in Abs. 2 genannten Einrichtungen darf im Besitz oder unter direkter oder indirekter Kontrolle der Tabakindustrie stehen.Keine der in Absatz 2, genannten Einrichtungen darf im Besitz oder unter direkter oder indirekter Kontrolle der Tabakindustrie stehen.

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