§ 83b SPG Unbefugtes Verwenden geschützter grafischer Darstellungen der Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden

Sicherheitspolizeigesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wer eine gemäß Abs. 2 bezeichnete grafische Darstellung der Sicherheitsbehörden oder Polizeikommanden in einer Weise verwendet, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500750 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Gleiches gilt für die Verwendung von Wort-Bildkombinationen, die auf Grund ihrer Farbgebung und Schriftausführung geeignet sind, den Anschein einer gemäß Abs. 2 bezeichneten Darstellung zu erwecken.Wer eine gemäß Absatz 2, bezeichnete grafische Darstellung der Sicherheitsbehörden oder Polizeikommanden in einer Weise verwendet, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500750 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Gleiches gilt für die Verwendung von Wort-Bildkombinationen, die auf Grund ihrer Farbgebung und Schriftausführung geeignet sind, den Anschein einer gemäß Absatz 2, bezeichneten Darstellung zu erwecken.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres bezeichnet durch Verordnung die im Sinne des Abs. 1 geschützten grafischen Darstellungen.Der Bundesminister für Inneres bezeichnet durch Verordnung die im Sinne des Absatz eins, geschützten grafischen Darstellungen.

Stand vor dem 31.07.2026

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Wer eine gemäß Abs. 2 bezeichnete grafische Darstellung der Sicherheitsbehörden oder Polizeikommanden in einer Weise verwendet, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500750 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Gleiches gilt für die Verwendung von Wort-Bildkombinationen, die auf Grund ihrer Farbgebung und Schriftausführung geeignet sind, den Anschein einer gemäß Abs. 2 bezeichneten Darstellung zu erwecken.Wer eine gemäß Absatz 2, bezeichnete grafische Darstellung der Sicherheitsbehörden oder Polizeikommanden in einer Weise verwendet, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500750 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Gleiches gilt für die Verwendung von Wort-Bildkombinationen, die auf Grund ihrer Farbgebung und Schriftausführung geeignet sind, den Anschein einer gemäß Absatz 2, bezeichneten Darstellung zu erwecken.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres bezeichnet durch Verordnung die im Sinne des Abs. 1 geschützten grafischen Darstellungen.Der Bundesminister für Inneres bezeichnet durch Verordnung die im Sinne des Absatz eins, geschützten grafischen Darstellungen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten