§ 1 GuK-AV Ausbildung
Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Allgemeines
- (1)Absatz eins,Die Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege dauert drei Jahre und umfaßt mindestens 4 600 Stunden in Theorie und Praxis.
- (2)Absatz 2,Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege findet an Schulen für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege statt.
- (3)Absatz 3,Die spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege findet an Schulen für Kinder- und Jugendlichenpflege statt.
- (4)Absatz 4,Die spezielle Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege findet an Schulen für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege statt.
- (5)Absatz 5,Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Die weibliche Form von „Krankenpfleger“ lautet „Krankenschwester“.
- (6)Absatz 6,Sofern in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:
- 1.Ziffer einsGesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010,Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,,
- 2.Ziffer 2Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010,Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,,
- 3.Ziffer 3Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009,Wehrgesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,,
- 4.Ziffer 4Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2009.Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2009,.
§ 2 GuK-AV Ausbildungsziele
Ziele der Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege sind
- 1.Ziffer einsdie Befähigung zur Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die in das Berufsbild des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege fallen,
- 2.Ziffer 2die Vermittlung von Kenntnissen über den Aufbau, die Entwicklung und die Funktionen des menschlichen Körpers und der menschlichen Psyche,
- 3.Ziffer 3die Vermittlung einer geistigen Grundhaltung der Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, des Geschlechts, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit, und eines verantwortungsbewußten, selbständigen und humanen Umganges mit gesunden, behinderten, kranken und sterbenden Menschen,
- 4.Ziffer 4die Vermittlung von Kenntnissen und der Anwendung von Methoden zur Erhaltung des eigenen physischen, psychischen und sozialen Gesundheitspotentials,
- 5.Ziffer 5die Ausrichtung der Pflege nach einer wissenschaftlich anerkannten Pflegetheorie und deren Erkennung als einen analytischen, problemlösenden Vorgang sowie zielgerichtetes und eigenverantwortliches pflegerisches Handeln unter Bedachtnahme auf die beruflichen Kompetenzen und ethischen Grundprinzipien,
- 6.Ziffer 6die Vermittlung von Kenntnissen für die Planung, Ausführung, Dokumentation und Evaluierung einer optimalen Pflege unter Berücksichtigung der physischen, psychischen und sozialen Aspekte des Lebens, sofern sie Gesundheit, Krankheit, Behinderung und Sterben betreffen, und
- 7.Ziffer 7die Förderung kreativer Arbeit, Kommunikation und Kooperation in persönlichen, fachspezifischen und anderen gesellschaftlich relevanten Bereichen zur Sicherung der Pflegequalität und Unterstützung der Weiterentwicklung der Pflegepraxis durch forschungsorientiertes Denken.
§ 3 GuK-AV Didaktische Grundsätze
Die Ausbildung an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege ist nach folgenden didaktischen Grundsätzen durchzuführen:
- 1.Ziffer einsDem Unterricht sind die Prinzipien der Methodenvielfalt, der Lebensnähe, der Anschaulichkeit, der Schülerselbsttätigkeit und -selbstverantwortung zugrunde zu legen, wobei dem Erarbeiten und Verstehen von grundlegenden Lehrinhalten gegenüber einer vielfältigen oberflächlichen Wissensvermittlung der Vorzug zu geben ist.
- 2.Ziffer 2In allen Unterrichtsfächern ist das „Soziale Lernen“ zu fördern, wobei die Schüler zur Kommunikation, Eigenständigkeit und zu tolerantem Verhalten sowie zum Anwenden vorhandener Hilfsmittel und Erarbeiten neuer Lösungsmodelle zu befähigen sind. Hiezu ist eine Unterrichtsform zu wählen, die den Schüler während der gesamten Ausbildung aktiv am Unterrichtsgeschehen und -ablauf teilhaben läßt.
- 3.Ziffer 3Die Schüler sind zu einem partnerschaftlichen, verantwortungsvollen Umgang miteinander anzuhalten, um sie zu einem ebensolchen Umgang mit anderen Menschen unter Beachtung der Gleichstellung von Mann und Frau zu befähigen.
- 4.Ziffer 4Aus der Struktur des Berufsfeldes auftretende Spannungen und Widerstände sind aufzuzeigen, um die Schüler bei der konstruktiven Bewältigung beruflicher Belastungen zu unterstützen.
- 5.Ziffer 5Die Schüler sind für die Bildung der eigenen Persönlichkeit zu sensibilisieren, um ihnen für die Berufsausübung der Gesundheits- und Krankenpflege ein höchstmögliches Maß an Innovation, Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Hintergründen von Menschen zu vermitteln.
- 6.Ziffer 6Der Unterricht ist durch zusätzliche Schulveranstaltungen, wie Lehrausgänge und Exkursionen, zu ergänzen, um den Schülern Einblick in umfassende Zusammenhänge auf gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Gebieten zu geben.
- 7.Ziffer 7In der praktischen Ausbildung ist den Schülern Gelegenheit zu geben, Kontinuität und Erfolg ihrer Pflege und Betreuung zu erleben, wobei eine positive Verarbeitung der Erlebnisse in der Praxis im Rahmen von Gesprächsführung und Praxisreflexion zu ermöglichen ist.
- 8.Ziffer 8Der Unterricht ist auch fächerübergreifend sowie in Form von Seminaren oder Projektunterricht unter Berücksichtigung aktueller Fragen und Tagesereignisse mit verschiedenen Lehrmitteln, einschließlich ergänzender und weiterführender Literatur durchzuführen, um spezielle Neigungen und Interessen der Schüler zu fördern und ihnen zu helfen, komplexe Probleme zu erfassen, eigenständig zu bearbeiten und lösen zu lernen.
- 9.Ziffer 9Der Lehrplan ist dem Unterricht als Rahmen, der es ermöglicht, Veränderungen und Neuerungen in der Pflege und Medizin, in Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur zu berücksichtigen, zugrunde zu legen.
§ 4 GuK-AV Fachspezifische und organisatorische Leitung
- (1)Absatz eins,Der Rechtsträger der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat einen Direktor und einen Stellvertreter des Direktors zu bestellen.
- (2)Absatz 2,Dem Direktor obliegt die fachspezifische und organisatorische Leitung der Schule einschließlich der Dienstaufsicht. Diese umfaßt insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.Ziffer einsPlanung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung,
- 2.Ziffer 2Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Sachgebieten,
- 3.Ziffer 3Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
- 4.Ziffer 4Personalführung, Dienstaufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal der Schule sowie Aufsicht über die Fachkräfte,
- 5.Ziffer 5Organisation, Koordination und Führung des Vorsitzes bei der Aufnahme der Schüler in die Schule sowie beim Ausschluß aus der Schule,
- 6.Ziffer 6Aufsicht über die Schüler sowie Zuweisung der Schüler an die Einrichtungen und Fachbereiche der praktischen Ausbildung,
- 7.Ziffer 7Anrechnung von Prüfungen und Praktika und
- 8.Ziffer 8Organisation und Koordination von sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen.
§ 5 GuK-AV Medizinisch-wissenschaftliche Leitung
- (1)Absatz eins,Der Rechtsträger der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat einen medizinisch-wissenschaftlichen Leiter und einen Stellvertreter des medizinisch-wissenschaftlichen Leiters zu bestellen.
- (2)Absatz 2,Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfaßt insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.Ziffer einsSicherung und Kontrolle der inhaltlichen Qualität der von Ärzten vorzutragenden Unterrichtsfächer,
- 2.Ziffer 2Information und Beratung des Direktors, der Lehrkräfte und der Schüler in medizinischen Belangen,
- 3.Ziffer 3Mitwirkung bei der Aufnahme der Schüler in die Schule sowie bei deren Ausschluß und
- 4.Ziffer 4Mitwirkung in der Diplomprüfungskommission.
§ 6 GuK-AV Lehrkräfte, Lehrtätigkeit
- (1)Absatz eins,Der Rechtsträger der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat Personen, die den theoretischen Unterricht im Rahmen der Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durchführen (§ 16 Abs. 1) und die praktische Ausbildung anleiten und vermitteln (§ 19 Abs. 2), als Lehrkräfte zu bestellen.Der Rechtsträger der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat Personen, die den theoretischen Unterricht im Rahmen der Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durchführen (Paragraph 16, Absatz eins,) und die praktische Ausbildung anleiten und vermitteln (Paragraph 19, Absatz 2,), als Lehrkräfte zu bestellen.
- (2)Absatz 2,Als Lehrkräfte für das betreffende Unterrichtsfach gemäß den Anlagen 1 bis 11 sind zu bestellen:
- 1.Ziffer einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt sind (Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege),
- 2.Ziffer 2Ärzte und Personen, die ein Studium der Medizin in Österreich oder einem anderen EWR-Vertragsstaat erfolgreich abgeschlossen oder in Österreich nostrifiziert haben (Mediziner),
- 3.Ziffer 3Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
- 4.Ziffer 4Psychologen und Psychotherapeuten,
- 5.Ziffer 5Personen, die ein Studium der Pädagogik, der Pharmazie, der Rechtswissenschaften oder der Soziologie in Österreich oder einem anderen EWR-Vertragsstaat erfolgreich abgeschlossen oder in Österreich nostrifiziert haben, sowie
- 6.Ziffer 6sonstige fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische Ausbildung für das betreffende Unterrichtsfach verfügen.
- (3)Absatz 3,Als Lehrkräfte für die praktische Ausbildung sind Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege in ausreichender Anzahl (§ 19 Abs. 2 und 3) zu bestellen.Als Lehrkräfte für die praktische Ausbildung sind Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege in ausreichender Anzahl (Paragraph 19, Absatz 2 und 3) zu bestellen.
- (4)Absatz 4,Lehrkräfte haben die für das betreffende Unterrichtsfach oder Sachgebiet erforderlichen speziellen Fachkenntnisse und -fertigkeiten nachzuweisen und pädagogisch geeignet zu sein.
- (5)Absatz 5,Die Lehrtätigkeit umfaßt die Durchführung des theoretischen Unterrichts und die Anleitung und Vermittlung der praktischen Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
- 1.Ziffer einsErteilen von Unterricht in den jeweiligen Sachgebieten sowie Abnahme von Prüfungen sowie die Anleitung und Vermittlung der praktischen Ausbildung,
- 2.Ziffer 2Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts sowie der Anleitung und Vermittlung der praktischen Ausbildung in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht sowie Vorbereitung und Evaluierung von Prüfungen und
- 3.Ziffer 3pädagogische Betreuung der Schüler.
- (6)Absatz 6,Das Ausmaß der Lehrtätigkeit der Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Abs. 5 ist derart festzulegen, daß die Qualität der Ausbildung nicht durch ein Übermaß oder durch eine Geringfügigkeit des Einsatzes gefährdet wird. Eine Gefährdung ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn jeweils im Rahmen eines AusbildungsjahresDas Ausmaß der Lehrtätigkeit der Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Absatz 5, ist derart festzulegen, daß die Qualität der Ausbildung nicht durch ein Übermaß oder durch eine Geringfügigkeit des Einsatzes gefährdet wird. Eine Gefährdung ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn jeweils im Rahmen eines Ausbildungsjahres
- 1.Ziffer einsdie Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 durchschnittlich mindestens die Hälfte und höchstens drei Viertel der Arbeitszeit des Lehrers für Gesundheits- und Krankenpflege unddie Tätigkeiten gemäß Absatz 5, Ziffer eins und 2 durchschnittlich mindestens die Hälfte und höchstens drei Viertel der Arbeitszeit des Lehrers für Gesundheits- und Krankenpflege und
- 2.Ziffer 2die Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Z 3 einschließlich der Betreuung der Fachbereichsarbeit sowie organisatorische Aufgaben durchschnittlich mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte der Arbeitszeit des Lehrers für Gesundheits- und Krankenpflegedie Tätigkeiten gemäß Absatz 5, Ziffer 3, einschließlich der Betreuung der Fachbereichsarbeit sowie organisatorische Aufgaben durchschnittlich mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte der Arbeitszeit des Lehrers für Gesundheits- und Krankenpflege
umfassen.
§ 7 GuK-AV Fachkräfte
- (1)Absatz eins,Fachkräfte sind
- 1.Ziffer einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
- 2.Ziffer 2Ärzte oder
- 3.Ziffer 3sonstige qualifizierte Angehörige von Gesundheits-, Sozial- oder anderen einschlägigen Berufen,
die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügen. - (2)Absatz 2,Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die fachliche Betreuung und Anleitung der Schüler im Rahmen der Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
- 1.Ziffer einsAnleitung der und Aufsicht über die Schüler im Rahmen der praktischen Ausbildung und
- 2.Ziffer 2Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen des theoretischen Unterrichts.
§ 8 GuK-AV Räumliche und sachliche Ausstattung der Schule
- (1)Absatz eins,Jede Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für den Unterricht erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung aufzuweisen, die die Erreichung der Ausbildungsziele und die Umsetzung der didaktischen Grundsätze aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleisten.
- (2)Absatz 2,Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Unterrichtsräumen hat die Schule insbesondere über folgende Räumlichkeiten zu verfügen:Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Unterrichtsräumen hat die Schule insbesondere über folgende Räumlichkeiten zu verfügen:
- 1.Ziffer einsBibliothek,
- 2.Ziffer 2Arbeitsräume für die Lehr- und Fachkräfte,
- 3.Ziffer 3Aufenthalts- und Sozialräume für die Lehr- und Fachkräfte,
- 4.Ziffer 4Aufenthalts- und Sozialräume für die Schüler und
- 5.Ziffer 5Räume für die Administration der Schule.
§ 9 GuK-AV Ausbildungsjahr
- (1)Absatz eins,Ein Ausbildungsjahr umfaßt zwölf Monate.
- (2)Absatz 2,Der Beginn einer Ausbildung (erstes Ausbildungsjahr) ist vom Direktor festzusetzen und dem Landeshauptmann spätestens zwei Monate vor Beginn des ersten Ausbildungsjahres anzuzeigen.
- (3)Absatz 3,Für jedes Ausbildungsjahr sind Ferien im Ausmaß von insgesamt acht Wochen festzusetzen. Der Direktor hat für jedes Ausbildungsjahr nach Anhörung der Schülervertretung die Aufteilung und den Zeitpunkt der Ferien festzusetzen, wobei jährlich mindestens vier Wochen Ferien ohne Unterbrechung zu gewähren sind. Für Feiertage, die innerhalb der Ferien liegen, müssen keine zusätzlichen Ferientage gewährt werden.
§ 10 GuK-AV Ausbildungszeiten
- (1)Absatz eins,Die Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung (Ausbildungszeit) hat in allen drei Ausbildungsjahren höchstens 40 Wochenstunden zu betragen.
- (2)Absatz 2,Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung dauert mindestens 45 Minuten und höchstens 50 Minuten. Eine Praktikumsstunde im Rahmen der praktischen Ausbildung dauert 60 Minuten.
§ 11 GuK-AV Teilnahmeverpflichtung
Die Schüler sind verpflichtet, an der jeweiligen in den Anlagen 1 bis 11 angeführten theoretischen und praktischen Ausbildung sowie der Ausbildung im schulautonomen Bereich im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.
§ 12 GuK-AV Versäumen von Ausbildungszeiten, Lehrerkonferenz
- (1)Absatz eins,Ein Schüler darf in jedem Ausbildungsjahr höchstens 20% der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden der theoretischen Ausbildung aus folgenden Gründen versäumen:
- 1.Ziffer einsKrankheit des Schülers oder
- 2.Ziffer 2andere berücksichtigungswürdige Gründe, wie insbesondere schwere Erkrankung oder Tod eines nahen Angehörigen, Erkrankung eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin.
Ausgenommen hievon sind Zeiten der theoretischen Ausbildung im schulautonomen Bereich (§ 36 Abs. 2 zweiter Satz).Ausgenommen hievon sind Zeiten der theoretischen Ausbildung im schulautonomen Bereich (Paragraph 36, Absatz 2, zweiter Satz). - (2)Absatz 2,Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 1 entscheidet der Direktor.Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Absatz eins, entscheidet der Direktor.
- (3)Absatz 3,Versäumt ein Schüler mehr als 20% der Unterrichtsstunden eines Ausbildungsjahres aus den in Abs. 1 genannten Gründen, ist von der Lehrerkonferenz unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische Ausbildung und die Leistungen des Schülers festzusetzen, ob der SchülerVersäumt ein Schüler mehr als 20% der Unterrichtsstunden eines Ausbildungsjahres aus den in Absatz eins, genannten Gründen, ist von der Lehrerkonferenz unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische Ausbildung und die Leistungen des Schülers festzusetzen, ob der Schüler
- 1.Ziffer einszum Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr (§ 34) berechtigt ist,zum Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr (Paragraph 34,) berechtigt ist,
- 2.Ziffer 2zur Diplomprüfung zuzulassen ist (§ 38) oderzur Diplomprüfung zuzulassen ist (Paragraph 38,) oder
- 3.Ziffer 3das betreffende Ausbildungsjahr einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika zu wiederholen hat.
- (4)Absatz 4,Der Lehrerkonferenz gehören folgende Personen an:
- 1.Ziffer einsder Direktor oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
- 2.Ziffer 2der medizinisch-wissenschaftliche Leiter oder dessen Stellvertreter und
- 3.Ziffer 3die Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege des betreffenden Ausbildungsjahres.
- (5)Absatz 5,Die Lehrerkonferenz ist beschlußfähig, wenn neben dem Direktor oder dessen Stellvertreter mindestens 50% der Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege des betreffenden Ausbildungsjahres anwesend sind. Die Lehrerkonferenz entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Direktors.
- (6)Absatz 6,Im Fall des Abs. 3 Z 3 sind vom Direktor bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe, wie andauernde Erkrankung zu Beginn des Ausbildungsjahres, bereits positiv absolvierte Einzelprüfungen, Teilprüfungen von Einzelprüfungen und Praktika des zu wiederholenden Ausbildungsjahres anzurechnen, sofern die Erreichung der Ausbildungsziele gewährleistet ist.Im Fall des Absatz 3, Ziffer 3, sind vom Direktor bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe, wie andauernde Erkrankung zu Beginn des Ausbildungsjahres, bereits positiv absolvierte Einzelprüfungen, Teilprüfungen von Einzelprüfungen und Praktika des zu wiederholenden Ausbildungsjahres anzurechnen, sofern die Erreichung der Ausbildungsziele gewährleistet ist.
- (7)Absatz 7,Versäumt ein Schüler Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe entschuldigt zu sein, ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:Versäumt ein Schüler Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Absatz eins, angeführten Gründe entschuldigt zu sein, ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:
- 1.Ziffer einsDem betreffenden Schüler ist Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben.
- 2.Ziffer 2Die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer ist zu hören.
- 3.Ziffer 3Der Direktor hat unter Heranziehung der Stellungnahmen des Schülers und der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer zu entscheiden, ob die Aufnahmekommission im Hinblick auf eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß § 56 Abs. 1 Z 4 GuKG zu befassen ist.Der Direktor hat unter Heranziehung der Stellungnahmen des Schülers und der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer zu entscheiden, ob die Aufnahmekommission im Hinblick auf eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 4, GuKG zu befassen ist.
- 4.Ziffer 4In Fällen, in denen die Entscheidung der Aufnahmekommission nicht auf Ausschluß von der Ausbildung lautet, kann die Aufnahmekommission eine Ermahnung aussprechen.
- (8)Absatz 8,Versäumt ein Schüler Praktikumszeiten, sind diese ehestmöglich während der Ausbildungszeit nachzuholen. Ausgenommen hievon sind Praktikumszeiten im schulautonomen Bereich (§ 36 Abs. 2 zweiter Satz). Der Schüler ist berechtigt, versäumte Praktikumszeiten bis zur Höchstdauer von drei Wochen während der Ferien (§ 9 Abs. 3) nachzuholen. Ist ein Nachholen der versäumten Praktikumszeiten nicht möglich, kann die Ausbildung durch die Lehrerkonferenz verlängert werden, sofernVersäumt ein Schüler Praktikumszeiten, sind diese ehestmöglich während der Ausbildungszeit nachzuholen. Ausgenommen hievon sind Praktikumszeiten im schulautonomen Bereich (Paragraph 36, Absatz 2, zweiter Satz). Der Schüler ist berechtigt, versäumte Praktikumszeiten bis zur Höchstdauer von drei Wochen während der Ferien (Paragraph 9, Absatz 3,) nachzuholen. Ist ein Nachholen der versäumten Praktikumszeiten nicht möglich, kann die Ausbildung durch die Lehrerkonferenz verlängert werden, sofern
- 1.Ziffer einsdie Mindeststundenzahl gemäß § 18 Abs. 1, 2 oder 3 nicht erreicht wurde unddie Mindeststundenzahl gemäß Paragraph 18, Absatz eins, 2, oder 3 nicht erreicht wurde und
- 2.Ziffer 2dies zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich ist.
§ 13 GuK-AV Unterbrechung der Ausbildung
- (1)Absatz eins,Die Ausbildung ist vorbehaltlich Abs. 2 ohne Unterbrechung durchzuführen.Die Ausbildung ist vorbehaltlich Absatz 2, ohne Unterbrechung durchzuführen.
- (2)Absatz 2,Eine Unterbrechung der Ausbildung ist aus folgenden Gründen zulässig:
- 1.Ziffer einsfür Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979 Beschäftigungsverbote vorsieht, und zwar auch dann, wenn die Schülerin nicht in einem Dienstverhältnis steht,
- 2.Ziffer 2für Zeiträume, für die gesetzlich eine Karenz vorgesehen ist, und zwar auch dann, wenn die Schüler nicht in einem Dienstverhältnis stehen,
- 3.Ziffer 3für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder des Zivildienstes nach den §§ 2, 21 und 21a Zivildienstgesetz 1986,für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder des Zivildienstes nach den Paragraphen 2, 21 und 21 a Zivildienstgesetz 1986,
- 4.Ziffer 4aus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen oder
- 5.Ziffer 5zur Teilnahme an einem Vermittlungs- oder Austauschprogramm gemäß Abs. 7 letzter Satz.zur Teilnahme an einem Vermittlungs- oder Austauschprogramm gemäß Absatz 7, letzter Satz.
- (3)Absatz 3,Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 2 Z 4 oder 5 entscheidet der Direktor.Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Absatz 2, Ziffer 4, oder 5 entscheidet der Direktor.
- (4)Absatz 4,Eine Unterbrechung gemäß Abs. 2 Z 4 oder 5 ist höchstens bis zur Dauer eines Jahres möglich.Eine Unterbrechung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, oder 5 ist höchstens bis zur Dauer eines Jahres möglich.
- (5)Absatz 5,Ein Schüler, der aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe die Ausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Ausbildung nach Ablauf der gesetzlich oder gemäß Abs. 4 festgelegten Zeiten zum ehestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung der Ausbildung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten vom Direktor festzusetzen.Ein Schüler, der aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe die Ausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Ausbildung nach Ablauf der gesetzlich oder gemäß Absatz 4, festgelegten Zeiten zum ehestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung der Ausbildung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten vom Direktor festzusetzen.
- (6)Absatz 6,Die Ausbildung ist in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich oder mit längeren für den Schüler nicht zumutbaren Wartezeiten verbunden, ist § 12 Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 8 anzuwenden, sofern hiedurch die Erreichung der Ausbildungsziele nicht gefährdet wird. Ist die Erreichung der Ausbildungsziele gefährdet, ist das Ausbildungsjahr zu wiederholen. Positiv absolvierte Einzelprüfungen, Teilprüfungen von Einzelprüfungen und Praktika sind gemäß § 12 Abs. 6 anzurechnen.Die Ausbildung ist in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich oder mit längeren für den Schüler nicht zumutbaren Wartezeiten verbunden, ist Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins und 2 und Absatz 8, anzuwenden, sofern hiedurch die Erreichung der Ausbildungsziele nicht gefährdet wird. Ist die Erreichung der Ausbildungsziele gefährdet, ist das Ausbildungsjahr zu wiederholen. Positiv absolvierte Einzelprüfungen, Teilprüfungen von Einzelprüfungen und Praktika sind gemäß Paragraph 12, Absatz 6, anzurechnen.
- (7)Absatz 7,Die Teilnahme an einem Vermittlungs- oder Austauschprogramm an einer österreichischen oder staatlich anerkannten ausländischen Ausbildungseinrichtung oder die Teilnahme an einer Vermittlungs- oder Austauschmaßnahme im Rahmen eines gemeinschaftlichen europäischen Berufsbildungsprogramms gelten nicht als Unterbrechung der Ausbildung, sofern die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet ist. Die Entscheidung über die Vereinbarkeit der Teilnahme mit den Ausbildungszielen obliegt dem Direktor. Ist die Teilnahme mit den Ausbildungszielen nicht vereinbar, bewirkt diese die Unterbrechung der Ausbildung.
§ 14 GuK-AV Schulwechsel
- (1)Absatz eins,Wechselt ein Schüler während der Ausbildungszeit in eine der jeweiligen Ausbildung entsprechende andere Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, ist die bisherige Ausbildungszeit einschließlich der erfolgreich absolvierten Einzelprüfungen und Praktika anzurechnen.
- (2)Absatz 2,Fehlende Prüfungen und Praktika sind nachzuholen. Das Ausmaß der nachzuholenden Unterrichtsstunden oder Unterrichtsfächer ist von der Lehrerkonferenz (§ 12 Abs. 3 und 4) festzulegen.Fehlende Prüfungen und Praktika sind nachzuholen. Das Ausmaß der nachzuholenden Unterrichtsstunden oder Unterrichtsfächer ist von der Lehrerkonferenz (Paragraph 12, Absatz 3 und 4) festzulegen.
§ 15 GuK-AV Theoretische Ausbildung
- (1)Absatz eins,Die theoretische Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt insgesamt mindestens 2 000 Stunden und beinhaltet die in der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächer in dem für das jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten Ausmaß. Verkürzte Ausbildungen beinhalten die in den Anlagen 4 und 7 bis 10 zur jeweiligen Ausbildung angeführten Unterrichtsfächer in dem für das jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten Ausmaß.
- (2)Absatz 2,Die theoretische Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege umfaßt insgesamt mindestens 2 000 Stunden und beinhaltet die in der Anlage 2 angeführten Unterrichtsfächer in dem für das jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten Ausmaß. Die verkürzte Ausbildung beinhaltet die in der Anlage 5 angeführten Unterrichtsfächer in dem für das jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten Ausmaß.
- (3)Absatz 3,Die theoretische Ausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt insgesamt mindestens 2 000 Stunden und beinhaltet die in der Anlage 3 angeführten Unterrichtsfächer in dem für das jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten Ausmaß. Die verkürzte Ausbildung beinhaltet die in der Anlage 6 angeführten Unterrichtsfächer in dem für das jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten Ausmaß.
- (4)Absatz 4,Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die für die berufsmäßige Ausübung des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
- (5)Absatz 5,Zeiten für Einzelprüfungen und Teilprüfungen von Einzelprüfungen sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß Abs. 1 bis 3 einzurechnen.Zeiten für Einzelprüfungen und Teilprüfungen von Einzelprüfungen sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß Absatz eins bis 3 einzurechnen.
§ 16 GuK-AV Durchführung des Unterrichts
- (1)Absatz eins,Der Unterricht ist von Lehrkräften (§ 6) durchzuführen, die über eine der in den Anlagen 1 bis 11 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.Der Unterricht ist von Lehrkräften (Paragraph 6,) durchzuführen, die über eine der in den Anlagen 1 bis 11 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.
- (2)Absatz 2,Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts
- 1.Ziffer einsFachkräfte und
- 2.Ziffer 2andere fachkompetente Personen
als Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt. - (3)Absatz 3,Der Unterricht ist in den in den Anlagen 1 bis 11 für die entsprechende Ausbildung angeführten Prozentsätzen der jeweiligen Stundenzahl des betreffenden Unterrichtsfaches in Gruppen von höchstens 18 Schülern durchzuführen. Soweit dies aus fachlichen, pädagogischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist, ist die Größe der Gruppen weiter herabzusetzen.
- (4)Absatz 4,Sofern die Größe der Gruppe gemäß Abs. 3 20 Schüler nicht überschreitet, sindSofern die Größe der Gruppe gemäß Absatz 3, 20 Schüler nicht überschreitet, sind
- 1.Ziffer einsSchüler, die die Ausbildung gemäß §§ 32 oder 51 wiederholen,Schüler, die die Ausbildung gemäß Paragraphen 32, oder 51 wiederholen,
- 2.Ziffer 2Schüler, die die Ausbildung nach Unterbrechung gemäß § 13 Abs. 5 und 6 fortsetzen, undSchüler, die die Ausbildung nach Unterbrechung gemäß Paragraph 13, Absatz 5 und 6 fortsetzen, und
- 3.Ziffer 3Personen, die eine verkürzte Ausbildung gemäß §§ 53 bis 58 absolvieren,Personen, die eine verkürzte Ausbildung gemäß Paragraphen 53 bis 58 absolvieren,
zahlenmäßig nicht auf diese Gruppe anzurechnen. - (5)Absatz 5,Sofern Unterrichtsfächer oder Teilgebiete von Unterrichtsfächern Inhalte der Ausbildung zu einem anderen Gesundheitsberuf sind, können diese Inhalte gemeinsam mit den anderen Ausbildungen vermittelt werden. Voraussetzung hiefür ist, daß
- 1.Ziffer einsdie in den Anlagen 1 bis 11 für die entsprechende Ausbildung enthaltenen Lehrinhalte abgedeckt sind und durch die entsprechenden Lehrkräfte vermittelt werden und
- 2.Ziffer 2dies nicht den Ausbildungserfolg gefährdet.
§ 17 GuK-AV Verlegung von Unterrichtsstunden und -fächern
- (1)Absatz eins,Der Direktor kann abweichend von § 15 Abs. 1 bis 3 Unterrichtsstunden in ein anderes Ausbildungsjahr verlegen, wenn diesDer Direktor kann abweichend von Paragraph 15, Absatz eins bis 3 Unterrichtsstunden in ein anderes Ausbildungsjahr verlegen, wenn dies
- 1.Ziffer einsaus organisatorischen Gründen erforderlich ist und
- 2.Ziffer 2den Ausbildungserfolg nicht gefährdet.
- (2)Absatz 2,Der Direktor kann abweichend von § 15 Abs. 1 bis 3 ein Unterrichtsfach, das nur in einem Ausbildungsjahr abzuhalten ist, in ein anderes Ausbildungsjahr verlegen, wenn dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist. In einem Ausbildungsjahr dürfen höchstens zwei Unterrichtsfächer verlegt werden.Der Direktor kann abweichend von Paragraph 15, Absatz eins bis 3 ein Unterrichtsfach, das nur in einem Ausbildungsjahr abzuhalten ist, in ein anderes Ausbildungsjahr verlegen, wenn dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist. In einem Ausbildungsjahr dürfen höchstens zwei Unterrichtsfächer verlegt werden.
- (3)Absatz 3,Die Verlegung eines Unterrichtsfaches gemäß Abs. 2 ist dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von sechs Wochen nicht versagt, gilt sie als erteilt.Die Verlegung eines Unterrichtsfaches gemäß Absatz 2, ist dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von sechs Wochen nicht versagt, gilt sie als erteilt.
- (4)Absatz 4,Die Genehmigung gemäß Abs. 3 ist zu versagen, wenn die Verlegung des UnterrichtsfachesDie Genehmigung gemäß Absatz 3, ist zu versagen, wenn die Verlegung des Unterrichtsfaches
- 1.Ziffer einsnicht aus organisatorischen Gründen erforderlich ist oder
- 2.Ziffer 2den Ausbildungserfolg gefährden würde.
- (5)Absatz 5,Die Verlegung von Unterrichtsstunden gemäß Abs. 1 oder eines Unterrichtsfaches gemäß Abs. 2 ist im Zeugnis (§ 35, Anlage 13) zu vermerken.Die Verlegung von Unterrichtsstunden gemäß Absatz eins, oder eines Unterrichtsfaches gemäß Absatz 2, ist im Zeugnis (Paragraph 35,, Anlage 13) zu vermerken.
§ 18 GuK-AV Praktische Ausbildung
- (1)Absatz eins,Die praktische Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt insgesamt mindestens 2 480 Stunden und beinhaltet die in der Anlage 1 angeführten Fachbereiche in den betreffenden Ausbildungseinrichtungen im festgelegten Ausmaß. Verkürzte Ausbildungen beinhalten die in den Anlagen 4 und 7 bis 9 zur jeweiligen Ausbildung angeführten Fachbereiche in den betreffenden Ausbildungseinrichtungen im festgelegten Ausmaß.
- (2)Absatz 2,Die praktische Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege umfaßt insgesamt mindestens 2 480 Stunden und beinhaltet die in der Anlage 2 angeführten Fachbereiche in den betreffenden Ausbildungseinrichtungen im festgelegten Ausmaß. Die verkürzte Ausbildung beinhaltet die in den Anlagen 5 und 10 angeführten Fachbereiche in den betreffenden Ausbildungseinrichtungen im festgelegten Ausmaß.
- (3)Absatz 3,Die praktische Ausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt insgesamt mindestens 2 480 Stunden und beinhaltet die in der Anlage 3 angeführten Fachbereiche in den betreffenden Ausbildungseinrichtungen im festgelegten Ausmaß. Die verkürzte Ausbildung beinhaltet die in der Anlage 6 angeführten Fachbereiche in den betreffenden Ausbildungseinrichtungen im festgelegten Ausmaß.
- (4)Absatz 4,Die praktische Ausbildung in den in den Anlagen 1 bis 11 angeführten Fachbereichen ist in Form von Praktika durchzuführen. Ein Praktikum hat mindestens 160 Stunden an einer Ausbildungseinrichtung zu umfassen. Die organisatorische und zeitliche Einteilung der Praktika ist vom Direktor festzulegen.
- (5)Absatz 5,Ein Praktikum darf frühestens zwei Monate nach Beginn der Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durchgeführt werden.
- (6)Absatz 6,Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche Praxis umzusetzen, wobei eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Schüler gewährleistet sein muß.
§ 19 GuK-AV Durchführung der praktischen Ausbildung
- (1)Absatz eins,Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Lehr- oder Fachkräften (§§ 6 und 7) durchzuführen.Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Lehr- oder Fachkräften (Paragraphen 6 und 7) durchzuführen.
- (2)Absatz 2,Mindestens 2 vH des in den Anlagen 1 bis 11 angeführten Stundenumfanges der praktischen Ausbildung sind von einem Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege anzuleiten und zu vermitteln.
- (3)Absatz 3,Lehr- und Fachkräfte dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens vier Schüler gleichzeitig anleiten.
- (4)Absatz 4,Bei der Zuteilung der Schüler an die Lehr- und Fachkräfte ist auf die besonderen Gegebenheiten der Ausbildungseinrichtung Bedacht zu nehmen.
- (5)Absatz 5,Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Schüler nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
- 1.Ziffer einsim unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege stehen und
- 2.Ziffer 2zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
- (6)Absatz 6,Die Schüler haben im Rahmen der praktischen Ausbildung Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen. Diese sind von der betreffenden Lehr- oder Fachkraft schriftlich zu bestätigen.
§ 20 GuK-AV Praktische Ausbildung während der Nachtzeit
- (1)Absatz eins,Die Schüler sind im dritten Ausbildungsjahr mindestens fünfmal zur praktischen Ausbildung während der Nachtzeit heranzuziehen. Die praktische Ausbildung während der Nachtzeit ist unter Bedachtnahme auf die Erreichung der Ausbildungsziele durchzuführen.
- (2)Absatz 2,Ein Schüler darf insgesamt
- 1.Ziffer einshöchstens fünfmal im Monat,
- 2.Ziffer 2höchstens 30mal während des dritten Ausbildungsjahres und
- 3.Ziffer 3nicht in zwei aufeinanderfolgenden Nächten
zur praktischen Ausbildung während der Nachtzeit herangezogen werden. - (3)Absatz 3,Nach jeder Nacht, in der ein Schüler zur praktischen Ausbildung herangezogen wurde, ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
- (4)Absatz 4,Im ersten Ausbildungsjahr dürfen Schüler nicht zur Ausbildung während der Nachtzeit herangezogen werden. Im zweiten Ausbildungsjahr dürfen Schüler nur bei Volljährigkeit und nach erfolgreicher Absolvierung von Praktika in Abteilungen einer Krankenanstalt in der Dauer von mindestens 320 Stunden zur Ausbildung während der Nachtzeit herangezogen werden.
- (5)Absatz 5,Nachtzeit ist die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr; abweichend dafür gilt für Schüler, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, als Nachtzeit die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr.
§ 21 GuK-AV Wahlpraktikum
- (1)Absatz eins,In den Ausbildungen gemäß den Anlagen 1 bis 6 und 9 bis 11 hat jeder Schüler aus den für die jeweilige Ausbildung angeführten Fachbereichen ein Praktikum in der Dauer von 200 Stunden als Wahlpraktikum auszuwählen und dem Direktor mitzuteilen.
- (2)Absatz 2,Wird vom Schüler bis zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres kein Praktikum gemäß Abs. 1 ausgewählt, ist vom Direktor spätestens in den ersten vier Wochen des dritten Ausbildungsjahres ein entsprechendes Praktikum zuzuteilen.Wird vom Schüler bis zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres kein Praktikum gemäß Absatz eins, ausgewählt, ist vom Direktor spätestens in den ersten vier Wochen des dritten Ausbildungsjahres ein entsprechendes Praktikum zuzuteilen.
- (3)Absatz 3,Die Wahlpraktika sind unter Bedachtnahme auf
- 1.Ziffer einsdie Erreichung der Ausbildungsziele,
- 2.Ziffer 2die zur Verfügung stehenden Praktikumsplätze und
- 3.Ziffer 3den laufenden Ausbildungsbetrieb
durchzuführen.
§ 22 GuK-AV Praktikum nach Wahl der Schule
- (1)Absatz eins,In den Ausbildungen gemäß den Anlagen 1 bis 6 hat der Direktor aus den für die jeweilige Ausbildung angeführten Fachbereichen der vorgesehenen Dauer entsprechend ein oder zwei Praktika an den angeführten Ausbildungseinrichtungen als Praktikum nach Wahl der Schule auszuwählen und festzulegen.
- (2)Absatz 2,Praktika nach Wahl der Schule sind unter Bedachtnahme auf
- 1.Ziffer einsdie Erreichung der Ausbildungsziele,
- 2.Ziffer 2die zur Verfügung stehenden Praktikumsplätze und
- 3.Ziffer 3den laufenden Ausbildungsbetrieb
durchzuführen. Vorschläge der Schüler sind bei der Auswahl der Praktika nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
§ 23 GuK-AV Diplomprüfungsbezogenes Praktikum
- (1)Absatz eins,In den Ausbildungen gemäß den Anlagen 1 bis 11 hat der Direktor aus den für die jeweilige Ausbildung angeführten Fachbereichen ein Praktikum in der vorgesehenen Dauer an den angeführten Ausbildungseinrichtungen als diplomprüfungsbezogenes Praktikum auszuwählen und festzulegen.
- (2)Absatz 2,Das diplomprüfungsbezogene Praktikum ist frühestens fünf Monate vor Ende der Ausbildung und spätestens vor dem zweiten Termin der mündlichen Diplomprüfung (§ 43 Abs. 3) in der Dauer von insgesamt 160 Stunden durchzuführen und dient der Vorbereitung auf die praktische Diplomprüfung.Das diplomprüfungsbezogene Praktikum ist frühestens fünf Monate vor Ende der Ausbildung und spätestens vor dem zweiten Termin der mündlichen Diplomprüfung (Paragraph 43, Absatz 3,) in der Dauer von insgesamt 160 Stunden durchzuführen und dient der Vorbereitung auf die praktische Diplomprüfung.
- (3)Absatz 3,Das diplomprüfungsbezogene Praktikum ist unter Bedachtnahme auf
- 1.Ziffer einsdie Erreichung der Ausbildungsziele,
- 2.Ziffer 2die zur Verfügung stehenden Praktikumsplätze und
- 3.Ziffer 3den laufenden Ausbildungsbetrieb
durchzuführen. Vorschläge der Schüler sind bei der Auswahl des diplomprüfungsbezogenen Praktikums nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
§ 24 GuK-AV Prüfungen und Beurteilungen
Einzelprüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung
- (1)Absatz eins,In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 11 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches den Ausbildungserfolg der Schüler zu überprüfen und zu beurteilen.
- (2)Absatz 2,Eine Einzelprüfung ist in Form einer
- 1.Ziffer einsmündlichen Prüfung,
- 2.Ziffer 2schriftlichen Prüfung oder
- 3.Ziffer 3Projektarbeit
abzunehmen. Über eine Einzelprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten hat. - (3)Absatz 3,Es ist zulässig, eine Einzelprüfung in Form von bis zu drei Teilprüfungen abzunehmen, sofern
- 1.Ziffer einsdas betreffende Unterrichtsfach in diesem Ausbildungsjahr mindestens 100 Stunden umfaßt,
- 2.Ziffer 2die Abhaltung von Teilprüfungen zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt und
- 3.Ziffer 3die Aufteilung des Unterrichtsfaches in Teilgebiete aus fachlicher und organisatorischer Sicht möglich ist.
- (4)Absatz 4,Der Termin einer Einzelprüfung oder Teilprüfung einer Einzelprüfung ist den Schülern spätestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben.
- (5)Absatz 5,Im Rahmen einer Einzelprüfung oder Teilprüfung einer Einzelprüfung hat die Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches die theoretischen Kenntnisse des Schülers über die Lehrinhalte dieses Unterrichtsfaches im jeweiligen Ausbildungsjahr und die entsprechenden praktischen Fertigkeiten zu überprüfen.
- (6)Absatz 6,Im Rahmen der in den Anlagen 1, 2 und 3 mit * gekennzeichneten Einzelprüfungen des zweiten oder dritten Ausbildungsjahres sind neben den Kenntnissen und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des zweiten oder dritten Ausbildungsjahres auch die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des ersten oder zweiten Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder einer speziellen Grundausbildung zu überprüfen.
§ 25 GuK-AV Beurteilung der theoretischen Ausbildung
- (1)Absatz eins,In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 11 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches die Leistungen der Schüler zu beurteilen.
- (2)Absatz 2,In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 11 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches zu beurteilen, ob die Schüler die Ausbildungsziele dieses Unterrichtsfaches erreicht haben.
- (3)Absatz 3,Die Lehr- und Fachkräfte haben über die Leistungen der Schüler während des jeweiligen Ausbildungsjahres schriftliche Aufzeichnungen zu führen.
- (4)Absatz 4,Sofern Einzelprüfungen in Form von Teilprüfungen gemäß § 24 Abs. 3 abgenommen werden, ergibt sich der Prüfungserfolg der Einzelprüfung aus dem rechnerischen Durchschnitt der Prüfungserfolge der Teilprüfungen dieses Unterrichtsfaches. Die Beurteilung einer oder mehrerer Teilprüfungen mit der Note „nicht genügend“ nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten (§ 28) schließt eine positive Beurteilung der Einzelprüfung aus.Sofern Einzelprüfungen in Form von Teilprüfungen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, abgenommen werden, ergibt sich der Prüfungserfolg der Einzelprüfung aus dem rechnerischen Durchschnitt der Prüfungserfolge der Teilprüfungen dieses Unterrichtsfaches. Die Beurteilung einer oder mehrerer Teilprüfungen mit der Note „nicht genügend“ nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten (Paragraph 28,) schließt eine positive Beurteilung der Einzelprüfung aus.
- (5)Absatz 5,Der Beurteilung gemäß Abs. 1 ist der Prüfungserfolg der Einzelprüfung zugrunde zu legen. Die Mitarbeit des Schülers während des Ausbildungsjahres ist in die Beurteilung gemäß Abs. 1 und die Beurteilung gemäß Abs. 2 einzubeziehen.Der Beurteilung gemäß Absatz eins, ist der Prüfungserfolg der Einzelprüfung zugrunde zu legen. Die Mitarbeit des Schülers während des Ausbildungsjahres ist in die Beurteilung gemäß Absatz eins und die Beurteilung gemäß Absatz 2, einzubeziehen.
- (6)Absatz 6,Die Leistungen der Schüler in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 1 sind mit einer der folgenden Noten zu beurteilen:Die Leistungen der Schüler in den Unterrichtsfächern gemäß Absatz eins, sind mit einer der folgenden Noten zu beurteilen:
- 1.Ziffer eins„sehr gut“ (1),
- 2.Ziffer 2„gut“ (2),
- 3.Ziffer 3„befriedigend“ (3),
- 4.Ziffer 4„genügend“ (4),
- 5.Ziffer 5„nicht genügend“ (5).
- (7)Absatz 7,Die Leistungen der Schüler in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 2 sind mitDie Leistungen der Schüler in den Unterrichtsfächern gemäß Absatz 2, sind mit
- 1.Ziffer eins„erfolgreich teilgenommen“ oder
- 2.Ziffer 2„nicht genügend“ (5)
zu beurteilen. - (8)Absatz 8,Eine positive Beurteilung ist bei den Noten 1 bis 4 und „erfolgreich teilgenommen“ gegeben.
§ 26 GuK-AV Dispensprüfung
- (1)Absatz eins,Ist ein Schüler in Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 11 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist,
- 1.Ziffer einsan der Teilnahme von mehr als einem Drittel der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden verhindert oder
- 2.Ziffer 2werden die Leistungen trotz Teilnahme mit „nicht genügend“ beurteilt,
hat der Schüler im Rahmen je einer Dispensprüfung den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. - (2)Absatz 2,Die Leistungen der Schüler im Rahmen einer Dispensprüfung sind mit
- 1.Ziffer eins„erfolgreich teilgenommen“ oder
- 2.Ziffer 2„nicht genügend“
zu beurteilen. Über eine Dispensprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten hat. - (3)Absatz 3,Kann der Schüler im Rahmen der Dispensprüfung den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 1 nicht nachweisen, darf die Dispensprüfung, die mit „nicht genügend“ beurteilt wurde, einmal bei der betreffenden Lehrkraft wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen abzunehmen. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht genügend“. Bei neuerlicher Beurteilung mit „nicht genügend“ gilt § 28 Abs. 2 und 3.Kann der Schüler im Rahmen der Dispensprüfung den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Absatz eins, nicht nachweisen, darf die Dispensprüfung, die mit „nicht genügend“ beurteilt wurde, einmal bei der betreffenden Lehrkraft wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen abzunehmen. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht genügend“. Bei neuerlicher Beurteilung mit „nicht genügend“ gilt Paragraph 28, Absatz 2 und 3,
- (4)Absatz 4,Von einer Dispensprüfung sind jene Unterrichtsfächer ausgenommen, bei denen im folgenden Ausbildungsjahr gemäß § 24 Abs. 6 eine Einzelprüfung vorgesehen ist.Von einer Dispensprüfung sind jene Unterrichtsfächer ausgenommen, bei denen im folgenden Ausbildungsjahr gemäß Paragraph 24, Absatz 6, eine Einzelprüfung vorgesehen ist.
§ 27 GuK-AV Beurteilung der praktischen Ausbildung
- (1)Absatz eins,In den Fachbereichen gemäß den Anlagen 1 bis 11 haben die Lehr- oder Fachkräfte des betreffenden Praktikums die in diesem Praktikum erbrachten Leistungen der Schüler zu beurteilen.
- (2)Absatz 2,Die Lehr- oder Fachkräfte haben die Kenntnisse und Fertigkeiten der Schüler im betreffenden Fachbereich laufend zu überprüfen und über die Leistungen der Schüler schriftliche Aufzeichnungen als Grundlage für die Beurteilung zu führen.
- (3)Absatz 3,Die Leistungen der Schüler in den Praktika der Fachbereiche gemäß den Anlagen 1 bis 11 sind mit
- 1.Ziffer eins„ausgezeichnet bestanden“,
- 2.Ziffer 2„gut bestanden“,
- 3.Ziffer 3„bestanden“ oder
- 4.Ziffer 4„nicht bestanden“
zu beurteilen.
§ 28 GuK-AV Wiederholen einer Einzelprüfung oder Teilprüfung einer Einzelprüfung
- (1)Absatz eins,Während des laufenden Ausbildungsjahres darf jede Einzelprüfung oder Teilprüfung einer Einzelprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, einmal bei der betreffenden Lehrkraft wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen abzunehmen.
- (2)Absatz 2,Sind am Ende des ersten oder zweiten Ausbildungsjahres die Leistungen des Schülers in einem oder höchstens zwei Unterrichtsfächern nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Abs. 1 oder gemäß § 26 Abs. 3 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist in den ersten zwei Wochen des folgenden Ausbildungsjahres in den betreffenden Unterrichtsfächern oder Teilgebieten je eine mündliche Wiederholungsprüfung vor der Wiederholungsprüfungskommission (§ 29) abzulegen.Sind am Ende des ersten oder zweiten Ausbildungsjahres die Leistungen des Schülers in einem oder höchstens zwei Unterrichtsfächern nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Absatz eins, oder gemäß Paragraph 26, Absatz 3, mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist in den ersten zwei Wochen des folgenden Ausbildungsjahres in den betreffenden Unterrichtsfächern oder Teilgebieten je eine mündliche Wiederholungsprüfung vor der Wiederholungsprüfungskommission (Paragraph 29,) abzulegen.
- (3)Absatz 3,Sind nach Abschluß der theoretischen Ausbildung des dritten Ausbildungsjahres die Leistungen des Schülers in einem oder höchstens zwei Unterrichtsfächern nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Abs. 1 oder gemäß § 26 Abs. 3 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist mindestens vier Wochen vor der Diplomprüfung in den betreffenden Unterrichtsfächern oder Teilgebieten je eine mündliche Wiederholungsprüfung vor der Wiederholungsprüfungskommission (§ 29) abzulegen. Wird die kommissionelle Wiederholungsprüfung in den jeweiligen Teilgebieten eines Unterrichtsfaches positiv beurteilt, ist die Gesamtnote des Unterrichtsfaches gemäß § 25 Abs. 4 zu erstellen.Sind nach Abschluß der theoretischen Ausbildung des dritten Ausbildungsjahres die Leistungen des Schülers in einem oder höchstens zwei Unterrichtsfächern nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Absatz eins, oder gemäß Paragraph 26, Absatz 3, mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist mindestens vier Wochen vor der Diplomprüfung in den betreffenden Unterrichtsfächern oder Teilgebieten je eine mündliche Wiederholungsprüfung vor der Wiederholungsprüfungskommission (Paragraph 29,) abzulegen. Wird die kommissionelle Wiederholungsprüfung in den jeweiligen Teilgebieten eines Unterrichtsfaches positiv beurteilt, ist die Gesamtnote des Unterrichtsfaches gemäß Paragraph 25, Absatz 4, zu erstellen.
- (4)Absatz 4,Wird die kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 3 in nur einem Unterrichtsfach oder Teilgebiet neuerlich mit der Note „nicht genügend“ beurteilt oder kann diese auf Grund einer Verhinderung gemäß § 30 Abs. 1 und 2 nicht beurteilt werden, ist im betreffenden Unterrichtsfach oder in den betreffenden Teilgebieten eine zusätzliche Teilprüfung im Rahmen der Diplomprüfung abzulegen.Wird die kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 3, in nur einem Unterrichtsfach oder Teilgebiet neuerlich mit der Note „nicht genügend“ beurteilt oder kann diese auf Grund einer Verhinderung gemäß Paragraph 30, Absatz eins und 2 nicht beurteilt werden, ist im betreffenden Unterrichtsfach oder in den betreffenden Teilgebieten eine zusätzliche Teilprüfung im Rahmen der Diplomprüfung abzulegen.
- (5)Absatz 5,Die Note der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Note „nicht genügend“.
§ 29 GuK-AV Wiederholungsprüfungskommission
- (1)Absatz eins,Der Prüfungskommission für Wiederholungsprüfungen gemäß § 28 Abs. 2 und 3 und Nachtragsprüfungen gemäß § 30 Abs. 2 (Wiederholungsprüfungskommission) gehören folgende Personen an:Der Prüfungskommission für Wiederholungsprüfungen gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 3 und Nachtragsprüfungen gemäß Paragraph 30, Absatz 2, (Wiederholungsprüfungskommission) gehören folgende Personen an:
- 1.Ziffer einsder Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
- 2.Ziffer 2die Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches,
- 3.Ziffer 3eine weitere Lehrkraft und
- 4.Ziffer 4ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege.
- (2)Absatz 2,Bei Verhinderung des Kommissionsmitgliedes gemäß Abs. 1 Z 2 hat der Direktor für dieses einen Stellvertreter zu bestimmen.Bei Verhinderung des Kommissionsmitgliedes gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat der Direktor für dieses einen Stellvertreter zu bestimmen.
- (3)Absatz 3,Die Wiederholungsprüfungskommission ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und der Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches mindestens ein weiteres Kommissionsmitglied anwesend ist.
- (4)Absatz 4,Die Wiederholungsprüfungskommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
- (5)Absatz 5,Der Direktor hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens zwei Wochen vor dem Termin der kommissionellen Wiederholungsprüfung oder Nachtragsprüfung zu laden.
- (6)Absatz 6,Der Direktor hat die Prüfungstermine den Schülern unverzüglich und nachweislich bekanntzugeben.
§ 30 GuK-AV Nichtantreten zu einer Prüfung, Nachtragsprüfung
- (1)Absatz eins,Ist ein Schüler
- 1.Ziffer einsdurch Krankheit oder
- 2.Ziffer 2aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere schwere Erkrankung oder Tod eines nahen Angehörigen, Erkrankung eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin,
verhindert, zu Einzelprüfungen, Teilprüfungen von Einzelprüfungen, Dispensprüfungen oder Wiederholungsprüfungen anzutreten, sind die betreffenden Prüfungen zum ehestmöglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes, nachzuholen. Diese Frist kann bei Vorliegen der in Z 1 oder 2 angeführten oder aus organisatorischen Gründen durch den Direktor einmal um höchstens vier Wochen verlängert werden.verhindert, zu Einzelprüfungen, Teilprüfungen von Einzelprüfungen, Dispensprüfungen oder Wiederholungsprüfungen anzutreten, sind die betreffenden Prüfungen zum ehestmöglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes, nachzuholen. Diese Frist kann bei Vorliegen der in Ziffer eins, oder 2 angeführten oder aus organisatorischen Gründen durch den Direktor einmal um höchstens vier Wochen verlängert werden. - (2)Absatz 2,Können Prüfungen des ersten oder zweiten Ausbildungsjahres auf Grund einer Verhinderung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht innerhalb der vorgesehenen Frist nachgeholt werden, ist in den ersten zwei Wochen des folgenden Ausbildungsjahres in den betreffenden Unterrichtsfächern oder Teilgebieten je eine Nachtragsprüfung vor der Wiederholungsprüfungskommission (§ 29) abzulegen. Im Fall einer neuerlichen Verhinderung gelten die Unterrichtsfächer als nicht beurteilt (§ 32 Abs. 1 Z 7).Können Prüfungen des ersten oder zweiten Ausbildungsjahres auf Grund einer Verhinderung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nicht innerhalb der vorgesehenen Frist nachgeholt werden, ist in den ersten zwei Wochen des folgenden Ausbildungsjahres in den betreffenden Unterrichtsfächern oder Teilgebieten je eine Nachtragsprüfung vor der Wiederholungsprüfungskommission (Paragraph 29,) abzulegen. Im Fall einer neuerlichen Verhinderung gelten die Unterrichtsfächer als nicht beurteilt (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 7,).
- (3)Absatz 3,Können Prüfungen des dritten Ausbildungsjahres auf Grund einer Verhinderung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht innerhalb der vorgesehenen Frist nachgeholt werden, ist mindestens vier Wochen vor der Diplomprüfung in den betreffenden Unterrichtsfächern oder Teilgebieten je eine Nachtragsprüfung vor der Wiederholungsprüfungskommission abzulegen.Können Prüfungen des dritten Ausbildungsjahres auf Grund einer Verhinderung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nicht innerhalb der vorgesehenen Frist nachgeholt werden, ist mindestens vier Wochen vor der Diplomprüfung in den betreffenden Unterrichtsfächern oder Teilgebieten je eine Nachtragsprüfung vor der Wiederholungsprüfungskommission abzulegen.
- (4)Absatz 4,Wird die Nachtragsprüfung in einem der Unterrichtsfächer oder Teilgebiete gemäß Abs. 3 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt oder kann auf Grund einer neuerlichen Verhinderung gemäß Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht beurteilt werden, ist dieses Unterrichtsfach oder die entsprechenden Teilgebiete als zusätzliche Teilprüfung im Rahmen der Diplomprüfung abzulegen. Ist keine zusätzliche Teilprüfung auf Grund einer mit der Note „nicht genügend“ beurteilten kommissionellen Wiederholungsprüfung gemäß § 28 Abs. 3 abzulegen, kann ein weiteres nicht beurteiltes Unterrichtsfach als zusätzliche Teilprüfung im Rahmen der Diplomprüfung abgelegt werden.Wird die Nachtragsprüfung in einem der Unterrichtsfächer oder Teilgebiete gemäß Absatz 3, mit der Note „nicht genügend“ beurteilt oder kann auf Grund einer neuerlichen Verhinderung gemäß Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nicht beurteilt werden, ist dieses Unterrichtsfach oder die entsprechenden Teilgebiete als zusätzliche Teilprüfung im Rahmen der Diplomprüfung abzulegen. Ist keine zusätzliche Teilprüfung auf Grund einer mit der Note „nicht genügend“ beurteilten kommissionellen Wiederholungsprüfung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, abzulegen, kann ein weiteres nicht beurteiltes Unterrichtsfach als zusätzliche Teilprüfung im Rahmen der Diplomprüfung abgelegt werden.
- (5)Absatz 5,Tritt ein Schüler zu einer Einzelprüfung, Teilprüfung einer Einzelprüfung, Dispensprüfung oder Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 Z 1 oder 2 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit der Note „nicht genügend“ zu beurteilen.Tritt ein Schüler zu einer Einzelprüfung, Teilprüfung einer Einzelprüfung, Dispensprüfung oder Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit der Note „nicht genügend“ zu beurteilen.
- (6)Absatz 6,Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 entscheidet nach Anhörung des SchülersÜber das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 entscheidet nach Anhörung des Schülers
- 1.Ziffer einsbei einer Einzelprüfung, Teilprüfungen von Einzelprüfungen, Dispensprüfungen oder Nachtragsprüfungen der Direktor und
- 2.Ziffer 2bei einer kommissionellen Wiederholungsprüfung die Wiederholungsprüfungskommission.
§ 31 GuK-AV Wiederholen eines Praktikums
- (1)Absatz eins,Werden im Rahmen eines Ausbildungsjahres die Leistungen eines Schülers in einem Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt, ist das betreffende Praktikum zum ehestmöglichen Termin zu wiederholen. Das zu wiederholende Praktikum ist nach Möglichkeit an einer anderen Organisationseinheit durchzuführen und darf nicht durch dieselbe Lehr- oder Fachkraft beurteilt werden.
- (2)Absatz 2,Der Schüler ist berechtigt, zu wiederholende Praktika bis zur Höchstdauer von drei Wochen während der Ferien (§ 9 Abs. 3) zu wiederholen. Ist ein Wiederholen während der Ausbildungszeit nicht möglich, kann die Ausbildung durch die Diplomprüfungskommission verlängert werden.Der Schüler ist berechtigt, zu wiederholende Praktika bis zur Höchstdauer von drei Wochen während der Ferien (Paragraph 9, Absatz 3,) zu wiederholen. Ist ein Wiederholen während der Ausbildungszeit nicht möglich, kann die Ausbildung durch die Diplomprüfungskommission verlängert werden.
- (3)Absatz 3,Die Beurteilung des wiederholten Praktikums tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.
- (4)Absatz 4,In einem Ausbildungsjahr darf höchstens ein Praktikum einmal wiederholt werden.
§ 32 GuK-AV Wiederholen eines Ausbildungsjahres
- (1)Absatz eins,Wenn
- 1.Ziffer einsdie Leistungen eines Schülers in einem Ausbildungsjahr in zwei Praktika mit „nicht bestanden“ beurteilt werden,
- 2.Ziffer 2eine oder beide kommissionelle Wiederholungsprüfungen gemäß § 28 Abs. 2 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt werden,eine oder beide kommissionelle Wiederholungsprüfungen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, mit der Note „nicht genügend“ beurteilt werden,
- 3.Ziffer 3beide kommissionelle Wiederholungsprüfungen gemäß § 28 Abs. 3 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt oder auf Grund einer Verhinderung gemäß § 30 Abs. 1 oder 2 nicht beurteilt werden,beide kommissionelle Wiederholungsprüfungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, mit der Note „nicht genügend“ beurteilt oder auf Grund einer Verhinderung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, oder 2 nicht beurteilt werden,
- 4.Ziffer 4eine der kommissionellen Wiederholungsprüfungen gemäß § 28 Abs. 3 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt und die andere kommissionelle Wiederholungsprüfung auf Grund einer Verhinderung gemäß § 30 Abs. 1 oder 2 nicht beurteilt werden,eine der kommissionellen Wiederholungsprüfungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, mit der Note „nicht genügend“ beurteilt und die andere kommissionelle Wiederholungsprüfung auf Grund einer Verhinderung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, oder 2 nicht beurteilt werden,
- 5.Ziffer 5ein gemäß § 31 wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt wird,ein gemäß Paragraph 31, wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt wird,
- 6.Ziffer 6die Leistungen eines Schülers im Rahmen einer Nachtragsprüfung gemäß § 30 Abs. 2 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt werden,die Leistungen eines Schülers im Rahmen einer Nachtragsprüfung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, mit der Note „nicht genügend“ beurteilt werden,
- 7.Ziffer 7die Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsfach gemäß § 30 Abs. 2 nicht beurteilt werden können oderdie Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsfach gemäß Paragraph 30, Absatz 2, nicht beurteilt werden können oder
- 8.Ziffer 8die Leistungen eines Schülers in mehr als einem Unterrichtsfach oder Teilgebiet eines Unterrichtsfaches gemäß § 30 Abs. 3 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt werden oder auf Grund einer neuerlichen Verhinderung gemäß § 30 Abs. 1 oder 2 nicht beurteilt werden können,die Leistungen eines Schülers in mehr als einem Unterrichtsfach oder Teilgebiet eines Unterrichtsfaches gemäß Paragraph 30, Absatz 3, mit der Note „nicht genügend“ beurteilt werden oder auf Grund einer neuerlichen Verhinderung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, oder 2 nicht beurteilt werden können,
hat der Schüler das betreffende Ausbildungsjahr einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika zu wiederholen. - (2)Absatz 2,Wenn
- 1.Ziffer einsein Schüler vor Wiederholung eines mit „nicht bestanden“ beurteilten Praktikums in das nächsthöhere Ausbildungsjahr aufgestiegen ist (§ 34 Abs. 2),ein Schüler vor Wiederholung eines mit „nicht bestanden“ beurteilten Praktikums in das nächsthöhere Ausbildungsjahr aufgestiegen ist (Paragraph 34, Absatz 2,),
- 2.Ziffer 2das wiederholte Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt wird (Abs. 1 Z 5),das wiederholte Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt wird (Absatz eins, Ziffer 5,),
- 3.Ziffer 3der betreffende Schüler in der Folge das Ausbildungsjahr zu wiederholen hat und
- 4.Ziffer 4auf Grund des zeitlich fortgeschrittenen zu wiederholenden Ausbildungsjahres bereits erfolgreich absolvierte Einzelprüfungen, Teilprüfungen von Einzelprüfungen oder Praktika versäumt wurden,
entfällt die Wiederholung dieser Einzelprüfungen, Teilprüfungen von Einzelprüfungen oder Praktika. - (3)Absatz 3,Sind die Leistungen eines Schülers am Ende eines Ausbildungsjahres in drei Unterrichtsfächern mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, entscheidet die Aufnahmekommission über die Zulassung des Schülers zur Wiederholung des betreffenden Ausbildungsjahres unter Bedachtnahme auf den zu erwartenden Ausbildungserfolg und die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze. Eine Nichtzulassung bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus der Ausbildung.
- (4)Absatz 4,Jedes Ausbildungsjahr darf in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5 höchstens einmal wiederholt werden.Jedes Ausbildungsjahr darf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 5 höchstens einmal wiederholt werden.
§ 33 GuK-AV Ausscheiden aus der Ausbildung
- (1)Absatz eins,Wenn die Leistungen eines Schülers in einem Ausbildungsjahr
- 1.Ziffer einsin mehr als drei Unterrichtsfächern mit der Note „nicht genügend“ beurteilt werden,
- 2.Ziffer 2in mehr als zwei Praktika mit „nicht bestanden“ beurteilt werden,
- 3.Ziffer 3in mehr als zwei Unterrichtsfächern mit der Note „nicht genügend“ und in einem Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt werden oder
- 4.Ziffer 4in mehr als einem Unterrichtsfach mit der Note „nicht genügend“ und in zwei Praktika mit „nicht bestanden“ beurteilt werden,
scheidet der betreffende Schüler aus der Ausbildung aus. - (2)Absatz 2,Die Note „nicht genügend“ in jenen Unterrichtsfächern, in denen die Dispensprüfung gemäß § 26 Abs. 4 entfällt, ist hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für das Ausscheiden aus der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 nicht zu berücksichtigen.Die Note „nicht genügend“ in jenen Unterrichtsfächern, in denen die Dispensprüfung gemäß Paragraph 26, Absatz 4, entfällt, ist hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für das Ausscheiden aus der Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 nicht zu berücksichtigen.
- (3)Absatz 3,Darüber hinaus scheidet ein Schüler nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten von Praktika und Ausbildungsjahren gemäß §§ 31 Abs. 4 und 32 Abs. 4 aus der Ausbildung aus.Darüber hinaus scheidet ein Schüler nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten von Praktika und Ausbildungsjahren gemäß Paragraphen 31, Absatz 4 und 32 Absatz 4, aus der Ausbildung aus.
§ 34 GuK-AV Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr
- (1)Absatz eins,Ein Schüler ist berechtigt, in das nächsthöhere Ausbildungsjahr aufzusteigen, wenn er alle für das betreffende Ausbildungsjahr vorgesehenen Unterrichtsfächer und Praktika erfolgreich abgeschlossen hat.
- (2)Absatz 2,Die Berechtigung zum Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr besteht auch dann, wenn jene Unterrichtsfächer, in denen die Dispensprüfung gemäß § 26 Abs. 4 entfällt, mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wurden.Die Berechtigung zum Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr besteht auch dann, wenn jene Unterrichtsfächer, in denen die Dispensprüfung gemäß Paragraph 26, Absatz 4, entfällt, mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wurden.
- (3)Absatz 3,Hat ein Schüler ein Praktikum gemäß § 31 Abs. 1 zu wiederholen oder gemäß § 12 Abs. 8 nachzuholen, ist er auch vor Wiederholung oder Nachholung dieses Praktikums berechtigt, in das nächsthöhere Ausbildungsjahr aufzusteigen, oder zur Diplomprüfung zuzulassen.Hat ein Schüler ein Praktikum gemäß Paragraph 31, Absatz eins, zu wiederholen oder gemäß Paragraph 12, Absatz 8, nachzuholen, ist er auch vor Wiederholung oder Nachholung dieses Praktikums berechtigt, in das nächsthöhere Ausbildungsjahr aufzusteigen, oder zur Diplomprüfung zuzulassen.
§ 35 GuK-AV Zeugnis
- (1)Absatz eins,Am Ende jedes Ausbildungsjahres, spätestens jedoch nach Absolvierung einer Wiederholungsprüfung gemäß § 28 Abs. 2 oder Nachtragsprüfung gemäß § 30 Abs. 2 hat die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege den Schülern ein Zeugnis gemäß der Anlage 13 über die im betreffenden Ausbildungsjahr absolvierten Unterrichtsfächer und Praktika auszustellen.Am Ende jedes Ausbildungsjahres, spätestens jedoch nach Absolvierung einer Wiederholungsprüfung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, oder Nachtragsprüfung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, hat die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege den Schülern ein Zeugnis gemäß der Anlage 13 über die im betreffenden Ausbildungsjahr absolvierten Unterrichtsfächer und Praktika auszustellen.
- (2)Absatz 2,Das Zeugnis hat für das betreffende Ausbildungsjahr
- 1.Ziffer einseine Bestätigung über die Teilnahme an der Ausbildung,
- 2.Ziffer 2die Beurteilung der Leistungen des Schülers in den absolvierten Unterrichtsfächern und Praktika (§§ 25 Abs. 6 und 7 und 27 Abs. 3) oder den Vermerk „nicht beurteilt“ (§ 30 Abs. 2 und 4),die Beurteilung der Leistungen des Schülers in den absolvierten Unterrichtsfächern und Praktika (Paragraphen 25, Absatz 6 und 7 und 27 Absatz 3,) oder den Vermerk „nicht beurteilt“ (Paragraph 30, Absatz 2 und 4),
- 3.Ziffer 3eine Bestätigung über die Teilnahme an jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 11 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, sowie
- 4.Ziffer 4eine Bestätigung über Anrechnungen von Prüfungen und Praktika gemäß § 60 GuKGeine Bestätigung über Anrechnungen von Prüfungen und Praktika gemäß Paragraph 60, GuKG
zu enthalten. - (3)Absatz 3,Das Zeugnis ist vom Direktor zu unterzeichnen.
§ 36 GuK-AV Schulautonomer Bereich
- (1)Absatz eins,Im schulautonomen Bereich haben die Lehr- oder Fachkräfte zu beurteilen, ob die Schüler die Ausbildungsziele erreicht haben.
- (2)Absatz 2,Die Leistungen der Schüler im schulautonomen Bereich sind mit
- 1.Ziffer eins„erfolgreich teilgenommen“ oder
- 2.Ziffer 2„nicht erfolgreich teilgenommen“
zu beurteilen. Ist ein Schüler an der Teilnahme von mehr als einem Drittel der vorgeschriebenen Stunden im schulautonomen Bereich verhindert, ist dies im Zeugnis mit „nicht beurteilt“ zu vermerken. - (3)Absatz 3,Die Beurteilung des schulautonomen Bereiches gemäß Abs. 2 hat keine Auswirkungen auf die Berechtigung zum Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr und die Zulassung zur Diplomprüfung.Die Beurteilung des schulautonomen Bereiches gemäß Absatz 2, hat keine Auswirkungen auf die Berechtigung zum Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr und die Zulassung zur Diplomprüfung.
§ 37 GuK-AV Diplomprüfung
Allgemeines
- (1)Absatz eins,Nach Abschluß der theoretischen und praktischen Ausbildung des dritten Ausbildungsjahres ist eine Diplomprüfung vor der Diplomprüfungskommission abzulegen.
- (2)Absatz 2,Im Rahmen der Diplomprüfung ist zu überprüfen, ob der Schüler über die für die selbständige und fachgerechte Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
- (3)Absatz 3,Zeiten für die Abnahme der Diplomprüfung sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 nicht einzurechnen.Zeiten für die Abnahme der Diplomprüfung sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß Paragraph 15, Absatz eins bis 3 nicht einzurechnen.
§ 38 GuK-AV Zulassung zur Diplomprüfung
- (1)Absatz eins,Ein Schüler ist zur Diplomprüfung zuzulassen, wenn er
- 1.Ziffer einsalle in den Anlagen 1 bis 11 für die entsprechende Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche, ausgenommen das diplomprüfungsbezogene Praktikum (§ 23), erfolgreich abgeschlossen hat undalle in den Anlagen 1 bis 11 für die entsprechende Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche, ausgenommen das diplomprüfungsbezogene Praktikum (Paragraph 23,), erfolgreich abgeschlossen hat und
- 2.Ziffer 2die schriftliche Fachbereichsarbeit gemäß § 40 Abs. 5 abgegeben hat.die schriftliche Fachbereichsarbeit gemäß Paragraph 40, Absatz 5, abgegeben hat.
- (2)Absatz 2,Ein Schüler ist auch im Fall
- 1.Ziffer einseiner positiven Entscheidung der Lehrerkonferenz gemäß § 12 Abs. 3 Z 2,einer positiven Entscheidung der Lehrerkonferenz gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2,,
- 2.Ziffer 2des § 28 Abs. 4des Paragraph 28, Absatz 4
- 3.Ziffer 3des § 30 Abs. 4 unddes Paragraph 30, Absatz 4, und
- 4.Ziffer 4des § 34 Abs. 3des Paragraph 34, Absatz 3
zur Diplomprüfung zuzulassen. - (3)Absatz 3,Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 bis 4 entscheidet der Direktor.Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 entscheidet der Direktor.
§ 39 GuK-AV Diplomprüfungsinhalt
Die Diplomprüfung setzt sich zusammen aus:
- 1.Ziffer einsder schriftlichen Fachbereichsarbeit (§ 40),der schriftlichen Fachbereichsarbeit (Paragraph 40,),
- 2.Ziffer 2der praktischen Diplomprüfung (§ 41) undder praktischen Diplomprüfung (Paragraph 41,) und
- 3.Ziffer 3der mündlichen Diplomprüfung (§ 42).der mündlichen Diplomprüfung (Paragraph 42,).
§ 40 GuK-AV Fachbereichsarbeit
- (1)Absatz eins,Jeder Schüler hat im dritten Ausbildungsjahr eine schriftliche Fachbereichsarbeit zu einem berufsspezifischen Thema zu verfassen. Die eigenständige Erarbeitung derselben muß gewährleistet sein.
- (2)Absatz 2,Das Thema der Fachbereichsarbeit darf vom Schüler frei gewählt werden und ist vor Beginn der Arbeit vom Direktor schriftlich zu genehmigen. Wird vom Schüler kein Thema gewählt, ist vom Direktor spätestens vier Monate vor der mündlichen Diplomprüfung ein Thema zuzuteilen.
- (3)Absatz 3,Der Direktor hat den Mindest- und Höchstumfang der Fachbereichsarbeit festzulegen.
- (4)Absatz 4,Jeder Schüler ist bei der Fachbereichsarbeit von einem Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege zu betreuen.
- (5)Absatz 5,Die Fachbereichsarbeit ist spätestens vier Wochen vor dem ersten Termin der mündlichen Diplomprüfung dem betreuenden Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege zur Beurteilung vorzulegen. Die Beurteilung hat durch den betreuenden Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen.
§ 41 GuK-AV Praktische Diplomprüfung
- (1)Absatz eins,Die praktische Diplomprüfung ist unmittelbar nach erfolgreicher Absolvierung des diplomprüfungsbezogenen Praktikums (§ 23) vor einem Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege, der Mitglied der Diplomprüfungskommission ist, sowie einem weiteren Mitglied der Diplomprüfungskommission an Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Personen abzulegen.Die praktische Diplomprüfung ist unmittelbar nach erfolgreicher Absolvierung des diplomprüfungsbezogenen Praktikums (Paragraph 23,) vor einem Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege, der Mitglied der Diplomprüfungskommission ist, sowie einem weiteren Mitglied der Diplomprüfungskommission an Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Personen abzulegen.
- (2)Absatz 2,Der Ablauf der praktischen Diplomprüfung ist in der Schulordnung festzulegen.
§ 42 GuK-AV Mündliche Diplomprüfung
- (1)Absatz eins,Die mündliche Diplomprüfung ist vor der Diplomprüfungskommission in Form von drei Teilprüfungen abzulegen.
- (2)Absatz 2,Die drei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind in folgenden Sachgebieten abzulegen:
- 1.Ziffer eins„Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Palliativpflege“,
- 2.Ziffer 2„Pflege von alten Menschen“ und „Hauskrankenpflege“ und
- 3.Ziffer 3„Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung im Rahmen der Pflege“ und „Strukturen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, Organisationslehre“.
- (3)Absatz 3,Die drei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung in der Kinder- und Jugendlichenpflege sind in folgenden Sachgebieten abzulegen:
- 1.Ziffer eins„Gesundheits- und Krankenpflege von Kindern und Jugendlichen“ und „Palliativpflege“,
- 2.Ziffer 2„Pflege von Kindern und Jugendlichen in Krisensituationen“ und „Hauskrankenpflege bei Kindern und Jugendlichen“ und
- 3.Ziffer 3„Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung im Rahmen der Pflege“ und „Strukturen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, Organisationslehre“.
- (4)Absatz 4,Die drei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege sind in folgenden Sachgebieten abzulegen:
- 1.Ziffer eins„Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Strukturen und Einrichtungen der gesundheitlichen und sozialen Versorgung, Organisationslehre“
- 2.Ziffer 2„Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Soziologie, Psychologie, Pädagogik und Sozialhygiene“ und
- 3.Ziffer 3„Gerontologie, Geriatrie und Gerontopsychiatrie“ und „Pflege von alten Menschen, Palliativpflege“.
- (5)Absatz 5,Im Rahmen der mündlichen Diplomprüfung ist neben den in Abs. 1 bis 4 angeführten TeilprüfungenIm Rahmen der mündlichen Diplomprüfung ist neben den in Absatz eins bis 4 angeführten Teilprüfungen
- 1.Ziffer einsein Prüfungsgespräch über die schriftliche Fachbereichsarbeit zu führen und
- 2.Ziffer 2im Fall der §§ 28 Abs. 4 und 30 Abs. 4 eine zusätzliche Teilprüfung in den betreffenden Unterrichtsfächern abzulegen.im Fall der Paragraphen 28, Absatz 4 und 30 Absatz 4, eine zusätzliche Teilprüfung in den betreffenden Unterrichtsfächern abzulegen.
§ 43 GuK-AV Ablauf der mündlichen Diplomprüfung
- (1)Absatz eins,Die mündliche Diplomprüfung ist an höchstens zwei Terminen durchzuführen.
- (2)Absatz 2,Der erste Termin der mündlichen Diplomprüfung ist nach erfolgreicher Absolvierung aller in den Anlagen 1 bis 11 für die entsprechende Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche, ausgenommen das diplomprüfungsbezogene Praktikum (§ 23), frühestens drei Monate vor dem Ende des dritten Ausbildungsjahres vorzusehen.Der erste Termin der mündlichen Diplomprüfung ist nach erfolgreicher Absolvierung aller in den Anlagen 1 bis 11 für die entsprechende Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche, ausgenommen das diplomprüfungsbezogene Praktikum (Paragraph 23,), frühestens drei Monate vor dem Ende des dritten Ausbildungsjahres vorzusehen.
- (3)Absatz 3,Der zweite Termin der mündlichen Diplomprüfung ist innerhalb der letzten vier Wochen vor Ende des dritten Ausbildungsjahres nach erfolgreicher Absolvierung des diplomprüfungsbezogenen Praktikums (§ 23) und der praktischen Diplomprüfung (§ 41) vorzusehen.Der zweite Termin der mündlichen Diplomprüfung ist innerhalb der letzten vier Wochen vor Ende des dritten Ausbildungsjahres nach erfolgreicher Absolvierung des diplomprüfungsbezogenen Praktikums (Paragraph 23,) und der praktischen Diplomprüfung (Paragraph 41,) vorzusehen.
- (4)Absatz 4,Wird die mündliche Diplomprüfung an einem Termin durchgeführt, so ist dieser Termin nach erfolgreicher Absolvierung des diplomprüfungsbezogenen Praktikums (§ 23) und der praktischen Diplomprüfung (§ 41) vorzusehen.Wird die mündliche Diplomprüfung an einem Termin durchgeführt, so ist dieser Termin nach erfolgreicher Absolvierung des diplomprüfungsbezogenen Praktikums (Paragraph 23,) und der praktischen Diplomprüfung (Paragraph 41,) vorzusehen.
- (5)Absatz 5,Der Direktor hat dem Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der mündlichen Diplomprüfung oder der ersten Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung
- 1.Ziffer einsjene Schüler, die gemäß § 38 zur Diplomprüfung zugelassen wurden,jene Schüler, die gemäß Paragraph 38, zur Diplomprüfung zugelassen wurden,
- 2.Ziffer 2Vorschläge für die Prüfungstermine und
- 3.Ziffer 3die Namen der Prüfer in den Diplomprüfungsfächern
bekanntzugeben. - (6)Absatz 6,Der Vorsitzende der Diplomprüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem Direktor die Prüfungstermine festzusetzen. Der Direktor hat die Prüfungstermine den Schülern unverzüglich und nachweislich bekanntzugeben.
- (7)Absatz 7,Der Direktor hat die Mitglieder der Diplomprüfungskommission spätestens vier Wochen vor der mündlichen Diplomprüfung oder der ersten Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung schriftlich zu laden. Eine Übermittlung der schriftlichen Ladung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der Diplomprüfung ein Verzeichnis der Schüler, die zur Prüfung antreten, auszufolgen.
§ 44 GuK-AV
- (1)Absatz eins,Die mündliche Diplomprüfung oder die Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung sind durch die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete (§ 42 Abs. 2 bis 4) abzunehmen und zu beurteilen.Die mündliche Diplomprüfung oder die Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung sind durch die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete (Paragraph 42, Absatz 2 bis 4) abzunehmen und zu beurteilen.
- (2)Absatz 2,Bei Sachgebieten, in denen der Unterricht im Rahmen der theoretischen Ausbildung von mehreren Lehrkräften durchgeführt wurde, ist die Abnahme und Beurteilung der Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung durch nur eine dieser Lehrkräfte ausreichend.
- (3)Absatz 3,Der Vorsitzende, der Direktor und der medizinisch-wissenschaftliche Leiter sind berechtigt, dem Schüler
- 1.Ziffer einsbei allen Teilprüfungen und
- 2.Ziffer 2im Rahmen des Gespräches über die schriftliche Fachbereichsarbeit
Fragen zu stellen. - (4)Absatz 4,Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Diplomprüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Wird eine Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung von mehreren Lehrkräften eines Sachgebietes abgenommen, so kommt diesen Lehrkräften bei der Entscheidung der Diplomprüfungskommission insgesamt nur eine Stimme zu, wobei auch nur eine einheitliche Note vorgeschlagen werden darf.
- (5)Absatz 5,Die Diplomprüfungskommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder gemäß § 43 Abs. 7 geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind.Die Diplomprüfungskommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder gemäß Paragraph 43, Absatz 7, geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind.
§ 45 GuK-AV
- (1)Absatz eins,Eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 28 Abs. 4 ist am Beginn der mündlichen Diplomprüfung abzunehmen.Eine zusätzliche Teilprüfung gemäß Paragraph 28, Absatz 4, ist am Beginn der mündlichen Diplomprüfung abzunehmen.
- (2)Absatz 2,Wird die zusätzliche Teilprüfung gemäß § 28 Abs. 4 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist die Diplomprüfung abzubrechen.Wird die zusätzliche Teilprüfung gemäß Paragraph 28, Absatz 4, mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist die Diplomprüfung abzubrechen.
- (3)Absatz 3,Bei positiver Beurteilung von zusätzlichen Teilprüfungen in Teilgebieten ist die Gesamtnote des Unterrichtsfaches gemäß § 25 Abs. 4 zu erstellen.Bei positiver Beurteilung von zusätzlichen Teilprüfungen in Teilgebieten ist die Gesamtnote des Unterrichtsfaches gemäß Paragraph 25, Absatz 4, zu erstellen.
§ 46 GuK-AV Beurteilung der Diplomprüfung
- (1)Absatz eins,Die Diplomprüfungskommission hat die Leistungen der Schüler im Rahmen
- 1.Ziffer einsder schriftlichen Fachbereichsarbeit und des Prüfungsgesprächs gemäß § 42 Abs. 5 Z 1,der schriftlichen Fachbereichsarbeit und des Prüfungsgesprächs gemäß Paragraph 42, Absatz 5, Ziffer eins,,
- 2.Ziffer 2der praktischen Diplomprüfung und
- 3.Ziffer 3der drei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung sowie allfälliger zusätzlicher Teilprüfungen gemäß §§ 28 Abs. 4 oder 30 Abs. 4der drei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung sowie allfälliger zusätzlicher Teilprüfungen gemäß Paragraphen 28, Absatz 4, oder 30 Absatz 4
zu beurteilen. - (2)Absatz 2,Der Beurteilung der schriftlichen Fachbereichsarbeit sind
- 1.Ziffer einsdie Beurteilung gemäß § 40 Abs. 5 unddie Beurteilung gemäß Paragraph 40, Absatz 5, und
- 2.Ziffer 2das Prüfungsgespräch gemäß § 42 Abs. 5 Z 1das Prüfungsgespräch gemäß Paragraph 42, Absatz 5, Ziffer eins
zugrunde zu legen. Bei der Erstellung der Gesamtnote über die schriftliche Fachbereichsarbeit sind sowohl die Beurteilung gemäß § 40 Abs. 5 als auch das Prüfungsgespräch in angemessener Weise zu berücksichtigen.zugrunde zu legen. Bei der Erstellung der Gesamtnote über die schriftliche Fachbereichsarbeit sind sowohl die Beurteilung gemäß Paragraph 40, Absatz 5, als auch das Prüfungsgespräch in angemessener Weise zu berücksichtigen. - (3)Absatz 3,Der Beurteilung der praktischen Diplomprüfung sind die Maßstäbe der Pflegequalität zugrunde zu legen.
- (4)Absatz 4,Der Beurteilung der mündlichen Diplomprüfung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten zugrunde zu legen, wobei für jede Teilprüfung eine Note zu geben ist. Für eine allfällige zusätzliche Teilprüfung gemäß §§ 28 Abs. 4 oder 30 Abs. 4 ist eine weitere Note zu geben.Der Beurteilung der mündlichen Diplomprüfung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten zugrunde zu legen, wobei für jede Teilprüfung eine Note zu geben ist. Für eine allfällige zusätzliche Teilprüfung gemäß Paragraphen 28, Absatz 4, oder 30 Absatz 4, ist eine weitere Note zu geben.
- (5)Absatz 5,Die Leistungen der Schüler im Rahmen der schriftlichen Fachbereichsarbeit und der mündlichen Diplomprüfung sind mit einer der folgenden Noten zu beurteilen:
- 1.Ziffer eins„sehr gut“ (1),
- 2.Ziffer 2„gut“ (2),
- 3.Ziffer 3„befriedigend“ (3),
- 4.Ziffer 4„genügend“ (4) oder
- 5.Ziffer 5„nicht genügend“ (5).
- (6)Absatz 6,Die Leistungen der Schüler im Rahmen der praktischen Diplomprüfung sind mit
- 1.Ziffer eins„ausgezeichnet bestanden“,
- 2.Ziffer 2„gut bestanden“,
- 3.Ziffer 3„bestanden“ oder
- 4.Ziffer 4„nicht bestanden“
zu beurteilen. - (7)Absatz 7,Eine positive Beurteilung ist bei den Noten 1 bis 4 und bei den Beurteilungen „ausgezeichnet bestanden“ bis „bestanden“ gegeben.
- (8)Absatz 8,Über die Beurteilung der Leistungen der Schüler im Rahmen der Diplomprüfung hat die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege den Schülern ein Diplomprüfungszeugnis gemäß der Anlage 18 auszustellen.
§ 47 GuK-AV Gesamtbeurteilung der Diplomprüfung
- (1)Absatz eins,Auf Grund der Beurteilungen gemäß § 46 ist eine Gesamtbeurteilung der Diplomprüfung durchzuführen.Auf Grund der Beurteilungen gemäß Paragraph 46, ist eine Gesamtbeurteilung der Diplomprüfung durchzuführen.
- (2)Absatz 2,Die Gesamtleistung der Schüler im Rahmen der Diplomprüfung ist mit
- 1.Ziffer eins„mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“,
- 2.Ziffer 2„mit gutem Erfolg bestanden“,
- 3.Ziffer 3„bestanden“ oder
- 4.Ziffer 4„nicht bestanden“
zu beurteilen. - (3)Absatz 3,Die Gesamtbeurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ ist gegeben, wenn der rechnerische Durchschnitt der Noten der Diplomprüfung unter 1,5 liegt und die praktische Diplomprüfung mit „ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurde. Die Note „genügend“, eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der Diplomprüfung oder eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 28 Abs. 4 schließt die Gesamtbeurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ aus.Die Gesamtbeurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ ist gegeben, wenn der rechnerische Durchschnitt der Noten der Diplomprüfung unter 1,5 liegt und die praktische Diplomprüfung mit „ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurde. Die Note „genügend“, eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der Diplomprüfung oder eine zusätzliche Teilprüfung gemäß Paragraph 28, Absatz 4, schließt die Gesamtbeurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ aus.
- (4)Absatz 4,Die Gesamtbeurteilung „mit gutem Erfolg bestanden“ ist gegeben, wenn der rechnerische Durchschnitt der Noten der Diplomprüfung unter 2,1 liegt und die praktische Diplomprüfung zumindest mit „gut bestanden“ beurteilt wurde. Eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der Diplomprüfung oder eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 28 Abs. 4 schließt die Gesamtbeurteilung „mit gutem Erfolg bestanden“ aus.Die Gesamtbeurteilung „mit gutem Erfolg bestanden“ ist gegeben, wenn der rechnerische Durchschnitt der Noten der Diplomprüfung unter 2,1 liegt und die praktische Diplomprüfung zumindest mit „gut bestanden“ beurteilt wurde. Eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der Diplomprüfung oder eine zusätzliche Teilprüfung gemäß Paragraph 28, Absatz 4, schließt die Gesamtbeurteilung „mit gutem Erfolg bestanden“ aus.
- (5)Absatz 5,Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Noten der Diplomprüfung zumindest „genügend“ sind und die praktische Diplomprüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurde.
§ 48 GuK-AV Diplomprüfungsprotokoll
- (1)Absatz eins,Über die Diplomprüfung ist ein Protokoll zu führen.
- (2)Absatz 2,Das Diplomprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
- 1.Ziffer einsName und Funktion der Mitglieder der Diplomprüfungskommission,
- 2.Ziffer 2Datum der Prüfungen im Rahmen der Diplomprüfung,
- 3.Ziffer 3Namen der Schüler,
- 4.Ziffer 4Prüfungsfächer,
- 5.Ziffer 5Prüfungsfragen und
- 6.Ziffer 6Beurteilung der Prüfungen.
- (3)Absatz 3,Das Diplomprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Diplomprüfungskommission zu unterzeichnen.
- (4)Absatz 4,Das Diplomprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, istDas Diplomprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Absatz 2, Ziffer 5,, ist
- 1.Ziffer einsvom Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder
- 2.Ziffer 2im Fall des mangelnden Fortbestehens der Schule vom Rechtsträger der Schule oder
- 3.Ziffer 3im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
mindestens 50 Jahre nach Ablegung der Diplomprüfung aufzubewahren.
§ 49 GuK-AV Nichtantreten zu einer Prüfung im Rahmen der Diplomprüfung
- (1)Absatz eins,Ist ein Schüler
- 1.Ziffer einsdurch Krankheit oder
- 2.Ziffer 2aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere schwere Erkrankung oder Tod eines nahen Angehörigen, Erkrankung eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin,
verhindert, zu Prüfungen im Rahmen der Diplomprüfung anzutreten, sind die betreffenden Prüfungen zum ehestmöglichen Termin nachzuholen. - (2)Absatz 2,Tritt ein Schüler zu einer Prüfung im Rahmen der Diplomprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit der Note „nicht genügend“ zu beurteilen.Tritt ein Schüler zu einer Prüfung im Rahmen der Diplomprüfung nicht an, ohne aus einem der in Absatz eins, angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit der Note „nicht genügend“ zu beurteilen.
- (3)Absatz 3,Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet die Diplomprüfungskommission nach Anhörung des Schülers.Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Absatz eins, entscheidet die Diplomprüfungskommission nach Anhörung des Schülers.
§ 50 GuK-AV Wiederholen der Diplomprüfung
- (1)Absatz eins,Wenn
- 1.Ziffer einseine oder höchstens zwei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung,
- 2.Ziffer 2die praktische Diplomprüfung oder
- 3.Ziffer 3eine Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung und die praktische Diplomprüfung
und allfällige zusätzliche Teilprüfungen gemäß § 30 Abs. 4 mit der Note „nicht genügend“ oder mit „nicht bestanden“ beurteilt werden, darf je eine Wiederholungsprüfung vor der Diplomprüfungskommission abgelegt werden.und allfällige zusätzliche Teilprüfungen gemäß Paragraph 30, Absatz 4, mit der Note „nicht genügend“ oder mit „nicht bestanden“ beurteilt werden, darf je eine Wiederholungsprüfung vor der Diplomprüfungskommission abgelegt werden. - (2)Absatz 2,Eine Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung oder eine allfällige zusätzliche Teilprüfung gemäß § 30 Abs. 4 darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die praktische Diplomprüfung darf höchstens einmal wiederholt werden.Eine Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung oder eine allfällige zusätzliche Teilprüfung gemäß Paragraph 30, Absatz 4, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die praktische Diplomprüfung darf höchstens einmal wiederholt werden.
- (3)Absatz 3,Die ersten Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluß der mündlichen Diplomprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 2 sind innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen. Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Diplomprüfungskommission festzusetzen.Die ersten Wiederholungsprüfungen gemäß Absatz eins, sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluß der mündlichen Diplomprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen gemäß Absatz 2, sind innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen. Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Diplomprüfungskommission festzusetzen.
- (4)Absatz 4,Werden die schriftliche Fachbereichsarbeit und das Prüfungsgespräch über die schriftliche Fachbereichsarbeit mit der Gesamtnote „nicht genügend“ beurteilt, so ist dem Schüler eine angemessene Frist, mindestens jedoch vier und höchstens acht Wochen, zur Überarbeitung oder Neuvorlage der schriftlichen Fachbereichsarbeit einzuräumen. Der Termin für die Vorlage der Fachbereichsarbeit ist durch die Diplomprüfungskommission festzulegen. Die Beurteilung der überarbeiteten oder neu vorgelegten schriftlichen Fachbereichsarbeit hat durch den betreuenden Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen.
- (5)Absatz 5,Über eine gemäß Abs. 4 überarbeitete oder neu vorgelegte schriftliche Fachbereichsarbeit ist innerhalb von vier Wochen ab deren Vorlage ein weiteres Prüfungsgespräch gemäß § 42 Abs. 5 Z 1 zu führen. Der Termin ist von der Diplomprüfungskommission festzusetzen.Über eine gemäß Absatz 4, überarbeitete oder neu vorgelegte schriftliche Fachbereichsarbeit ist innerhalb von vier Wochen ab deren Vorlage ein weiteres Prüfungsgespräch gemäß Paragraph 42, Absatz 5, Ziffer eins, zu führen. Der Termin ist von der Diplomprüfungskommission festzusetzen.
- (6)Absatz 6,Das Prüfungsgespräch über die schriftliche Fachbereichsarbeit darf höchstens einmal wiederholt werden.
§ 51 GuK-AV Wiederholen des dritten Ausbildungsjahres
- (1)Absatz eins,Wenn
- 1.Ziffer einsmehr als zwei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung,
- 2.Ziffer 2mehr als eine Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung und die praktische Diplomprüfung,
- 3.Ziffer 3mehr als eine Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung und die schriftliche Fachbereichsarbeit,
- 4.Ziffer 4eine Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung, die praktische Diplomprüfung und die schriftliche Fachbereichsarbeit,
- 5.Ziffer 5eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 28 Abs. 4,eine zusätzliche Teilprüfung gemäß Paragraph 28, Absatz 4,,
- 6.Ziffer 6eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 30 Abs. 4 nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten,eine zusätzliche Teilprüfung gemäß Paragraph 30, Absatz 4, nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten,
- 7.Ziffer 7die gemäß § 50 Abs. 4 überarbeitete oder neu vorgelegte schriftliche Fachbereichsarbeit und das gemäß § 50 Abs. 5 durchgeführte weitere Prüfungsgespräch,die gemäß Paragraph 50, Absatz 4, überarbeitete oder neu vorgelegte schriftliche Fachbereichsarbeit und das gemäß Paragraph 50, Absatz 5, durchgeführte weitere Prüfungsgespräch,
- 8.Ziffer 8die Wiederholungsprüfung der praktischen Diplomprüfung oder
- 9.Ziffer 9eine oder beide der zweiten Wiederholungsprüfungen gemäß § 50 Abs. 1eine oder beide der zweiten Wiederholungsprüfungen gemäß Paragraph 50, Absatz eins
mit der Note „nicht genügend“ oder mit „nicht bestanden“ beurteilt werden, sind das dritte Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika und Einzelprüfungen sowie die gesamte Diplomprüfung zu wiederholen. - (2)Absatz 2,Legt ein Schüler die gemäß § 50 Abs. 4 zu überarbeitende oder neu vorzulegende schriftliche Fachbereichsarbeit nicht innerhalb der festgelegten Frist vor, sind das dritte Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika und Einzelprüfungen sowie die gesamte Diplomprüfung zu wiederholen.Legt ein Schüler die gemäß Paragraph 50, Absatz 4, zu überarbeitende oder neu vorzulegende schriftliche Fachbereichsarbeit nicht innerhalb der festgelegten Frist vor, sind das dritte Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika und Einzelprüfungen sowie die gesamte Diplomprüfung zu wiederholen.
§ 52 GuK-AV Diplom
- (1)Absatz eins,Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung
- 1.Ziffer einsder Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist ein Diplom gemäß der Anlage 19 und
- 2.Ziffer 2der Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege oder in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege ist ein Diplom gemäß der Anlage 20
auszustellen.
- (2)Absatz 2,Das Diplom hat
- 1.Ziffer einsdie Gesamtbeurteilung der Diplomprüfung gemäß § 47,die Gesamtbeurteilung der Diplomprüfung gemäß Paragraph 47,,
- 2.Ziffer 2die Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und
- 3.Ziffer 3die Berufsbezeichnung
zu enthalten. - (3)Absatz 3,Das Diplom ist mit dem Rundsiegel der Schule zu versehen und vom Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission, vom Direktor und vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter zu unterzeichnen.
- (4)Absatz 4,Das Diplom ist dem Absolventen der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege durch den Direktor spätestens zwei Wochen nach Abschluß der Diplomprüfung auszufolgen. Die Übergabe des Diploms ist im Diplomprüfungsprotokoll zu vermerken.
§ 53 GuK-AV Verkürzte Ausbildungen
Allgemeines
Für die Durchführung von verkürzten Ausbildungen in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gelten vorbehaltlich der §§ 54 bis 58 die Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen § 1 Abs. 1, § 15 Abs. 1 bis 3, § 18 Abs. 1 bis 3 und § 18 Abs. 5. Für die Durchführung von verkürzten Ausbildungen in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gelten vorbehaltlich der Paragraphen 54 bis 58 die Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins bis 3, Paragraph 18, Absatz eins bis 3 und Paragraph 18, Absatz 5,
§ 54 GuK-AV Verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer
- (1)Absatz eins,Die verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer umfaßt insgesamt mindestens 2 920 Stunden. Sie beinhaltet die in den Anlagen 4, 5 oder 6 für das zweite und dritte Ausbildungsjahr angeführten Unterrichtsfächer in dem für die entsprechende Ausbildung für das jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten Ausmaß.
- (2)Absatz 2,Im Rahmen der in den Anlagen 4, 5 und 6 mit * gekennzeichneten Einzelprüfungen des zweiten oder dritten Ausbildungsjahres sind neben den Kenntnissen und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des zweiten oder dritten Ausbildungsjahres auch die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des ersten oder zweiten Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder der jeweiligen speziellen Grundausbildung zu überprüfen.
- (3)Absatz 3,Im Rahmen der in den Anlagen 4, 5 und 6 mit ** gekennzeichneten Einzelprüfungen des zweiten Ausbildungsjahres sind die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des ersten Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder der jeweiligen speziellen Grundausbildung zu überprüfen.
- (4)Absatz 4,Im Rahmen der in den Anlagen 4, 5 und 6 mit *** gekennzeichneten Unterrichtsfächer ist keine Einzelprüfung abzulegen. Die angeführten Stundenzahlen sind Bestandteil der Ausbildung und sind dem Schüler zum Selbststudium zur Verfügung zu stellen.
- (5)Absatz 5,In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat der Schüler die Kenntnisse und Fertigkeiten der Lehrinhalte des ersten Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder der jeweiligen speziellen Grundausbildung durch Selbststudium zu erwerben.In den Fällen der Absatz 2 und 3 hat der Schüler die Kenntnisse und Fertigkeiten der Lehrinhalte des ersten Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder der jeweiligen speziellen Grundausbildung durch Selbststudium zu erwerben.
(Anm.: Abs. 6 wurde nicht vergeben)Anmerkung, Absatz 6, wurde nicht vergeben)
- (7)Absatz 7,Im Fall der Absolvierung der Ausbildung in Form einer Teilzeitausbildung kann sich die Ausbildungszeit auf bis zu vier Jahre verlängern.
§ 55 GuK-AV Verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere
- (1)Absatz eins,Sanitätsunteroffiziere haben 1 380 Stunden Mindestpraktika als Voraussetzung gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 GuKG nachzuweisen.Sanitätsunteroffiziere haben 1 380 Stunden Mindestpraktika als Voraussetzung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, GuKG nachzuweisen.
- (2)Absatz 2,Die verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere umfaßt das gesamte dritte Ausbildungsjahr der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege und beinhaltet die in der Anlage 1 für das dritte Ausbildungsjahr angeführten Unterrichtsfächer und Fachbereiche im festgelegten Ausmaß. Im Rahmen der Praktika sind die in der bisherigen Ausbildung fehlenden Fachbereiche abzudecken.
§ 56 GuK-AV Verkürzte Ausbildung nach einer speziellen Grundausbildung
- (1)Absatz eins,Die verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nach einer speziellen Grundausbildung umfaßt insgesamt mindestens 1 360 Stunden. Sie beinhaltet die in
- 1.Ziffer einsder Anlage 7 für diplomierte Kinderkrankenpfleger oder
- 2.Ziffer 2der Anlage 8 für diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenpfleger
angeführten Unterrichtsfächer und Fachbereiche im festgelegten Ausmaß. - (2)Absatz 2,Die in den Anlagen 7 und 8 in Klammern ( ) angeführten Stundenzahlen entsprechen der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege und sind nicht obligatorischer Bestandteil der verkürzten Ausbildung. Eine Teilnahme an diesen Unterrichtsfächern ist fakultativ.
- (3)Absatz 3,Bei der mündlichen Diplomprüfung entfällt die dritte Teilprüfung im Sachgebiet gemäß § 42 Abs. 2 Z 3.Bei der mündlichen Diplomprüfung entfällt die dritte Teilprüfung im Sachgebiet gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3,
- (4)Absatz 4,Im Fall der Absolvierung der Ausbildung in Form einer Teilzeitausbildung kann sich die Ausbildungszeit auf bis zu zwei Jahre verlängern.
§ 57 GuK-AV Verkürzte Ausbildung für Hebammen
- (1)Absatz eins,Die verkürzte Ausbildung für Hebammen umfaßt insgesamt mindestens 3 040 Stunden. Sie beinhaltet die in den Anlagen 9 oder 10 für das zweite und dritte Ausbildungsjahr angeführten Unterrichtsfächer und Fachbereiche in dem für die entsprechende Ausbildung für das jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten Ausmaß.
- (2)Absatz 2,Die in den Anlagen 9 oder 10 für das zweite und dritte Ausbildungsjahr in Klammern ( ) angeführten Stundenzahlen entsprechen der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder der speziellen Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege und sind nicht obligatorischer Bestandteil der verkürzten Ausbildung. Eine Teilnahme an diesen Unterrichtsfächern ist fakultativ.
- (3)Absatz 3,Im Rahmen der in den Anlagen 9 und 10 mit * gekennzeichneten Einzelprüfungen des zweiten Ausbildungsjahres sind neben den Kenntnissen und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des zweiten Ausbildungsjahres auch die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des ersten Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder der speziellen Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege zu überprüfen.
- (4)Absatz 4,Im Rahmen der in den Anlagen 9 und 10 mit ** gekennzeichneten Einzelprüfungen des zweiten Ausbildungsjahres sind die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des ersten Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder der speziellen Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege zu überprüfen.
- (5)Absatz 5,In den Fällen der Abs. 3 und 4 hat der Schüler die Kenntnisse und Fertigkeiten der Lehrinhalte des ersten Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder der speziellen Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege durch Selbststudium zu erwerben.In den Fällen der Absatz 3 und 4 hat der Schüler die Kenntnisse und Fertigkeiten der Lehrinhalte des ersten Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder der speziellen Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege durch Selbststudium zu erwerben.
§ 58 GuK-AV Verkürzte Ausbildung für Mediziner
- (1)Absatz eins,Die verkürzte Ausbildung für Mediziner umfaßt insgesamt mindestens 2 300 Stunden. Sie beinhaltet die in der Anlage 11 für das zweite und dritte Ausbildungsjahr angeführten Unterrichtsfächer und Fachbereiche in dem für das jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten Ausmaß.
- (2)Absatz 2,Die in der Anlage 11 für das zweite und dritte Ausbildungsjahr in Klammern ( ) angeführten Stundenzahlen entsprechen der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege und sind nicht obligatorischer Bestandteil der verkürzten Ausbildung. Eine Teilnahme an diesen Unterrichtsfächern ist fakultativ.
- (3)Absatz 3,Im Rahmen der in der Anlage 11 mit * gekennzeichneten Einzelprüfungen des zweiten Ausbildungsjahres sind neben den Kenntnissen und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des zweiten Ausbildungsjahres auch die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des ersten Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu überprüfen.
- (4)Absatz 4,Im Rahmen der in der Anlage 11 mit ** gekennzeichneten Einzelprüfungen des zweiten Ausbildungsjahres sind die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des ersten Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu überprüfen.
- (5)Absatz 5,In den Fällen der Abs. 3 und 4 hat der Schüler die Kenntnisse und Fertigkeiten der Lehrinhalte des ersten Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege durch Selbststudium zu erwerben.In den Fällen der Absatz 3 und 4 hat der Schüler die Kenntnisse und Fertigkeiten der Lehrinhalte des ersten Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege durch Selbststudium zu erwerben.
§ 59 GuK-AV Nostrifikation
Allgemeines
Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Anerkennung einer von EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbenen Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gelten die §§ 11, 13, 14, 19 Abs. 1 und 3 bis 6, 25, 26, 27, 31, 43 Abs. 6 und 7, 44, 48 und 49. Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Anerkennung einer von EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbenen Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gelten die Paragraphen 11, 13, 14, 19, Absatz eins und 3 bis 6, 25, 26, 27, 31, 43 Absatz 6 und 7, 44, 48 und 49,
§ 60 GuK-AV Ergänzungsausbildung
- (1)Absatz eins,Jede Ergänzungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist in Form einer
- 1.Ziffer einsmündlichen Prüfung vor der Diplomprüfungskommission oder
- 2.Ziffer 2schriftlichen Prüfung
abzunehmen. Eine schriftliche Prüfung ist durch die Diplomprüfungskommission zu beurteilen. - (2)Absatz 2,Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolg im betreffenden Unterrichtsfach zugrunde zu legen.
- (3)Absatz 3,Nostrifikanten sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß § 16 Abs. 3 anzurechnen.Nostrifikanten sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß Paragraph 16, Absatz 3, anzurechnen.
§ 61 GuK-AV Wiederholen und Abbruch der Ergänzungsausbildung
- (1)Absatz eins,Jede Ergänzungsprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Diplomprüfungskommission abzulegen. § 60 Abs. 1 und 2 ist anzuwenden.Jede Ergänzungsprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Diplomprüfungskommission abzulegen. Paragraph 60, Absatz eins und 2 ist anzuwenden.
- (2)Absatz 2,Jedes Praktikum, das mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.
- (3)Absatz 3,Wenn
- 1.Ziffer einsdie zweite Wiederholungsprüfung in einem Unterrichtsfach mit der Note „nicht genügend“ oder
- 2.Ziffer 2ein wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden“
beurteilt wird, scheidet der Nostrifikant automatisch aus der Ergänzungsausbildung aus. In diesem Fall ist die Ergänzungsausbildung ohne Erfolg absolviert. Eine Wiederholung oder ein Neubeginn der Ergänzungsausbildung ist nicht zulässig. - (4)Absatz 4,Nostrifikanten können im Fall des Abs. 3 zur Absolvierung des dritten Ausbildungsjahres einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika sowie der Diplomprüfung in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege aufgenommen werden. Über die Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege entscheidet die Aufnahmekommission.Nostrifikanten können im Fall des Absatz 3, zur Absolvierung des dritten Ausbildungsjahres einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika sowie der Diplomprüfung in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege aufgenommen werden. Über die Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege entscheidet die Aufnahmekommission.
- (5)Absatz 5,Wird eine Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten abgebrochen und liegen nicht die in Abs. 3 genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit oder ohne Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen.Wird eine Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten abgebrochen und liegen nicht die in Absatz 3, genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit oder ohne Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen.
§ 62 GuK-AV Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung
- (1)Absatz eins,Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und Praktika ist eine Bestätigung gemäß der Anlage 14 auszustellen.
- (2)Absatz 2,Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten und ist vom Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission und vom Direktor zu unterzeichnen.Die Bestätigung gemäß Absatz eins, hat die Beurteilung der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten und ist vom Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission und vom Direktor zu unterzeichnen.
- (3)Absatz 3,Der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert wurde, hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:
- 1.Ziffer einsdie erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsprüfungen und Praktika,
- 2.Ziffer 2die gemäß § 61 Abs. 3 ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung unddie gemäß Paragraph 61, Absatz 3, ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
- 3.Ziffer 3den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten gemäß § 61 Abs. 5.den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten gemäß Paragraph 61, Absatz 5,
§ 63 GuK-AV Kompensationsmaßnahmen – EWR
Allgemeines
Für die Durchführung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Berufsausübung von EWR-Staatsangehörigen in der Kinder- und Jugendlichenpflege oder in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege gelten die §§ 11, 13, 14, 19 Abs. 1 und 3 bis 6, 25, 26, 27, 31, 43 Abs. 6 und 7, 44, 48 und 49. Für die Durchführung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Berufsausübung von EWR-Staatsangehörigen in der Kinder- und Jugendlichenpflege oder in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege gelten die Paragraphen 11, 13, 14, 19, Absatz eins und 3 bis 6, 25, 26, 27, 31, 43 Absatz 6 und 7, 44, 48 und 49,
§ 64 GuK-AV Anpassungslehrgang
- (1)Absatz eins,Der Anpassungslehrgang ist im Rahmen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren,
- 1.Ziffer einsdie über die entsprechenden fachlichen Einrichtungen und Ausstattungen verfügt, die die Erreichung der Ausbildungsziele gewährleisten, und
- 2.Ziffer 2in der eine kontinuierliche fachspezifische Anleitung und Aufsicht durch mindestens eine Fachkraft sichergestellt ist.
- (2)Absatz 2,Die Zulassungswerber dürfen im Rahmen des Anpassungslehrganges nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.
- (3)Absatz 3,Zulassungswerber, die im Rahmen des Anpassungslehrganges eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht verpflichtet. Diese Personen sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß § 16 Abs. 3 anzurechnen.Zulassungswerber, die im Rahmen des Anpassungslehrganges eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht verpflichtet. Diese Personen sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß Paragraph 16, Absatz 3, anzurechnen.
§ 65 GuK-AV Eignungsprüfung
- (1)Absatz eins,Die Eignungsprüfung ist an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege in den im Zulassungsbescheid angeführten Sachgebieten oder Unterrichtsfächern abzulegen.
- (2)Absatz 2,Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist in Form einer
- 1.Ziffer einsmündlichen Prüfung vor der Diplomprüfungskommission oder
- 2.Ziffer 2schriftlichen Prüfung
abzunehmen. Eine schriftliche Prüfung ist durch die Diplomprüfungskommission zu beurteilen. - (3)Absatz 3,Der Beurteilung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten oder Unterrichtsfächern zugrunde zu legen.
§ 66 GuK-AV Wiederholen
- (1)Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang, der mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.
- (2)Absatz 2,Eine Eignungsprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist vor der Diplomprüfungskommission abzulegen. § 65 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.Eine Eignungsprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist vor der Diplomprüfungskommission abzulegen. Paragraph 65, Absatz 2 und 3 ist anzuwenden.
- (3)Absatz 3,Wenn
- 1.Ziffer einsdie zweite Wiederholungsprüfung der Eignungsprüfung mit der Note „nicht genügend“ oder
- 2.Ziffer 2der wiederholte Anpassungslehrgang mit „nicht bestanden“
beurteilt wird, ist der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung ohne Erfolg absolviert. - (4)Absatz 4,Ein gemäß Abs. 3 ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang oder eine ohne Erfolg absolvierte Eignungsprüfung darf nicht wiederholt oder neu begonnen werden.Ein gemäß Absatz 3, ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang oder eine ohne Erfolg absolvierte Eignungsprüfung darf nicht wiederholt oder neu begonnen werden.
- (5)Absatz 5,Zulassungswerber können im Fall des Abs. 3 zur Absolvierung des dritten Ausbildungsjahres einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika sowie der Diplomprüfung zugelassen werden. Über die Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege entscheidet die Aufnahmekommission.Zulassungswerber können im Fall des Absatz 3, zur Absolvierung des dritten Ausbildungsjahres einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika sowie der Diplomprüfung zugelassen werden. Über die Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege entscheidet die Aufnahmekommission.
§ 67 GuK-AV Bestätigung
- (1)Absatz eins,Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß der Anlage 15 oder 16 auszustellen.
- (2)Absatz 2,Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung des im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung zu enthalten. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission und vom Direktor zu unterzeichnen. Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist vom Direktor zu unterzeichnen.Die Bestätigung gemäß Absatz eins, hat die Beurteilung des im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung zu enthalten. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission und vom Direktor zu unterzeichnen. Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist vom Direktor zu unterzeichnen.
§ 68 GuK-AV Vermittlungs- und Austauschprogramme
- (1)Absatz eins,Schüler einer anderen österreichischen oder ausländischen Ausbildungseinrichtung, die im Rahmen eines Vermittlungs- oder Austauschprogrammes in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege aufgenommen werden (Austauschschüler), sind berechtigt, für die Dauer des Vermittlungs- oder Austauschprogrammes am theoretischen Unterricht und an den Praktika teilzunehmen und die entsprechenden Einzelprüfungen fakultativ abzulegen.
- (2)Absatz 2,Der Direktor hat Austauschschülern über die gemäß Abs. 1 absolvierten Unterrichtsfächer, Praktika und Prüfungen eine Bestätigung auszustellen.Der Direktor hat Austauschschülern über die gemäß Absatz eins, absolvierten Unterrichtsfächer, Praktika und Prüfungen eine Bestätigung auszustellen.
- (3)Absatz 3,Austauschschüler sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß § 16 Abs. 3 anzurechnen.Austauschschüler sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß Paragraph 16, Absatz 3, anzurechnen.
§ 69 GuK-AV Schluß- und Übergangsbestimmungen
Ergänzungsausbildung für Sanitätsunteroffiziere
- (1)Absatz eins,Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung für Sanitätsunteroffiziere gemäß § 107 GuKG gelten die §§ 24, 25, 28, 29, 30, 49, sowie § 50 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 3.Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung für Sanitätsunteroffiziere gemäß Paragraph 107, GuKG gelten die Paragraphen 24, 25, 28, 29, 30, 49,, sowie Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und Absatz 3,
- (2)Absatz 2,Die theoretische Ergänzungsausbildung für Sanitätsunteroffiziere umfaßt insgesamt mindestens 160 Stunden und beinhaltet die in der Anlage 12 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß. Sie ist an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege durchzuführen.
- (3)Absatz 3,Im Unterrichtsfach gemäß Z 1 der Anlage 12 ist nach Abschluß der theoretischen Ergänzungsausbildung eine Einzelprüfung abzunehmen.Im Unterrichtsfach gemäß Ziffer eins, der Anlage 12 ist nach Abschluß der theoretischen Ergänzungsausbildung eine Einzelprüfung abzunehmen.
- (4)Absatz 4,Nach erfolgreicher Absolvierung der Einzelprüfung gemäß Abs. 3 ist eine kommissionelle Prüfung vor der Diplomprüfungskommission in folgenden Sachgebieten abzulegen:Nach erfolgreicher Absolvierung der Einzelprüfung gemäß Absatz 3, ist eine kommissionelle Prüfung vor der Diplomprüfungskommission in folgenden Sachgebieten abzulegen:
- 1.Ziffer einsPflege auf chirurgischen Stationen mit Berücksichtigung der Urologie und
- 2.Ziffer 2Pflege bei inneren Erkrankungen und Grundzüge der Pflege bei neurologischen Erkrankungen.
Ein fachkundiger Vertreter des Bundesministeriums für Landesverteidigung ist berechtigt, bei der kommissionellen Prüfung anwesend zu sein. - (5)Absatz 5,Für die Festsetzung der Prüfungstermine und die Ladung der Mitglieder der Diplomprüfungskommission gilt § 43 Abs. 6 und 7.Für die Festsetzung der Prüfungstermine und die Ladung der Mitglieder der Diplomprüfungskommission gilt Paragraph 43, Absatz 6 und 7,
- (6)Absatz 6,Der Vorsitzende, der Direktor und der medizinisch-wissenschaftliche Leiter sind berechtigt, dem Sanitätsunteroffizier im Rahmen der kommissionellen Prüfung Fragen zu stellen. § 48 ist anzuwenden.Der Vorsitzende, der Direktor und der medizinisch-wissenschaftliche Leiter sind berechtigt, dem Sanitätsunteroffizier im Rahmen der kommissionellen Prüfung Fragen zu stellen. Paragraph 48, ist anzuwenden.
- (7)Absatz 7,Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Diplomprüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Stimmrecht der Prüfer ist auf das betreffende Unterrichtsfach beschränkt. Die Diplomprüfungskommission ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind.
- (8)Absatz 8,Die Gesamtleistung im Rahmen der kommissionellen Prüfung gemäß Abs. 3 ist mitDie Gesamtleistung im Rahmen der kommissionellen Prüfung gemäß Absatz 3, ist mit
- 1.Ziffer eins„mit Erfolg bestanden“ oder
- 2.Ziffer 2„nicht bestanden“
zu beurteilen. - (9)Absatz 9,Über eine mit Erfolg bestandene kommissionelle Prüfung gemäß Abs. 4 hat der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ein Zeugnis gemäß der Anlage 17 auszustellen. Das Zeugnis ist mit dem Rundsiegel der Schule zu versehen und vom Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission, vom Direktor und vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter zu unterzeichnen.Über eine mit Erfolg bestandene kommissionelle Prüfung gemäß Absatz 4, hat der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ein Zeugnis gemäß der Anlage 17 auszustellen. Das Zeugnis ist mit dem Rundsiegel der Schule zu versehen und vom Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission, vom Direktor und vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter zu unterzeichnen.
- (10)Absatz 10,Nach Ausschöpfen aller Wiederholungsmöglichkeiten scheidet ein Sanitätsunteroffizier aus der Ergänzungsausbildung aus.
§ 70 GuK-AV Räumliche und sachliche Ausstattung der Schule
Die räumliche und sachliche Ausstattung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 8 hat bis längstens 31. Dezember 2001 vorzuliegen. Die räumliche und sachliche Ausstattung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraph 8, hat bis längstens 31. Dezember 2001 vorzuliegen.
§ 71 GuK-AV Anzeige des ersten Ausbildungsjahres
Im Fall der erstmaligen Durchführung einer Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung ist der Beginn der Ausbildung (erstes Ausbildungsjahr) dem Landeshauptmann vom Direktor unverzüglich anzuzeigen.
§ 72 GuK-AV Übergangsbestimmung
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 kann abweichend von § 19 Abs. 2 auch nur 1% des in den Anlage 1 bis 11 angeführten Stundenumfanges der praktischen Ausbildung von einem Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege angeleitet und vermittelt werden, sofern das weitere Prozent durch pädagogisch qualifizierte Fachkräfte angeleitet und vermittelt wird. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 kann abweichend von Paragraph 19, Absatz 2, auch nur 1% des in den Anlage 1 bis 11 angeführten Stundenumfanges der praktischen Ausbildung von einem Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege angeleitet und vermittelt werden, sofern das weitere Prozent durch pädagogisch qualifizierte Fachkräfte angeleitet und vermittelt wird.
§ 73 GuK-AV Außerkrafttreten
Die Verordnung betreffend die Ausbildung und Prüfung in der allgemeinen Krankenpflege und in der Kinderkranken- und Säuglingspflege im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr (Erste Krankenpflegeverordnung), BGBl. Nr. 634/1973, und die Verordnung betreffend die Ausbildung und Prüfung in der psychiatrischen Krankenpflege (Zweite Krankenpflegeverordnung), BGBl. Nr. 73/1975, treten mit 1. März 2002 außer Kraft. Die Verordnung betreffend die Ausbildung und Prüfung in der allgemeinen Krankenpflege und in der Kinderkranken- und Säuglingspflege im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr (Erste Krankenpflegeverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1973,, und die Verordnung betreffend die Ausbildung und Prüfung in der psychiatrischen Krankenpflege (Zweite Krankenpflegeverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1975,, treten mit 1. März 2002 außer Kraft.
Anlage