Für die Durchführung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Berufsausübung von EWR-Staatsangehörigen in der Kinder- und Jugendlichenpflege oder in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege gelten die §§ 11, 13, 14, 19 Abs. 1 und 3 bis 6, 25, 26, 27, 31, 43 Abs. 6 und 7, 44, 48 und 49. Für die Durchführung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Berufsausübung von EWR-Staatsangehörigen in der Kinder- und Jugendlichenpflege oder in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege gelten die Paragraphen 11, 13, 14, 19, Absatz eins und 3 bis 6, 25, 26, 27, 31, 43 Absatz 6 und 7, 44, 48 und 49,
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