Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die Schüler sind verpflichtet, an der jeweiligen in den Anlagen 1 bis 11 angeführten theoretischen und praktischen Ausbildung sowie der Ausbildung im schulautonomen Bereich im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
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