Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Der Rechtsträger der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat Personen, die den theoretischen Unterricht im Rahmen der Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durchführen (§ 16 Abs. 1) und die praktische Ausbildung anleiten und vermitteln (§ 19 Abs. 2), als Lehrkräfte zu bestellen.Der Rechtsträger der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat Personen, die den theoretischen Unterricht im Rahmen der Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durchführen (Paragraph 16, Absatz eins,) und die praktische Ausbildung anleiten und vermitteln (Paragraph 19, Absatz 2,), als Lehrkräfte zu bestellen.
(2)Absatz 2,Als Lehrkräfte für das betreffende Unterrichtsfach gemäß den Anlagen 1 bis 11 sind zu bestellen:
1.Ziffer einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt sind (Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege),
2.Ziffer 2Ärzte und Personen, die ein Studium der Medizin in Österreich oder einem anderen EWR-Vertragsstaat erfolgreich abgeschlossen oder in Österreich nostrifiziert haben (Mediziner),
3.Ziffer 3Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
4.Ziffer 4Psychologen und Psychotherapeuten,
5.Ziffer 5Personen, die ein Studium der Pädagogik, der Pharmazie, der Rechtswissenschaften oder der Soziologie in Österreich oder einem anderen EWR-Vertragsstaat erfolgreich abgeschlossen oder in Österreich nostrifiziert haben, sowie
6.Ziffer 6sonstige fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische Ausbildung für das betreffende Unterrichtsfach verfügen.
(3)Absatz 3,Als Lehrkräfte für die praktische Ausbildung sind Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege in ausreichender Anzahl (§ 19 Abs. 2 und 3) zu bestellen.Als Lehrkräfte für die praktische Ausbildung sind Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege in ausreichender Anzahl (Paragraph 19, Absatz 2 und 3) zu bestellen.
(4)Absatz 4,Lehrkräfte haben die für das betreffende Unterrichtsfach oder Sachgebiet erforderlichen speziellen Fachkenntnisse und -fertigkeiten nachzuweisen und pädagogisch geeignet zu sein.
(5)Absatz 5,Die Lehrtätigkeit umfaßt die Durchführung des theoretischen Unterrichts und die Anleitung und Vermittlung der praktischen Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
1.Ziffer einsErteilen von Unterricht in den jeweiligen Sachgebieten sowie Abnahme von Prüfungen sowie die Anleitung und Vermittlung der praktischen Ausbildung,
2.Ziffer 2Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts sowie der Anleitung und Vermittlung der praktischen Ausbildung in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht sowie Vorbereitung und Evaluierung von Prüfungen und
3.Ziffer 3pädagogische Betreuung der Schüler.
(6)Absatz 6,Das Ausmaß der Lehrtätigkeit der Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Abs. 5 ist derart festzulegen, daß die Qualität der Ausbildung nicht durch ein Übermaß oder durch eine Geringfügigkeit des Einsatzes gefährdet wird. Eine Gefährdung ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn jeweils im Rahmen eines AusbildungsjahresDas Ausmaß der Lehrtätigkeit der Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Absatz 5, ist derart festzulegen, daß die Qualität der Ausbildung nicht durch ein Übermaß oder durch eine Geringfügigkeit des Einsatzes gefährdet wird. Eine Gefährdung ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn jeweils im Rahmen eines Ausbildungsjahres
1.Ziffer einsdie Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 durchschnittlich mindestens die Hälfte und höchstens drei Viertel der Arbeitszeit des Lehrers für Gesundheits- und Krankenpflege unddie Tätigkeiten gemäß Absatz 5, Ziffer eins und 2 durchschnittlich mindestens die Hälfte und höchstens drei Viertel der Arbeitszeit des Lehrers für Gesundheits- und Krankenpflege und
2.Ziffer 2die Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Z 3 einschließlich der Betreuung der Fachbereichsarbeit sowie organisatorische Aufgaben durchschnittlich mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte der Arbeitszeit des Lehrers für Gesundheits- und Krankenpflegedie Tätigkeiten gemäß Absatz 5, Ziffer 3, einschließlich der Betreuung der Fachbereichsarbeit sowie organisatorische Aufgaben durchschnittlich mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte der Arbeitszeit des Lehrers für Gesundheits- und Krankenpflege
umfassen.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
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