Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Fachkräfte sind
1.Ziffer einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
2.Ziffer 2Ärzte oder
3.Ziffer 3sonstige qualifizierte Angehörige von Gesundheits-, Sozial- oder anderen einschlägigen Berufen,
die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügen.
(2)Absatz 2,Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die fachliche Betreuung und Anleitung der Schüler im Rahmen der Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
1.Ziffer einsAnleitung der und Aufsicht über die Schüler im Rahmen der praktischen Ausbildung und
2.Ziffer 2Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen des theoretischen Unterrichts.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
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