Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Der Direktor kann abweichend von § 15 Abs. 1 bis 3 Unterrichtsstunden in ein anderes Ausbildungsjahr verlegen, wenn diesDer Direktor kann abweichend von Paragraph 15, Absatz eins bis 3 Unterrichtsstunden in ein anderes Ausbildungsjahr verlegen, wenn dies
1.Ziffer einsaus organisatorischen Gründen erforderlich ist und
2.Ziffer 2den Ausbildungserfolg nicht gefährdet.
(2)Absatz 2,Der Direktor kann abweichend von § 15 Abs. 1 bis 3 ein Unterrichtsfach, das nur in einem Ausbildungsjahr abzuhalten ist, in ein anderes Ausbildungsjahr verlegen, wenn dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist. In einem Ausbildungsjahr dürfen höchstens zwei Unterrichtsfächer verlegt werden.Der Direktor kann abweichend von Paragraph 15, Absatz eins bis 3 ein Unterrichtsfach, das nur in einem Ausbildungsjahr abzuhalten ist, in ein anderes Ausbildungsjahr verlegen, wenn dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist. In einem Ausbildungsjahr dürfen höchstens zwei Unterrichtsfächer verlegt werden.
(3)Absatz 3,Die Verlegung eines Unterrichtsfaches gemäß Abs. 2 ist dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von sechs Wochen nicht versagt, gilt sie als erteilt.Die Verlegung eines Unterrichtsfaches gemäß Absatz 2, ist dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von sechs Wochen nicht versagt, gilt sie als erteilt.
(4)Absatz 4,Die Genehmigung gemäß Abs. 3 ist zu versagen, wenn die Verlegung des UnterrichtsfachesDie Genehmigung gemäß Absatz 3, ist zu versagen, wenn die Verlegung des Unterrichtsfaches
1.Ziffer einsnicht aus organisatorischen Gründen erforderlich ist oder
2.Ziffer 2den Ausbildungserfolg gefährden würde.
(5)Absatz 5,Die Verlegung von Unterrichtsstunden gemäß Abs. 1 oder eines Unterrichtsfaches gemäß Abs. 2 ist im Zeugnis (§ 35, Anlage 13) zu vermerken.Die Verlegung von Unterrichtsstunden gemäß Absatz eins, oder eines Unterrichtsfaches gemäß Absatz 2, ist im Zeugnis (Paragraph 35,, Anlage 13) zu vermerken.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
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