§ 24 GuK-AV Prüfungen und Beurteilungen

GuK-AV - Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
Einzelprüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung
  1. (1)Absatz eins,In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 11 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches den Ausbildungserfolg der Schüler zu überprüfen und zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2,Eine Einzelprüfung ist in Form einer
    1. 1.Ziffer einsmündlichen Prüfung,
    2. 2.Ziffer 2schriftlichen Prüfung oder
    3. 3.Ziffer 3Projektarbeit
    abzunehmen. Über eine Einzelprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten hat.
  3. (3)Absatz 3,Es ist zulässig, eine Einzelprüfung in Form von bis zu drei Teilprüfungen abzunehmen, sofern
    1. 1.Ziffer einsdas betreffende Unterrichtsfach in diesem Ausbildungsjahr mindestens 100 Stunden umfaßt,
    2. 2.Ziffer 2die Abhaltung von Teilprüfungen zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt und
    3. 3.Ziffer 3die Aufteilung des Unterrichtsfaches in Teilgebiete aus fachlicher und organisatorischer Sicht möglich ist.
  4. (4)Absatz 4,Der Termin einer Einzelprüfung oder Teilprüfung einer Einzelprüfung ist den Schülern spätestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben.
  5. (5)Absatz 5,Im Rahmen einer Einzelprüfung oder Teilprüfung einer Einzelprüfung hat die Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches die theoretischen Kenntnisse des Schülers über die Lehrinhalte dieses Unterrichtsfaches im jeweiligen Ausbildungsjahr und die entsprechenden praktischen Fertigkeiten zu überprüfen.
  6. (6)Absatz 6,Im Rahmen der in den Anlagen 1, 2 und 3 mit * gekennzeichneten Einzelprüfungen des zweiten oder dritten Ausbildungsjahres sind neben den Kenntnissen und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des zweiten oder dritten Ausbildungsjahres auch die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des ersten oder zweiten Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder einer speziellen Grundausbildung zu überprüfen.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
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