Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Wenn
1.Ziffer einsdie Leistungen eines Schülers in einem Ausbildungsjahr in zwei Praktika mit „nicht bestanden“ beurteilt werden,
2.Ziffer 2eine oder beide kommissionelle Wiederholungsprüfungen gemäß § 28 Abs. 2 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt werden,eine oder beide kommissionelle Wiederholungsprüfungen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, mit der Note „nicht genügend“ beurteilt werden,
3.Ziffer 3beide kommissionelle Wiederholungsprüfungen gemäß § 28 Abs. 3 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt oder auf Grund einer Verhinderung gemäß § 30 Abs. 1 oder 2 nicht beurteilt werden,beide kommissionelle Wiederholungsprüfungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, mit der Note „nicht genügend“ beurteilt oder auf Grund einer Verhinderung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, oder 2 nicht beurteilt werden,
4.Ziffer 4eine der kommissionellen Wiederholungsprüfungen gemäß § 28 Abs. 3 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt und die andere kommissionelle Wiederholungsprüfung auf Grund einer Verhinderung gemäß § 30 Abs. 1 oder 2 nicht beurteilt werden,eine der kommissionellen Wiederholungsprüfungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, mit der Note „nicht genügend“ beurteilt und die andere kommissionelle Wiederholungsprüfung auf Grund einer Verhinderung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, oder 2 nicht beurteilt werden,
5.Ziffer 5ein gemäß § 31 wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt wird,ein gemäß Paragraph 31, wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt wird,
6.Ziffer 6die Leistungen eines Schülers im Rahmen einer Nachtragsprüfung gemäß § 30 Abs. 2 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt werden,die Leistungen eines Schülers im Rahmen einer Nachtragsprüfung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, mit der Note „nicht genügend“ beurteilt werden,
7.Ziffer 7die Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsfach gemäß § 30 Abs. 2 nicht beurteilt werden können oderdie Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsfach gemäß Paragraph 30, Absatz 2, nicht beurteilt werden können oder
8.Ziffer 8die Leistungen eines Schülers in mehr als einem Unterrichtsfach oder Teilgebiet eines Unterrichtsfaches gemäß § 30 Abs. 3 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt werden oder auf Grund einer neuerlichen Verhinderung gemäß § 30 Abs. 1 oder 2 nicht beurteilt werden können,die Leistungen eines Schülers in mehr als einem Unterrichtsfach oder Teilgebiet eines Unterrichtsfaches gemäß Paragraph 30, Absatz 3, mit der Note „nicht genügend“ beurteilt werden oder auf Grund einer neuerlichen Verhinderung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, oder 2 nicht beurteilt werden können,
hat der Schüler das betreffende Ausbildungsjahr einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika zu wiederholen.
(2)Absatz 2,Wenn
1.Ziffer einsein Schüler vor Wiederholung eines mit „nicht bestanden“ beurteilten Praktikums in das nächsthöhere Ausbildungsjahr aufgestiegen ist (§ 34 Abs. 2),ein Schüler vor Wiederholung eines mit „nicht bestanden“ beurteilten Praktikums in das nächsthöhere Ausbildungsjahr aufgestiegen ist (Paragraph 34, Absatz 2,),
2.Ziffer 2das wiederholte Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt wird (Abs. 1 Z 5),das wiederholte Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt wird (Absatz eins, Ziffer 5,),
3.Ziffer 3der betreffende Schüler in der Folge das Ausbildungsjahr zu wiederholen hat und
4.Ziffer 4auf Grund des zeitlich fortgeschrittenen zu wiederholenden Ausbildungsjahres bereits erfolgreich absolvierte Einzelprüfungen, Teilprüfungen von Einzelprüfungen oder Praktika versäumt wurden,
entfällt die Wiederholung dieser Einzelprüfungen, Teilprüfungen von Einzelprüfungen oder Praktika.
(3)Absatz 3,Sind die Leistungen eines Schülers am Ende eines Ausbildungsjahres in drei Unterrichtsfächern mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, entscheidet die Aufnahmekommission über die Zulassung des Schülers zur Wiederholung des betreffenden Ausbildungsjahres unter Bedachtnahme auf den zu erwartenden Ausbildungserfolg und die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze. Eine Nichtzulassung bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus der Ausbildung.
(4)Absatz 4,Jedes Ausbildungsjahr darf in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5 höchstens einmal wiederholt werden.Jedes Ausbildungsjahr darf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 5 höchstens einmal wiederholt werden.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
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