§ 38 GuK-AV Zulassung zur Diplomprüfung

GuK-AV - Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Ein Schüler ist zur Diplomprüfung zuzulassen, wenn er
    1. 1.Ziffer einsalle in den Anlagen 1 bis 11 für die entsprechende Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche, ausgenommen das diplomprüfungsbezogene Praktikum (§ 23), erfolgreich abgeschlossen hat undalle in den Anlagen 1 bis 11 für die entsprechende Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche, ausgenommen das diplomprüfungsbezogene Praktikum (Paragraph 23,), erfolgreich abgeschlossen hat und
    2. 2.Ziffer 2die schriftliche Fachbereichsarbeit gemäß § 40 Abs. 5 abgegeben hat.die schriftliche Fachbereichsarbeit gemäß Paragraph 40, Absatz 5, abgegeben hat.
  2. (2)Absatz 2,Ein Schüler ist auch im Fall
    1. 1.Ziffer einseiner positiven Entscheidung der Lehrerkonferenz gemäß § 12 Abs. 3 Z 2,einer positiven Entscheidung der Lehrerkonferenz gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2,,
    2. 2.Ziffer 2des § 28 Abs. 4des Paragraph 28, Absatz 4
    3. 3.Ziffer 3des § 30 Abs. 4 unddes Paragraph 30, Absatz 4, und
    4. 4.Ziffer 4des § 34 Abs. 3des Paragraph 34, Absatz 3
    zur Diplomprüfung zuzulassen.
  3. (3)Absatz 3,Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 bis 4 entscheidet der Direktor.Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 entscheidet der Direktor.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
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