Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Ein Schüler ist zur Diplomprüfung zuzulassen, wenn er
1.Ziffer einsalle in den Anlagen 1 bis 11 für die entsprechende Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche, ausgenommen das diplomprüfungsbezogene Praktikum (§ 23), erfolgreich abgeschlossen hat undalle in den Anlagen 1 bis 11 für die entsprechende Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche, ausgenommen das diplomprüfungsbezogene Praktikum (Paragraph 23,), erfolgreich abgeschlossen hat und
(3)Absatz 3,Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 bis 4 entscheidet der Direktor.Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 entscheidet der Direktor.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
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