§ 12 GuK-AV Versäumen von Ausbildungszeiten, Lehrerkonferenz

GuK-AV - Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Ein Schüler darf in jedem Ausbildungsjahr höchstens 20% der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden der theoretischen Ausbildung aus folgenden Gründen versäumen:
    1. 1.Ziffer einsKrankheit des Schülers oder
    2. 2.Ziffer 2andere berücksichtigungswürdige Gründe, wie insbesondere schwere Erkrankung oder Tod eines nahen Angehörigen, Erkrankung eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin.
    Ausgenommen hievon sind Zeiten der theoretischen Ausbildung im schulautonomen Bereich (§ 36 Abs. 2 zweiter Satz).Ausgenommen hievon sind Zeiten der theoretischen Ausbildung im schulautonomen Bereich (Paragraph 36, Absatz 2, zweiter Satz).
  2. (2)Absatz 2,Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 1 entscheidet der Direktor.Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Absatz eins, entscheidet der Direktor.
  3. (3)Absatz 3,Versäumt ein Schüler mehr als 20% der Unterrichtsstunden eines Ausbildungsjahres aus den in Abs. 1 genannten Gründen, ist von der Lehrerkonferenz unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische Ausbildung und die Leistungen des Schülers festzusetzen, ob der SchülerVersäumt ein Schüler mehr als 20% der Unterrichtsstunden eines Ausbildungsjahres aus den in Absatz eins, genannten Gründen, ist von der Lehrerkonferenz unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische Ausbildung und die Leistungen des Schülers festzusetzen, ob der Schüler
    1. 1.Ziffer einszum Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr (§ 34) berechtigt ist,zum Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr (Paragraph 34,) berechtigt ist,
    2. 2.Ziffer 2zur Diplomprüfung zuzulassen ist (§ 38) oderzur Diplomprüfung zuzulassen ist (Paragraph 38,) oder
    3. 3.Ziffer 3das betreffende Ausbildungsjahr einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika zu wiederholen hat.
  4. (4)Absatz 4,Der Lehrerkonferenz gehören folgende Personen an:
    1. 1.Ziffer einsder Direktor oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
    2. 2.Ziffer 2der medizinisch-wissenschaftliche Leiter oder dessen Stellvertreter und
    3. 3.Ziffer 3die Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege des betreffenden Ausbildungsjahres.
  5. (5)Absatz 5,Die Lehrerkonferenz ist beschlußfähig, wenn neben dem Direktor oder dessen Stellvertreter mindestens 50% der Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege des betreffenden Ausbildungsjahres anwesend sind. Die Lehrerkonferenz entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Direktors.
  6. (6)Absatz 6,Im Fall des Abs. 3 Z 3 sind vom Direktor bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe, wie andauernde Erkrankung zu Beginn des Ausbildungsjahres, bereits positiv absolvierte Einzelprüfungen, Teilprüfungen von Einzelprüfungen und Praktika des zu wiederholenden Ausbildungsjahres anzurechnen, sofern die Erreichung der Ausbildungsziele gewährleistet ist.Im Fall des Absatz 3, Ziffer 3, sind vom Direktor bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe, wie andauernde Erkrankung zu Beginn des Ausbildungsjahres, bereits positiv absolvierte Einzelprüfungen, Teilprüfungen von Einzelprüfungen und Praktika des zu wiederholenden Ausbildungsjahres anzurechnen, sofern die Erreichung der Ausbildungsziele gewährleistet ist.
  7. (7)Absatz 7,Versäumt ein Schüler Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe entschuldigt zu sein, ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:Versäumt ein Schüler Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Absatz eins, angeführten Gründe entschuldigt zu sein, ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsDem betreffenden Schüler ist Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben.
    2. 2.Ziffer 2Die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer ist zu hören.
    3. 3.Ziffer 3Der Direktor hat unter Heranziehung der Stellungnahmen des Schülers und der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer zu entscheiden, ob die Aufnahmekommission im Hinblick auf eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß § 56 Abs. 1 Z 4 GuKG zu befassen ist.Der Direktor hat unter Heranziehung der Stellungnahmen des Schülers und der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer zu entscheiden, ob die Aufnahmekommission im Hinblick auf eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 4, GuKG zu befassen ist.
    4. 4.Ziffer 4In Fällen, in denen die Entscheidung der Aufnahmekommission nicht auf Ausschluß von der Ausbildung lautet, kann die Aufnahmekommission eine Ermahnung aussprechen.
  8. (8)Absatz 8,Versäumt ein Schüler Praktikumszeiten, sind diese ehestmöglich während der Ausbildungszeit nachzuholen. Ausgenommen hievon sind Praktikumszeiten im schulautonomen Bereich (§ 36 Abs. 2 zweiter Satz). Der Schüler ist berechtigt, versäumte Praktikumszeiten bis zur Höchstdauer von drei Wochen während der Ferien (§ 9 Abs. 3) nachzuholen. Ist ein Nachholen der versäumten Praktikumszeiten nicht möglich, kann die Ausbildung durch die Lehrerkonferenz verlängert werden, sofernVersäumt ein Schüler Praktikumszeiten, sind diese ehestmöglich während der Ausbildungszeit nachzuholen. Ausgenommen hievon sind Praktikumszeiten im schulautonomen Bereich (Paragraph 36, Absatz 2, zweiter Satz). Der Schüler ist berechtigt, versäumte Praktikumszeiten bis zur Höchstdauer von drei Wochen während der Ferien (Paragraph 9, Absatz 3,) nachzuholen. Ist ein Nachholen der versäumten Praktikumszeiten nicht möglich, kann die Ausbildung durch die Lehrerkonferenz verlängert werden, sofern
    1. 1.Ziffer einsdie Mindeststundenzahl gemäß § 18 Abs. 1, 2 oder 3 nicht erreicht wurde unddie Mindeststundenzahl gemäß Paragraph 18, Absatz eins, 2, oder 3 nicht erreicht wurde und
    2. 2.Ziffer 2dies zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich ist.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
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