§ 16 GuK-AV Durchführung des Unterrichts

GuK-AV - Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Unterricht ist von Lehrkräften (§ 6) durchzuführen, die über eine der in den Anlagen 1 bis 11 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.Der Unterricht ist von Lehrkräften (Paragraph 6,) durchzuführen, die über eine der in den Anlagen 1 bis 11 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.
  2. (2)Absatz 2,Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts
    1. 1.Ziffer einsFachkräfte und
    2. 2.Ziffer 2andere fachkompetente Personen
    als Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
  3. (3)Absatz 3,Der Unterricht ist in den in den Anlagen 1 bis 11 für die entsprechende Ausbildung angeführten Prozentsätzen der jeweiligen Stundenzahl des betreffenden Unterrichtsfaches in Gruppen von höchstens 18 Schülern durchzuführen. Soweit dies aus fachlichen, pädagogischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist, ist die Größe der Gruppen weiter herabzusetzen.
  4. (4)Absatz 4,Sofern die Größe der Gruppe gemäß Abs. 3 20 Schüler nicht überschreitet, sindSofern die Größe der Gruppe gemäß Absatz 3, 20 Schüler nicht überschreitet, sind
    1. 1.Ziffer einsSchüler, die die Ausbildung gemäß §§ 32 oder 51 wiederholen,Schüler, die die Ausbildung gemäß Paragraphen 32, oder 51 wiederholen,
    2. 2.Ziffer 2Schüler, die die Ausbildung nach Unterbrechung gemäß § 13 Abs. 5 und 6 fortsetzen, undSchüler, die die Ausbildung nach Unterbrechung gemäß Paragraph 13, Absatz 5 und 6 fortsetzen, und
    3. 3.Ziffer 3Personen, die eine verkürzte Ausbildung gemäß §§ 53 bis 58 absolvieren,Personen, die eine verkürzte Ausbildung gemäß Paragraphen 53 bis 58 absolvieren,
    zahlenmäßig nicht auf diese Gruppe anzurechnen.
  5. (5)Absatz 5,Sofern Unterrichtsfächer oder Teilgebiete von Unterrichtsfächern Inhalte der Ausbildung zu einem anderen Gesundheitsberuf sind, können diese Inhalte gemeinsam mit den anderen Ausbildungen vermittelt werden. Voraussetzung hiefür ist, daß
    1. 1.Ziffer einsdie in den Anlagen 1 bis 11 für die entsprechende Ausbildung enthaltenen Lehrinhalte abgedeckt sind und durch die entsprechenden Lehrkräfte vermittelt werden und
    2. 2.Ziffer 2dies nicht den Ausbildungserfolg gefährdet.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
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