§ 18 GuK-AV Praktische Ausbildung

GuK-AV - Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die praktische Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt insgesamt mindestens 2 480 Stunden und beinhaltet die in der Anlage 1 angeführten Fachbereiche in den betreffenden Ausbildungseinrichtungen im festgelegten Ausmaß. Verkürzte Ausbildungen beinhalten die in den Anlagen 4 und 7 bis 9 zur jeweiligen Ausbildung angeführten Fachbereiche in den betreffenden Ausbildungseinrichtungen im festgelegten Ausmaß.
  2. (2)Absatz 2,Die praktische Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege umfaßt insgesamt mindestens 2 480 Stunden und beinhaltet die in der Anlage 2 angeführten Fachbereiche in den betreffenden Ausbildungseinrichtungen im festgelegten Ausmaß. Die verkürzte Ausbildung beinhaltet die in den Anlagen 5 und 10 angeführten Fachbereiche in den betreffenden Ausbildungseinrichtungen im festgelegten Ausmaß.
  3. (3)Absatz 3,Die praktische Ausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt insgesamt mindestens 2 480 Stunden und beinhaltet die in der Anlage 3 angeführten Fachbereiche in den betreffenden Ausbildungseinrichtungen im festgelegten Ausmaß. Die verkürzte Ausbildung beinhaltet die in der Anlage 6 angeführten Fachbereiche in den betreffenden Ausbildungseinrichtungen im festgelegten Ausmaß.
  4. (4)Absatz 4,Die praktische Ausbildung in den in den Anlagen 1 bis 11 angeführten Fachbereichen ist in Form von Praktika durchzuführen. Ein Praktikum hat mindestens 160 Stunden an einer Ausbildungseinrichtung zu umfassen. Die organisatorische und zeitliche Einteilung der Praktika ist vom Direktor festzulegen.
  5. (5)Absatz 5,Ein Praktikum darf frühestens zwei Monate nach Beginn der Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durchgeführt werden.
  6. (6)Absatz 6,Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche Praxis umzusetzen, wobei eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Schüler gewährleistet sein muß.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
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