Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,In den Ausbildungen gemäß den Anlagen 1 bis 6 und 9 bis 11 hat jeder Schüler aus den für die jeweilige Ausbildung angeführten Fachbereichen ein Praktikum in der Dauer von 200 Stunden als Wahlpraktikum auszuwählen und dem Direktor mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Wird vom Schüler bis zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres kein Praktikum gemäß Abs. 1 ausgewählt, ist vom Direktor spätestens in den ersten vier Wochen des dritten Ausbildungsjahres ein entsprechendes Praktikum zuzuteilen.Wird vom Schüler bis zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres kein Praktikum gemäß Absatz eins, ausgewählt, ist vom Direktor spätestens in den ersten vier Wochen des dritten Ausbildungsjahres ein entsprechendes Praktikum zuzuteilen.
(3)Absatz 3,Die Wahlpraktika sind unter Bedachtnahme auf
1.Ziffer einsdie Erreichung der Ausbildungsziele,
2.Ziffer 2die zur Verfügung stehenden Praktikumsplätze und
3.Ziffer 3den laufenden Ausbildungsbetrieb
durchzuführen.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
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