Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Der Prüfungskommission für Wiederholungsprüfungen gemäß § 28 Abs. 2 und 3 und Nachtragsprüfungen gemäß § 30 Abs. 2 (Wiederholungsprüfungskommission) gehören folgende Personen an:Der Prüfungskommission für Wiederholungsprüfungen gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 3 und Nachtragsprüfungen gemäß Paragraph 30, Absatz 2, (Wiederholungsprüfungskommission) gehören folgende Personen an:
1.Ziffer einsder Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
2.Ziffer 2die Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches,
3.Ziffer 3eine weitere Lehrkraft und
4.Ziffer 4ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege.
(2)Absatz 2,Bei Verhinderung des Kommissionsmitgliedes gemäß Abs. 1 Z 2 hat der Direktor für dieses einen Stellvertreter zu bestimmen.Bei Verhinderung des Kommissionsmitgliedes gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat der Direktor für dieses einen Stellvertreter zu bestimmen.
(3)Absatz 3,Die Wiederholungsprüfungskommission ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und der Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches mindestens ein weiteres Kommissionsmitglied anwesend ist.
(4)Absatz 4,Die Wiederholungsprüfungskommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(5)Absatz 5,Der Direktor hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens zwei Wochen vor dem Termin der kommissionellen Wiederholungsprüfung oder Nachtragsprüfung zu laden.
(6)Absatz 6,Der Direktor hat die Prüfungstermine den Schülern unverzüglich und nachweislich bekanntzugeben.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
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