Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Wenn die Leistungen eines Schülers in einem Ausbildungsjahr
1.Ziffer einsin mehr als drei Unterrichtsfächern mit der Note „nicht genügend“ beurteilt werden,
2.Ziffer 2in mehr als zwei Praktika mit „nicht bestanden“ beurteilt werden,
3.Ziffer 3in mehr als zwei Unterrichtsfächern mit der Note „nicht genügend“ und in einem Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt werden oder
4.Ziffer 4in mehr als einem Unterrichtsfach mit der Note „nicht genügend“ und in zwei Praktika mit „nicht bestanden“ beurteilt werden,
scheidet der betreffende Schüler aus der Ausbildung aus.
(2)Absatz 2,Die Note „nicht genügend“ in jenen Unterrichtsfächern, in denen die Dispensprüfung gemäß § 26 Abs. 4 entfällt, ist hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für das Ausscheiden aus der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 nicht zu berücksichtigen.Die Note „nicht genügend“ in jenen Unterrichtsfächern, in denen die Dispensprüfung gemäß Paragraph 26, Absatz 4, entfällt, ist hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für das Ausscheiden aus der Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 nicht zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Darüber hinaus scheidet ein Schüler nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten von Praktika und Ausbildungsjahren gemäß §§ 31 Abs. 4 und 32 Abs. 4 aus der Ausbildung aus.Darüber hinaus scheidet ein Schüler nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten von Praktika und Ausbildungsjahren gemäß Paragraphen 31, Absatz 4 und 32 Absatz 4, aus der Ausbildung aus.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
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