§ 33 GuK-AV Ausscheiden aus der Ausbildung

GuK-AV - Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Wenn die Leistungen eines Schülers in einem Ausbildungsjahr
    1. 1.Ziffer einsin mehr als drei Unterrichtsfächern mit der Note „nicht genügend“ beurteilt werden,
    2. 2.Ziffer 2in mehr als zwei Praktika mit „nicht bestanden“ beurteilt werden,
    3. 3.Ziffer 3in mehr als zwei Unterrichtsfächern mit der Note „nicht genügend“ und in einem Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt werden oder
    4. 4.Ziffer 4in mehr als einem Unterrichtsfach mit der Note „nicht genügend“ und in zwei Praktika mit „nicht bestanden“ beurteilt werden,
    scheidet der betreffende Schüler aus der Ausbildung aus.
  2. (2)Absatz 2,Die Note „nicht genügend“ in jenen Unterrichtsfächern, in denen die Dispensprüfung gemäß § 26 Abs. 4 entfällt, ist hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für das Ausscheiden aus der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 nicht zu berücksichtigen.Die Note „nicht genügend“ in jenen Unterrichtsfächern, in denen die Dispensprüfung gemäß Paragraph 26, Absatz 4, entfällt, ist hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für das Ausscheiden aus der Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 nicht zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3,Darüber hinaus scheidet ein Schüler nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten von Praktika und Ausbildungsjahren gemäß §§ 31 Abs. 4 und 32 Abs. 4 aus der Ausbildung aus.Darüber hinaus scheidet ein Schüler nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten von Praktika und Ausbildungsjahren gemäß Paragraphen 31, Absatz 4 und 32 Absatz 4, aus der Ausbildung aus.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33 GuK-AV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 GuK-AV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 33 GuK-AV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33 GuK-AV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33 GuK-AV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 32 GuK-AV
§ 34 GuK-AV