§ 34 GuK-AV Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr

GuK-AV - Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Ein Schüler ist berechtigt, in das nächsthöhere Ausbildungsjahr aufzusteigen, wenn er alle für das betreffende Ausbildungsjahr vorgesehenen Unterrichtsfächer und Praktika erfolgreich abgeschlossen hat.
  2. (2)Absatz 2,Die Berechtigung zum Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr besteht auch dann, wenn jene Unterrichtsfächer, in denen die Dispensprüfung gemäß § 26 Abs. 4 entfällt, mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wurden.Die Berechtigung zum Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr besteht auch dann, wenn jene Unterrichtsfächer, in denen die Dispensprüfung gemäß Paragraph 26, Absatz 4, entfällt, mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wurden.
  3. (3)Absatz 3,Hat ein Schüler ein Praktikum gemäß § 31 Abs. 1 zu wiederholen oder gemäß § 12 Abs. 8 nachzuholen, ist er auch vor Wiederholung oder Nachholung dieses Praktikums berechtigt, in das nächsthöhere Ausbildungsjahr aufzusteigen, oder zur Diplomprüfung zuzulassen.Hat ein Schüler ein Praktikum gemäß Paragraph 31, Absatz eins, zu wiederholen oder gemäß Paragraph 12, Absatz 8, nachzuholen, ist er auch vor Wiederholung oder Nachholung dieses Praktikums berechtigt, in das nächsthöhere Ausbildungsjahr aufzusteigen, oder zur Diplomprüfung zuzulassen.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
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