Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Am Ende jedes Ausbildungsjahres, spätestens jedoch nach Absolvierung einer Wiederholungsprüfung gemäß § 28 Abs. 2 oder Nachtragsprüfung gemäß § 30 Abs. 2 hat die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege den Schülern ein Zeugnis gemäß der Anlage 13 über die im betreffenden Ausbildungsjahr absolvierten Unterrichtsfächer und Praktika auszustellen.Am Ende jedes Ausbildungsjahres, spätestens jedoch nach Absolvierung einer Wiederholungsprüfung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, oder Nachtragsprüfung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, hat die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege den Schülern ein Zeugnis gemäß der Anlage 13 über die im betreffenden Ausbildungsjahr absolvierten Unterrichtsfächer und Praktika auszustellen.
(2)Absatz 2,Das Zeugnis hat für das betreffende Ausbildungsjahr
1.Ziffer einseine Bestätigung über die Teilnahme an der Ausbildung,
2.Ziffer 2die Beurteilung der Leistungen des Schülers in den absolvierten Unterrichtsfächern und Praktika (§§ 25 Abs. 6 und 7 und 27 Abs. 3) oder den Vermerk „nicht beurteilt“ (§ 30 Abs. 2 und 4),die Beurteilung der Leistungen des Schülers in den absolvierten Unterrichtsfächern und Praktika (Paragraphen 25, Absatz 6 und 7 und 27 Absatz 3,) oder den Vermerk „nicht beurteilt“ (Paragraph 30, Absatz 2 und 4),
3.Ziffer 3eine Bestätigung über die Teilnahme an jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 11 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, sowie
4.Ziffer 4eine Bestätigung über Anrechnungen von Prüfungen und Praktika gemäß § 60 GuKGeine Bestätigung über Anrechnungen von Prüfungen und Praktika gemäß Paragraph 60, GuKG
zu enthalten.
(3)Absatz 3,Das Zeugnis ist vom Direktor zu unterzeichnen.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
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