Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die mündliche Diplomprüfung ist an höchstens zwei Terminen durchzuführen.
(2)Absatz 2,Der erste Termin der mündlichen Diplomprüfung ist nach erfolgreicher Absolvierung aller in den Anlagen 1 bis 11 für die entsprechende Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche, ausgenommen das diplomprüfungsbezogene Praktikum (§ 23), frühestens drei Monate vor dem Ende des dritten Ausbildungsjahres vorzusehen.Der erste Termin der mündlichen Diplomprüfung ist nach erfolgreicher Absolvierung aller in den Anlagen 1 bis 11 für die entsprechende Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche, ausgenommen das diplomprüfungsbezogene Praktikum (Paragraph 23,), frühestens drei Monate vor dem Ende des dritten Ausbildungsjahres vorzusehen.
(3)Absatz 3,Der zweite Termin der mündlichen Diplomprüfung ist innerhalb der letzten vier Wochen vor Ende des dritten Ausbildungsjahres nach erfolgreicher Absolvierung des diplomprüfungsbezogenen Praktikums (§ 23) und der praktischen Diplomprüfung (§ 41) vorzusehen.Der zweite Termin der mündlichen Diplomprüfung ist innerhalb der letzten vier Wochen vor Ende des dritten Ausbildungsjahres nach erfolgreicher Absolvierung des diplomprüfungsbezogenen Praktikums (Paragraph 23,) und der praktischen Diplomprüfung (Paragraph 41,) vorzusehen.
(4)Absatz 4,Wird die mündliche Diplomprüfung an einem Termin durchgeführt, so ist dieser Termin nach erfolgreicher Absolvierung des diplomprüfungsbezogenen Praktikums (§ 23) und der praktischen Diplomprüfung (§ 41) vorzusehen.Wird die mündliche Diplomprüfung an einem Termin durchgeführt, so ist dieser Termin nach erfolgreicher Absolvierung des diplomprüfungsbezogenen Praktikums (Paragraph 23,) und der praktischen Diplomprüfung (Paragraph 41,) vorzusehen.
(5)Absatz 5,Der Direktor hat dem Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der mündlichen Diplomprüfung oder der ersten Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung
1.Ziffer einsjene Schüler, die gemäß § 38 zur Diplomprüfung zugelassen wurden,jene Schüler, die gemäß Paragraph 38, zur Diplomprüfung zugelassen wurden,
2.Ziffer 2Vorschläge für die Prüfungstermine und
3.Ziffer 3die Namen der Prüfer in den Diplomprüfungsfächern
bekanntzugeben.
(6)Absatz 6,Der Vorsitzende der Diplomprüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem Direktor die Prüfungstermine festzusetzen. Der Direktor hat die Prüfungstermine den Schülern unverzüglich und nachweislich bekanntzugeben.
(7)Absatz 7,Der Direktor hat die Mitglieder der Diplomprüfungskommission spätestens vier Wochen vor der mündlichen Diplomprüfung oder der ersten Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung schriftlich zu laden. Eine Übermittlung der schriftlichen Ladung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der Diplomprüfung ein Verzeichnis der Schüler, die zur Prüfung antreten, auszufolgen.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
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