§ 51 GuK-AV Wiederholen des dritten Ausbildungsjahres

GuK-AV - Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Wenn
    1. 1.Ziffer einsmehr als zwei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung,
    2. 2.Ziffer 2mehr als eine Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung und die praktische Diplomprüfung,
    3. 3.Ziffer 3mehr als eine Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung und die schriftliche Fachbereichsarbeit,
    4. 4.Ziffer 4eine Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung, die praktische Diplomprüfung und die schriftliche Fachbereichsarbeit,
    5. 5.Ziffer 5eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 28 Abs. 4,eine zusätzliche Teilprüfung gemäß Paragraph 28, Absatz 4,,
    6. 6.Ziffer 6eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 30 Abs. 4 nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten,eine zusätzliche Teilprüfung gemäß Paragraph 30, Absatz 4, nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten,
    7. 7.Ziffer 7die gemäß § 50 Abs. 4 überarbeitete oder neu vorgelegte schriftliche Fachbereichsarbeit und das gemäß § 50 Abs. 5 durchgeführte weitere Prüfungsgespräch,die gemäß Paragraph 50, Absatz 4, überarbeitete oder neu vorgelegte schriftliche Fachbereichsarbeit und das gemäß Paragraph 50, Absatz 5, durchgeführte weitere Prüfungsgespräch,
    8. 8.Ziffer 8die Wiederholungsprüfung der praktischen Diplomprüfung oder
    9. 9.Ziffer 9eine oder beide der zweiten Wiederholungsprüfungen gemäß § 50 Abs. 1eine oder beide der zweiten Wiederholungsprüfungen gemäß Paragraph 50, Absatz eins
    mit der Note „nicht genügend“ oder mit „nicht bestanden“ beurteilt werden, sind das dritte Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika und Einzelprüfungen sowie die gesamte Diplomprüfung zu wiederholen.
  2. (2)Absatz 2,Legt ein Schüler die gemäß § 50 Abs. 4 zu überarbeitende oder neu vorzulegende schriftliche Fachbereichsarbeit nicht innerhalb der festgelegten Frist vor, sind das dritte Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika und Einzelprüfungen sowie die gesamte Diplomprüfung zu wiederholen.Legt ein Schüler die gemäß Paragraph 50, Absatz 4, zu überarbeitende oder neu vorzulegende schriftliche Fachbereichsarbeit nicht innerhalb der festgelegten Frist vor, sind das dritte Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika und Einzelprüfungen sowie die gesamte Diplomprüfung zu wiederholen.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
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