§ 49 GuK-AV Nichtantreten zu einer Prüfung im Rahmen der Diplomprüfung

GuK-AV - Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Ist ein Schüler
    1. 1.Ziffer einsdurch Krankheit oder
    2. 2.Ziffer 2aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere schwere Erkrankung oder Tod eines nahen Angehörigen, Erkrankung eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin,
    verhindert, zu Prüfungen im Rahmen der Diplomprüfung anzutreten, sind die betreffenden Prüfungen zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
  2. (2)Absatz 2,Tritt ein Schüler zu einer Prüfung im Rahmen der Diplomprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit der Note „nicht genügend“ zu beurteilen.Tritt ein Schüler zu einer Prüfung im Rahmen der Diplomprüfung nicht an, ohne aus einem der in Absatz eins, angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit der Note „nicht genügend“ zu beurteilen.
  3. (3)Absatz 3,Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet die Diplomprüfungskommission nach Anhörung des Schülers.Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Absatz eins, entscheidet die Diplomprüfungskommission nach Anhörung des Schülers.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 49 GuK-AV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 GuK-AV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 49 GuK-AV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 49 GuK-AV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 49 GuK-AV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 48 GuK-AV
§ 50 GuK-AV