Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Ist ein Schüler
1.Ziffer einsdurch Krankheit oder
2.Ziffer 2aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere schwere Erkrankung oder Tod eines nahen Angehörigen, Erkrankung eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin,
verhindert, zu Prüfungen im Rahmen der Diplomprüfung anzutreten, sind die betreffenden Prüfungen zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
(2)Absatz 2,Tritt ein Schüler zu einer Prüfung im Rahmen der Diplomprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit der Note „nicht genügend“ zu beurteilen.Tritt ein Schüler zu einer Prüfung im Rahmen der Diplomprüfung nicht an, ohne aus einem der in Absatz eins, angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit der Note „nicht genügend“ zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet die Diplomprüfungskommission nach Anhörung des Schülers.Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Absatz eins, entscheidet die Diplomprüfungskommission nach Anhörung des Schülers.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
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