Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nach einer speziellen Grundausbildung umfaßt insgesamt mindestens 1 360 Stunden. Sie beinhaltet die in
1.Ziffer einsder Anlage 7 für diplomierte Kinderkrankenpfleger oder
2.Ziffer 2der Anlage 8 für diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenpfleger
angeführten Unterrichtsfächer und Fachbereiche im festgelegten Ausmaß.
(2)Absatz 2,Die in den Anlagen 7 und 8 in Klammern ( ) angeführten Stundenzahlen entsprechen der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege und sind nicht obligatorischer Bestandteil der verkürzten Ausbildung. Eine Teilnahme an diesen Unterrichtsfächern ist fakultativ.
(3)Absatz 3,Bei der mündlichen Diplomprüfung entfällt die dritte Teilprüfung im Sachgebiet gemäß § 42 Abs. 2 Z 3.Bei der mündlichen Diplomprüfung entfällt die dritte Teilprüfung im Sachgebiet gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3,
(4)Absatz 4,Im Fall der Absolvierung der Ausbildung in Form einer Teilzeitausbildung kann sich die Ausbildungszeit auf bis zu zwei Jahre verlängern.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
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