Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
(1)Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang, der mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.
(2)Absatz 2,Eine Eignungsprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist vor der Diplomprüfungskommission abzulegen. § 65 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.Eine Eignungsprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist vor der Diplomprüfungskommission abzulegen. Paragraph 65, Absatz 2 und 3 ist anzuwenden.
(3)Absatz 3,Wenn
1.Ziffer einsdie zweite Wiederholungsprüfung der Eignungsprüfung mit der Note „nicht genügend“ oder
2.Ziffer 2der wiederholte Anpassungslehrgang mit „nicht bestanden“
beurteilt wird, ist der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung ohne Erfolg absolviert.
(4)Absatz 4,Ein gemäß Abs. 3 ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang oder eine ohne Erfolg absolvierte Eignungsprüfung darf nicht wiederholt oder neu begonnen werden.Ein gemäß Absatz 3, ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang oder eine ohne Erfolg absolvierte Eignungsprüfung darf nicht wiederholt oder neu begonnen werden.
(5)Absatz 5,Zulassungswerber können im Fall des Abs. 3 zur Absolvierung des dritten Ausbildungsjahres einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika sowie der Diplomprüfung zugelassen werden. Über die Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege entscheidet die Aufnahmekommission.Zulassungswerber können im Fall des Absatz 3, zur Absolvierung des dritten Ausbildungsjahres einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika sowie der Diplomprüfung zugelassen werden. Über die Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege entscheidet die Aufnahmekommission.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
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