Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Im Fall der erstmaligen Durchführung einer Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung ist der Beginn der Ausbildung (erstes Ausbildungsjahr) dem Landeshauptmann vom Direktor unverzüglich anzuzeigen.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
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