§ 65 GuK-AV Eignungsprüfung

GuK-AV - Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Eignungsprüfung ist an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege in den im Zulassungsbescheid angeführten Sachgebieten oder Unterrichtsfächern abzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist in Form einer
    1. 1.Ziffer einsmündlichen Prüfung vor der Diplomprüfungskommission oder
    2. 2.Ziffer 2schriftlichen Prüfung
    abzunehmen. Eine schriftliche Prüfung ist durch die Diplomprüfungskommission zu beurteilen.
  3. (3)Absatz 3,Der Beurteilung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten oder Unterrichtsfächern zugrunde zu legen.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
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