§ 60 GuK-AV Ergänzungsausbildung

GuK-AV - Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Jede Ergänzungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist in Form einer
    1. 1.Ziffer einsmündlichen Prüfung vor der Diplomprüfungskommission oder
    2. 2.Ziffer 2schriftlichen Prüfung
    abzunehmen. Eine schriftliche Prüfung ist durch die Diplomprüfungskommission zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2,Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolg im betreffenden Unterrichtsfach zugrunde zu legen.
  3. (3)Absatz 3,Nostrifikanten sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß § 16 Abs. 3 anzurechnen.Nostrifikanten sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß Paragraph 16, Absatz 3, anzurechnen.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
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