Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Jede Ergänzungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist in Form einer
1.Ziffer einsmündlichen Prüfung vor der Diplomprüfungskommission oder
2.Ziffer 2schriftlichen Prüfung
abzunehmen. Eine schriftliche Prüfung ist durch die Diplomprüfungskommission zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolg im betreffenden Unterrichtsfach zugrunde zu legen.
(3)Absatz 3,Nostrifikanten sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß § 16 Abs. 3 anzurechnen.Nostrifikanten sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß Paragraph 16, Absatz 3, anzurechnen.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 60 GuK-AV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 60 GuK-AV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 60 GuK-AV