§ 59 GuK-AV Nostrifikation

GuK-AV - Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
Allgemeines

Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Anerkennung einer von EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbenen Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gelten die §§ 11, 13, 14, 19 Abs. 1 und 3 bis 6, 25, 26, 27, 31, 43 Abs. 6 und 7, 44, 48 und 49. Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Anerkennung einer von EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbenen Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gelten die Paragraphen 11, 13, 14, 19, Absatz eins und 3 bis 6, 25, 26, 27, 31, 43 Absatz 6 und 7, 44, 48 und 49,

In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
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