§ 52 GuK-AV Diplom

GuK-AV - Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung
    1. 1.Ziffer einsder Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist ein Diplom gemäß der Anlage 19 und
    2. 2.Ziffer 2der Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege oder in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege ist ein Diplom gemäß der Anlage 20

auszustellen.

  1. (2)Absatz 2,Das Diplom hat
    1. 1.Ziffer einsdie Gesamtbeurteilung der Diplomprüfung gemäß § 47,die Gesamtbeurteilung der Diplomprüfung gemäß Paragraph 47,,
    2. 2.Ziffer 2die Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und
    3. 3.Ziffer 3die Berufsbezeichnung
    zu enthalten.
  2. (3)Absatz 3,Das Diplom ist mit dem Rundsiegel der Schule zu versehen und vom Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission, vom Direktor und vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter zu unterzeichnen.
  3. (4)Absatz 4,Das Diplom ist dem Absolventen der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege durch den Direktor spätestens zwei Wochen nach Abschluß der Diplomprüfung auszufolgen. Die Übergabe des Diploms ist im Diplomprüfungsprotokoll zu vermerken.
In Kraft seit 14.09.2010 bis 31.12.9999
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