Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung
1.Ziffer einsder Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist ein Diplom gemäß der Anlage 19 und
2.Ziffer 2der Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege oder in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege ist ein Diplom gemäß der Anlage 20
auszustellen.
(2)Absatz 2,Das Diplom hat
1.Ziffer einsdie Gesamtbeurteilung der Diplomprüfung gemäß § 47,die Gesamtbeurteilung der Diplomprüfung gemäß Paragraph 47,,
2.Ziffer 2die Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und
3.Ziffer 3die Berufsbezeichnung
zu enthalten.
(3)Absatz 3,Das Diplom ist mit dem Rundsiegel der Schule zu versehen und vom Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission, vom Direktor und vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter zu unterzeichnen.
(4)Absatz 4,Das Diplom ist dem Absolventen der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege durch den Direktor spätestens zwei Wochen nach Abschluß der Diplomprüfung auszufolgen. Die Übergabe des Diploms ist im Diplomprüfungsprotokoll zu vermerken.
In Kraft seit 14.09.2010 bis 31.12.9999
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