§ 53 GuK-AV Verkürzte Ausbildungen

GuK-AV - Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Allgemeines

Für die Durchführung von verkürzten Ausbildungen in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gelten vorbehaltlich der §§ 54 bis 58 die Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen § 1 Abs. 1, § 15 Abs. 1 bis 3, § 18 Abs. 1 bis 3 und § 18 Abs. 5. Für die Durchführung von verkürzten Ausbildungen in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gelten vorbehaltlich der Paragraphen 54 bis 58 die Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins bis 3, Paragraph 18, Absatz eins bis 3 und Paragraph 18, Absatz 5,

In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 53 GuK-AV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53 GuK-AV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 53 GuK-AV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 53 GuK-AV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 53 GuK-AV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 52 GuK-AV
§ 54 GuK-AV