Für die Durchführung von verkürzten Ausbildungen in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gelten vorbehaltlich der §§ 54 bis 58 die Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen § 1 Abs. 1, § 15 Abs. 1 bis 3, § 18 Abs. 1 bis 3 und § 18 Abs. 5. Für die Durchführung von verkürzten Ausbildungen in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gelten vorbehaltlich der Paragraphen 54 bis 58 die Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins bis 3, Paragraph 18, Absatz eins bis 3 und Paragraph 18, Absatz 5,
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