Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und Praktika ist eine Bestätigung gemäß der Anlage 14 auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten und ist vom Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission und vom Direktor zu unterzeichnen.Die Bestätigung gemäß Absatz eins, hat die Beurteilung der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten und ist vom Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission und vom Direktor zu unterzeichnen.
(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert wurde, hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:
1.Ziffer einsdie erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsprüfungen und Praktika,
2.Ziffer 2die gemäß § 61 Abs. 3 ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung unddie gemäß Paragraph 61, Absatz 3, ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
3.Ziffer 3den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten gemäß § 61 Abs. 5.den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten gemäß Paragraph 61, Absatz 5,
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
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