Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Schüler einer anderen österreichischen oder ausländischen Ausbildungseinrichtung, die im Rahmen eines Vermittlungs- oder Austauschprogrammes in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege aufgenommen werden (Austauschschüler), sind berechtigt, für die Dauer des Vermittlungs- oder Austauschprogrammes am theoretischen Unterricht und an den Praktika teilzunehmen und die entsprechenden Einzelprüfungen fakultativ abzulegen.
(2)Absatz 2,Der Direktor hat Austauschschülern über die gemäß Abs. 1 absolvierten Unterrichtsfächer, Praktika und Prüfungen eine Bestätigung auszustellen.Der Direktor hat Austauschschülern über die gemäß Absatz eins, absolvierten Unterrichtsfächer, Praktika und Prüfungen eine Bestätigung auszustellen.
(3)Absatz 3,Austauschschüler sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß § 16 Abs. 3 anzurechnen.Austauschschüler sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß Paragraph 16, Absatz 3, anzurechnen.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
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