§ 69 GuK-AV Schluß- und Übergangsbestimmungen

GuK-AV - Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Ergänzungsausbildung für Sanitätsunteroffiziere
  1. (1)Absatz eins,Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung für Sanitätsunteroffiziere gemäß § 107 GuKG gelten die §§ 24, 25, 28, 29, 30, 49, sowie § 50 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 3.Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung für Sanitätsunteroffiziere gemäß Paragraph 107, GuKG gelten die Paragraphen 24, 25, 28, 29, 30, 49,, sowie Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und Absatz 3,
  2. (2)Absatz 2,Die theoretische Ergänzungsausbildung für Sanitätsunteroffiziere umfaßt insgesamt mindestens 160 Stunden und beinhaltet die in der Anlage 12 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß. Sie ist an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Im Unterrichtsfach gemäß Z 1 der Anlage 12 ist nach Abschluß der theoretischen Ergänzungsausbildung eine Einzelprüfung abzunehmen.Im Unterrichtsfach gemäß Ziffer eins, der Anlage 12 ist nach Abschluß der theoretischen Ergänzungsausbildung eine Einzelprüfung abzunehmen.
  4. (4)Absatz 4,Nach erfolgreicher Absolvierung der Einzelprüfung gemäß Abs. 3 ist eine kommissionelle Prüfung vor der Diplomprüfungskommission in folgenden Sachgebieten abzulegen:Nach erfolgreicher Absolvierung der Einzelprüfung gemäß Absatz 3, ist eine kommissionelle Prüfung vor der Diplomprüfungskommission in folgenden Sachgebieten abzulegen:
    1. 1.Ziffer einsPflege auf chirurgischen Stationen mit Berücksichtigung der Urologie und
    2. 2.Ziffer 2Pflege bei inneren Erkrankungen und Grundzüge der Pflege bei neurologischen Erkrankungen.
    Ein fachkundiger Vertreter des Bundesministeriums für Landesverteidigung ist berechtigt, bei der kommissionellen Prüfung anwesend zu sein.
  5. (5)Absatz 5,Für die Festsetzung der Prüfungstermine und die Ladung der Mitglieder der Diplomprüfungskommission gilt § 43 Abs. 6 und 7.Für die Festsetzung der Prüfungstermine und die Ladung der Mitglieder der Diplomprüfungskommission gilt Paragraph 43, Absatz 6 und 7,
  6. (6)Absatz 6,Der Vorsitzende, der Direktor und der medizinisch-wissenschaftliche Leiter sind berechtigt, dem Sanitätsunteroffizier im Rahmen der kommissionellen Prüfung Fragen zu stellen. § 48 ist anzuwenden.Der Vorsitzende, der Direktor und der medizinisch-wissenschaftliche Leiter sind berechtigt, dem Sanitätsunteroffizier im Rahmen der kommissionellen Prüfung Fragen zu stellen. Paragraph 48, ist anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7,Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Diplomprüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Stimmrecht der Prüfer ist auf das betreffende Unterrichtsfach beschränkt. Die Diplomprüfungskommission ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind.
  8. (8)Absatz 8,Die Gesamtleistung im Rahmen der kommissionellen Prüfung gemäß Abs. 3 ist mitDie Gesamtleistung im Rahmen der kommissionellen Prüfung gemäß Absatz 3, ist mit
    1. 1.Ziffer eins„mit Erfolg bestanden“ oder
    2. 2.Ziffer 2„nicht bestanden“
    zu beurteilen.
  9. (9)Absatz 9,Über eine mit Erfolg bestandene kommissionelle Prüfung gemäß Abs. 4 hat der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ein Zeugnis gemäß der Anlage 17 auszustellen. Das Zeugnis ist mit dem Rundsiegel der Schule zu versehen und vom Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission, vom Direktor und vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter zu unterzeichnen.Über eine mit Erfolg bestandene kommissionelle Prüfung gemäß Absatz 4, hat der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ein Zeugnis gemäß der Anlage 17 auszustellen. Das Zeugnis ist mit dem Rundsiegel der Schule zu versehen und vom Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission, vom Direktor und vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter zu unterzeichnen.
  10. (10)Absatz 10,Nach Ausschöpfen aller Wiederholungsmöglichkeiten scheidet ein Sanitätsunteroffizier aus der Ergänzungsausbildung aus.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 69 GuK-AV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 69 GuK-AV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 69 GuK-AV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 69 GuK-AV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 69 GuK-AV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GuK-AV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 68 GuK-AV
§ 70 GuK-AV