§ 72 GuK-AV Übergangsbestimmung

GuK-AV - Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026

Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 kann abweichend von § 19 Abs. 2 auch nur 1% des in den Anlage 1 bis 11 angeführten Stundenumfanges der praktischen Ausbildung von einem Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege angeleitet und vermittelt werden, sofern das weitere Prozent durch pädagogisch qualifizierte Fachkräfte angeleitet und vermittelt wird. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 kann abweichend von Paragraph 19, Absatz 2, auch nur 1% des in den Anlage 1 bis 11 angeführten Stundenumfanges der praktischen Ausbildung von einem Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege angeleitet und vermittelt werden, sofern das weitere Prozent durch pädagogisch qualifizierte Fachkräfte angeleitet und vermittelt wird.

In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
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