Die räumliche und sachliche Ausstattung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 8 hat bis längstens 31. Dezember 2001 vorzuliegen. Die räumliche und sachliche Ausstattung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraph 8, hat bis längstens 31. Dezember 2001 vorzuliegen.
0 Kommentare zu § 70 GuK-AV