Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Jede Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für den Unterricht erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung aufzuweisen, die die Erreichung der Ausbildungsziele und die Umsetzung der didaktischen Grundsätze aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleisten.
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Unterrichtsräumen hat die Schule insbesondere über folgende Räumlichkeiten zu verfügen:Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Unterrichtsräumen hat die Schule insbesondere über folgende Räumlichkeiten zu verfügen:
1.Ziffer einsBibliothek,
2.Ziffer 2Arbeitsräume für die Lehr- und Fachkräfte,
3.Ziffer 3Aufenthalts- und Sozialräume für die Lehr- und Fachkräfte,
4.Ziffer 4Aufenthalts- und Sozialräume für die Schüler und
5.Ziffer 5Räume für die Administration der Schule.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
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