Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Rechtsträger der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat einen medizinisch-wissenschaftlichen Leiter und einen Stellvertreter des medizinisch-wissenschaftlichen Leiters zu bestellen.
(2)Absatz 2,Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfaßt insbesondere folgende Aufgaben:
1.Ziffer einsSicherung und Kontrolle der inhaltlichen Qualität der von Ärzten vorzutragenden Unterrichtsfächer,
2.Ziffer 2Information und Beratung des Direktors, der Lehrkräfte und der Schüler in medizinischen Belangen,
3.Ziffer 3Mitwirkung bei der Aufnahme der Schüler in die Schule sowie bei deren Ausschluß und
4.Ziffer 4Mitwirkung in der Diplomprüfungskommission.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
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