Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Wechselt ein Schüler während der Ausbildungszeit in eine der jeweiligen Ausbildung entsprechende andere Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, ist die bisherige Ausbildungszeit einschließlich der erfolgreich absolvierten Einzelprüfungen und Praktika anzurechnen.
(2)Absatz 2,Fehlende Prüfungen und Praktika sind nachzuholen. Das Ausmaß der nachzuholenden Unterrichtsstunden oder Unterrichtsfächer ist von der Lehrerkonferenz (§ 12 Abs. 3 und 4) festzulegen.Fehlende Prüfungen und Praktika sind nachzuholen. Das Ausmaß der nachzuholenden Unterrichtsstunden oder Unterrichtsfächer ist von der Lehrerkonferenz (Paragraph 12, Absatz 3 und 4) festzulegen.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
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