Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,In den Ausbildungen gemäß den Anlagen 1 bis 11 hat der Direktor aus den für die jeweilige Ausbildung angeführten Fachbereichen ein Praktikum in der vorgesehenen Dauer an den angeführten Ausbildungseinrichtungen als diplomprüfungsbezogenes Praktikum auszuwählen und festzulegen.
(2)Absatz 2,Das diplomprüfungsbezogene Praktikum ist frühestens fünf Monate vor Ende der Ausbildung und spätestens vor dem zweiten Termin der mündlichen Diplomprüfung (§ 43 Abs. 3) in der Dauer von insgesamt 160 Stunden durchzuführen und dient der Vorbereitung auf die praktische Diplomprüfung.Das diplomprüfungsbezogene Praktikum ist frühestens fünf Monate vor Ende der Ausbildung und spätestens vor dem zweiten Termin der mündlichen Diplomprüfung (Paragraph 43, Absatz 3,) in der Dauer von insgesamt 160 Stunden durchzuführen und dient der Vorbereitung auf die praktische Diplomprüfung.
(3)Absatz 3,Das diplomprüfungsbezogene Praktikum ist unter Bedachtnahme auf
1.Ziffer einsdie Erreichung der Ausbildungsziele,
2.Ziffer 2die zur Verfügung stehenden Praktikumsplätze und
3.Ziffer 3den laufenden Ausbildungsbetrieb
durchzuführen. Vorschläge der Schüler sind bei der Auswahl des diplomprüfungsbezogenen Praktikums nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
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