Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 11 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches die Leistungen der Schüler zu beurteilen.
(2)Absatz 2,In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 11 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches zu beurteilen, ob die Schüler die Ausbildungsziele dieses Unterrichtsfaches erreicht haben.
(3)Absatz 3,Die Lehr- und Fachkräfte haben über die Leistungen der Schüler während des jeweiligen Ausbildungsjahres schriftliche Aufzeichnungen zu führen.
(4)Absatz 4,Sofern Einzelprüfungen in Form von Teilprüfungen gemäß § 24 Abs. 3 abgenommen werden, ergibt sich der Prüfungserfolg der Einzelprüfung aus dem rechnerischen Durchschnitt der Prüfungserfolge der Teilprüfungen dieses Unterrichtsfaches. Die Beurteilung einer oder mehrerer Teilprüfungen mit der Note „nicht genügend“ nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten (§ 28) schließt eine positive Beurteilung der Einzelprüfung aus.Sofern Einzelprüfungen in Form von Teilprüfungen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, abgenommen werden, ergibt sich der Prüfungserfolg der Einzelprüfung aus dem rechnerischen Durchschnitt der Prüfungserfolge der Teilprüfungen dieses Unterrichtsfaches. Die Beurteilung einer oder mehrerer Teilprüfungen mit der Note „nicht genügend“ nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten (Paragraph 28,) schließt eine positive Beurteilung der Einzelprüfung aus.
(5)Absatz 5,Der Beurteilung gemäß Abs. 1 ist der Prüfungserfolg der Einzelprüfung zugrunde zu legen. Die Mitarbeit des Schülers während des Ausbildungsjahres ist in die Beurteilung gemäß Abs. 1 und die Beurteilung gemäß Abs. 2 einzubeziehen.Der Beurteilung gemäß Absatz eins, ist der Prüfungserfolg der Einzelprüfung zugrunde zu legen. Die Mitarbeit des Schülers während des Ausbildungsjahres ist in die Beurteilung gemäß Absatz eins und die Beurteilung gemäß Absatz 2, einzubeziehen.
(6)Absatz 6,Die Leistungen der Schüler in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 1 sind mit einer der folgenden Noten zu beurteilen:Die Leistungen der Schüler in den Unterrichtsfächern gemäß Absatz eins, sind mit einer der folgenden Noten zu beurteilen:
1.Ziffer eins„sehr gut“ (1),
2.Ziffer 2„gut“ (2),
3.Ziffer 3„befriedigend“ (3),
4.Ziffer 4„genügend“ (4),
5.Ziffer 5„nicht genügend“ (5).
(7)Absatz 7,Die Leistungen der Schüler in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 2 sind mitDie Leistungen der Schüler in den Unterrichtsfächern gemäß Absatz 2, sind mit
1.Ziffer eins„erfolgreich teilgenommen“ oder
2.Ziffer 2„nicht genügend“ (5)
zu beurteilen.
(8)Absatz 8,Eine positive Beurteilung ist bei den Noten 1 bis 4 und „erfolgreich teilgenommen“ gegeben.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 25 GuK-AV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 GuK-AV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 25 GuK-AV